Nach Art. 571 des türkischen Zivilgesetzbuchs erlischt das Recht zur Erhebung einer Herabsetzungsklage ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem die Erben von der Verletzung ihres Pflichtteils Kenntnis erlangt haben, und in jedem Fall zehn Jahre — bei Testamenten ab der Testamentseröffnung, bei anderen Verfügungen von Todes wegen ab dem Erbfall.
Diese Fristen sind keine Verjährungsfristen, sondern Ausschlussfristen, die das Gericht von Amts wegen berücksichtigt. Wurde von der Verletzung des Pflichtteils bereits vor dem Erbfall Kenntnis erlangt, beginnt die Frist dadurch nicht früher zu laufen.
Der Herabsetzungseinwand kann zudem jederzeit unbefristet einredeweise geltend gemacht werden.