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Zusatzartikel 23 des türkischen Forstgesetzes: Flächen mit aufgehobener oder ausgelassener 2/B-Anwendung (2026)

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Zusatzartikel 23 des türkischen Forstgesetzes: Flächen mit aufgehobener oder ausgelassener 2/B-Anwendung (2026)

Zusatzartikel 23 des Forstgesetzes erlaubt der Forstverwaltung (OGM) eine erneute 2/B-Anwendung auf gerichtlich aufgehobenen oder ausgelassenen Flächen.

Die Vorschrift wurde durch Artikel 15 des Gesetzes Nr. 7584 vom 11. Juni 2026 in das Forstgesetz Nr. 6831 eingefügt und trat am 20. Juni 2026, dem Tag der Veröffentlichung des Gesetzes im Amtsblatt, in Kraft. In Gebieten, in denen bereits eine 2/B-Anwendung durchgeführt wurde, eröffnet sie für zwei Gruppen von Flächen die Möglichkeit einer erneuten 2/B-Anwendung. Die erste Gruppe sind Flächen, die die 2/B-Voraussetzungen erfüllten, deren Anwendung jedoch aus im Gesetz nicht genannten Gründen durch Gerichtsentscheidung aufgehoben wurde. Die zweite Gruppe sind Flächen, die ausgelassen wurden, weil im Protokoll „Anwendung abgeschlossen“ vermerkt war. Die neue Anwendung gilt nicht als zweites Kataster. Die Prüfung führt die Generaldirektion für Forstwirtschaft (OGM) durch.

Dieser Leitfaden erläutert anhand des Gesetzestextes und der Rechtsprechung des Kassationshofs den Anwendungsbereich von Zusatzartikel 23, die ausgeschlossenen Fälle, die Frage von Antrag und Frist, die Auswirkungen auf laufende Verfahren, den Unterschied zu Zusatzartikel 22 und die häufigsten Fehler.

Was ist Zusatzartikel 23 des Forstgesetzes?

Zusatzartikel 23 des Forstgesetzes ist eine Korrekturvorschrift für Flächen, auf denen Anwendungen nach Buchstabe (B) von Artikel 2 des Gesetzes Nr. 6831, kurz 2/B-Anwendungen, unvollständig geblieben sind oder von Gerichten aufgehoben wurden. Eine 2/B-Anwendung ist die Herausnahme von Flächen aus den Waldgrenzen, die vor dem 31.12.1981 ihren Waldcharakter in wissenschaftlicher und technischer Hinsicht vollständig verloren haben und als Acker, Weinberg, Garten, Olivenhain, Weide oder als geschlossene Siedlung genutzt werden.

Nach Zusatzartikel 23 führt die OGM eine Prüfung durch. Auf den Flächen der beiden Gruppen, die sich dabei als 2/B-tauglich erweisen, kann die 2/B-Anwendung erneut durchgeführt werden. Die Vorschrift stellt ausdrücklich klar, dass diese neue Anwendung nicht als zweites Kataster gilt. Damit ist der Grund, der jahrelang zur Aufhebung solcher Anwendungen führte, auf Gesetzesebene beseitigt.

Forstgesetz Nr. 6831, Zusatzartikel 23 (eingefügt: 11/6/2026, Gesetz Nr. 7584, Art. 15) – nichtamtliche Übersetzung

„…können Anwendungen nach Buchstabe (B) des ersten Absatzes von Artikel 2 durchgeführt werden. Diese Anwendungen gelten nicht als zweites Kataster.“

Welche Flächen erfasst Zusatzartikel 23?

Nach dem Gesetzestext umfasst der Anwendungsbereich von Zusatzartikel 23 zwei Gruppen. Für beide gilt dieselbe Voraussetzung: Die Fläche muss die Bedingungen von Artikel 2 Buchstabe (B) erfüllen, und die Prüfung der OGM muss dies feststellen.

Erste GruppeZweite Gruppe
SachlageEine 2/B-Anwendung wurde durchgeführt und später durch Gerichtsentscheidung aufgehobenIm 2/B-Protokoll steht „Anwendung abgeschlossen / keine weitere Fläche“, die Fläche blieb außen vor
VoraussetzungDer Aufhebungsgrund gehört nicht zu den im Gesetz ausdrücklich genannten GründenIm Protokoll ist nicht ausdrücklich vermerkt, dass die Fläche die 2/B-Voraussetzungen nicht erfüllt
Zeitliche GrenzeDie Aufhebungsentscheidung erging vor dem Inkrafttreten von Zusatzartikel 23Keine
ErgebnisErneute 2/B-Anwendung möglichErneute 2/B-Anwendung möglich
Grundlegende Unterscheidung

Zusatzartikel 23 wurde nicht für Orte geschaffen, an denen nie eine 2/B-Anwendung stattfand, sondern für Flächen, die in einem Gebiet mit durchgeführter 2/B-Anwendung aufgehoben oder ausgelassen wurden. Dies ist die erste Frage, die darüber entscheidet, ob ein Grundstück erfasst ist.

Was sind die „im Gesetz ausdrücklich genannten Gründe“?

In der ersten Gruppe ist entscheidend, aus welchem Grund die 2/B-Anwendung aufgehoben wurde. Artikel 2 des Gesetzes Nr. 6831 zählt die Orte auf, an denen 2/B nicht angewendet werden kann: Schutzwälder, Nationalparkflächen, Naturparks, Naturschutzgebiete, Waldflächen mit Genehmigungen und Dienstbarkeiten, nach Artikel 3 dem Waldregime unterstellte Orte und abgebrannte Waldflächen. Zudem muss die Fläche ihren Waldcharakter vor dem 31.12.1981 vollständig verloren haben.

Beruht die Aufhebungsentscheidung auf einem dieser Gründe, fällt das Grundstück nicht unter Zusatzartikel 23. Beruht sie auf einem anderen Grund, sieht die Lage anders aus. Das häufigste Beispiel in der Praxis ist, dass eine spätere 2/B-Anwendung als „doppelt“, also als zweites Kataster, angesehen wurde. Flächen, die von solchen Entscheidungen betroffen sind, gehören offenbar zu den typischen Fällen, auf die die Vorschrift abzielt.

Den Aufhebungsgrund festzustellen ist nicht immer so einfach, wie es scheint. Eine Entscheidung kann mehrere Gründe enthalten. Sachverständigengutachten und Urteilsbegründung können sich auf unterschiedliche Punkte stützen. Die Begründung kann sich in den Stadien von Aufhebung und Bestätigung geändert haben. Ein Fehlverständnis der Begründung wirkt in beide Richtungen: Ein erfasstes Grundstück kann für ausgeschlossen gehalten werden, oder für ein nicht erfasstes Grundstück entstehen falsche Erwartungen. Die Bewertung sollte daher nicht nur anhand des Tenors, sondern unter gemeinsamer Lektüre der Entscheidung und der gesamten Akte erfolgen.

Ein Beispiel aus Antalya: Aufhebung wegen „zweiten Katasters“

In einem Dorf in Antalya wurde, nachdem eine 1991 durchgeführte Katasterarbeit 1993 rechtskräftig geworden war, 1994 am selben Ort eine zweite 2/B-Arbeit durchgeführt. Damit wurden 22 Parzellen aus den Waldgrenzen herausgenommen. Auf die Klage der Forstverwaltung hin wurde entschieden, diese Parzellen erneut als Wald abzugrenzen, und der Kassationshof bestätigte die Entscheidung:

Kassationshof (Yargıtay), 8. Zivilsenat, Az. 2022/7118, Entscheidung 2024/6520, 18.11.2024 – nichtamtliche Übersetzung

„…die zweite Katasterarbeit, die die Herausnahme [der Parzellen] aus der Waldabgrenzung auf den Namen des Fiskus vorsieht, gemäß Artikel 22 des Gesetzes Nr. 3402 mit allen Folgen für nichtig zu erklären…“

In dieser Entscheidung wurde nicht erörtert, ob die 2/B-Voraussetzungen vorlagen. Die Anwendung wurde allein wegen des Verbots eines zweiten Katasters für nichtig erklärt. Der Satz in Zusatzartikel 23 „Diese Anwendungen gelten nicht als zweites Kataster“ zielt genau auf solche Ergebnisse. Wie sich eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung auf ein bestimmtes Grundstück auswirkt, hängt jedoch von der Prüfung der OGM und deren Ergebnis ab.

Gibt es für Zusatzartikel 23 einen Antrag oder eine Frist?

Hier liegt der wichtigste Unterschied zu Zusatzartikel 22. Zusatzartikel 23 sieht weder ein Antragsverfahren noch eine Antragsfrist vor. Die Vorschrift besagt, dass die Anwendung „infolge der von der Generaldirektion für Forstwirtschaft durchzuführenden Prüfungen“ erfolgen kann; das Verfahren läuft also über die eigene Prüfung der Verwaltung.

Keine Vorschrift hindert Nutzer oder Besitzer daran, die Regionaldirektion schriftlich zu informieren. Eine solche Eingabe begründet jedoch kein Antragsrecht wie in Zusatzartikel 22, das die Verwaltung zu einer Entscheidung innerhalb einer bestimmten Frist verpflichten würde. Die Vorschrift verwendet „kann durchgeführt werden“ und nicht „wird angewendet“; die Anwendung hängt also von der Beurteilung der Verwaltung ab. Das technische Verfahren der 2/B-Arbeiten richtet sich nach der Verordnung über das Forstkataster und die 2/B-Anwendung.

Das Fehlen eines Antragsrechts bedeutet nicht, dass das Verfahren von selbst und zugunsten des Betroffenen verläuft. Die Prüfung stützt sich auf Katasterprotokolle, Forstkatasterkarten, alte Luftbilder und Gerichtsentscheidungen. Werden Unterlagen, die den Verlust des Waldcharakters vor dem 31.12.1981 belegen, Nachweise der tatsächlichen Nutzung und die Begründung der Aufhebungsentscheidung der Verwaltung nicht vollständig und zutreffend vorgelegt, kann die Fläche bei der Prüfung übersehen oder als nicht erfasst bewertet werden. Der Inhalt einer schriftlichen Mitteilung an die Verwaltung ist deshalb mindestens so wichtig wie die Mitteilung selbst.

Was geschieht bei einem laufenden Gerichtsverfahren über das Grundstück?

Nach Zusatzartikel 23 gilt: Sind zu Grundstücken in Gebieten, in denen eine 2/B-Anwendung durchgeführt wird, Klagen anhängig, teilt die OGM dem Gericht ihre Arbeiten mit. Mehr regelt die Vorschrift nicht. Bestimmungen wie in Zusatzartikel 22 – keine Klageerhebung, Behandlung als Vorfrage oder Erledigung der Verfahren – gibt es hier nicht.

In einem laufenden Forstkataster- oder 2/B-Aufhebungsverfahren wird das Gericht also anhand der mitgeteilten Arbeit beurteilen, wie sich die neue Anwendung auf die Akte auswirkt. Dass die neue Anwendung rechtzeitig und korrekt in die Akte gelangt, ist eine der Verfahrenshandlungen, die das Ergebnis unmittelbar beeinflussen können.

Ist die Mitteilung der OGM in der Akte, haben auch die Parteien etwas zu tun. Dazu gehören eine Stellungnahme zur Mitteilung, bei Bedarf der Antrag auf erneuten Ortstermin und Sachverständigengutachten sowie der Antrag, vor Rechtskraft der neuen Anwendung keine Entscheidung zu treffen. Werden diese Schritte nicht rechtzeitig unternommen, kann eine nachteilige Entscheidung rechtskräftig werden, obwohl Zusatzartikel 23 einen Weg eröffnet hätte. Eine rechtskräftige Entscheidung kann in der Regel nicht erneut angegriffen werden.

Wem gehört das Land nach einer 2/B-Anwendung?

Zusatzartikel 23 verschafft für sich genommen niemandem einen Grundbuchtitel. Er ermöglicht lediglich, dass die Fläche erneut als 2/B-Parzelle aus den Waldgrenzen herausgenommen wird. Nach Artikel 2 des Gesetzes Nr. 6831 wird eine aus den Waldgrenzen herausgenommene Fläche, wenn sie dem Staat gehört, auf den Namen des Fiskus herausgenommen. Nach Rechtskraft der Anwendung erfolgen Berichtigung und Eintragung im Grundbuch. Die Verwertung dieser Flächen und ihr Verkauf an die Berechtigten erfolgen nach dem Gesetz Nr. 6292.

Für Nutzer oder Besitzer besteht das Verfahren aus mehreren Stufen. Zuerst erfolgt die 2/B-Anwendung. Danach wird die tatsächliche Nutzung dokumentiert; wie das geschieht, erläutert unser Beitrag zur Feststellung des Besitzes an 2/B-Flächen. Zuletzt folgt das Verkaufsverfahren. Ein auf einer Stufe verlorenes Recht lässt sich auf der nächsten oft nicht mehr wiederherstellen.

Worin unterscheiden sich Zusatzartikel 22 und Zusatzartikel 23?

Beide Vorschriften wurden am selben Tag durch das Gesetz Nr. 7584 eingefügt, sind aber für unterschiedliche Personen und Situationen geschrieben.

Zusatzartikel 22Zusatzartikel 23
Für wen?Eigentümer mit Grundbuchtitel, dessen Grundstück in die Waldgrenzen einbezogen wurdeNutzer oder Besitzer von Land in einem 2/B-Gebiet
Was bewirkt er?Unentgeltliche Anerkennung des Titels oder Rückgabe eines aufgehobenen TitelsErneute 2/B-Anwendung (Herausnahme aus den Waldgrenzen)
AntragJa (Eigentümer oder früherer Eigentümer)Gesetzlich nicht vorgesehen; Prüfung durch die OGM
Frist2 Jahre für auf den Fiskus eingetragene Flächen (bis 20.06.2028)Keine
Ergebnis im GrundbuchAuf den Namen des EigentümersAuf den Namen des Fiskus; danach Verfahren nach Gesetz Nr. 6292
Zuständiges GerichtZivilgericht erster Instanz am Ort des GrundstücksKeine Sonderregelung

Wenn Sie einen Grundbuchtitel haben und das Grundstück als „Wald“ eingestuft wurde, ist Zusatzartikel 22 maßgeblich; Einzelheiten finden Sie in unserem Leitfaden zu Zusatzartikel 22, die Antragsschritte in unserem Beitrag zum Antrag nach Zusatzartikel 22. Konnte Land, das Sie ohne Titel nutzen, nicht von 2/B profitieren, ist Zusatzartikel 23 die maßgebliche Vorschrift.

In welchen Fällen hilft Zusatzartikel 23 nicht?

  • Wenn die Fläche ihren Waldcharakter vor dem 31.12.1981 nicht vollständig verloren hat, also heute noch bewaldet ist oder erst später gerodet wurde,
  • Wenn die Aufhebung der 2/B-Anwendung auf einem der in Artikel 2 genannten Gründe beruht (Schutzwald, Nationalpark, abgebrannte Waldfläche usw.),
  • Wenn im Protokoll ausdrücklich vermerkt ist, dass die Fläche die 2/B-Voraussetzungen nicht erfüllt,
  • Wenn in dem Gebiet nie eine 2/B-Anwendung stattgefunden hat; dann ist nicht Zusatzartikel 23, sondern das allgemeine Forstkataster- und Einspruchsverfahren einschlägig.

Diese vier Filter entscheiden von Anfang an darüber, ob man sich auf Zusatzartikel 23 stützen kann. Dazu müssen Protokoll, Karte und Gerichtsentscheidung gemeinsam gelesen werden. Schlüsse aus einem einzigen Dokument können irreführend sein.

Welche Fehler werden im Verfahren nach Zusatzartikel 23 häufig gemacht?

Bei Zusatzartikel 23 entstehen Rechtsverluste meist nicht durch die Vorschrift selbst, sondern durch ein falsches Verständnis des Verfahrens. Die häufigsten Fehler in der Praxis sind:

  • Verwechslung von Zusatzartikel 22 und Zusatzartikel 23: Wartet ein Eigentümer mit Grundbuchtitel ab, weil er seinen Fall unter Zusatzartikel 23 einordnet, kann die Zweijahresfrist des Zusatzartikels 22 (bei auf den Fiskus eingetragenen Flächen bis 20.06.2028) ablaufen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist.
  • Nur den Tenor der Aufhebungsentscheidung lesen: Maßgeblich für den Anwendungsbereich ist die Begründung. Ein Ergebnis, das ohne Prüfung der Begründung zusammen mit Aufhebungs- und Bestätigungsentscheidungen und Sachverständigengutachten gewonnen wird, führt in die Irre.
  • Einen Protokollvermerk isoliert auslegen: „Keine weitere Fläche für die Anwendung“ und „erfüllt die 2/B-Voraussetzungen nicht“ führen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Welcher Vermerk vorliegt und was er umfasst, ist anhand der Karte zu überprüfen.
  • Besitznachweise auf später verschieben: Zeugen, die die frühere Nutzung kennen, alte Fotos sowie Steuer-, Landwirtschafts- oder Ortsvorsteherunterlagen gehen mit der Zeit verloren. Die Feststellung der Nutzung nach der 2/B-Anwendung und die Verkaufsphase beruhen auf diesen Nachweisen.
  • Die Mitteilung im laufenden Verfahren nicht verfolgen: Die Mitteilung der OGM an das Gericht führt nicht automatisch zu einem günstigen Ergebnis. Darauf müssen Stellungnahmen und Anträge folgen.
  • Die Phase nach 2/B versäumen: Aus den Waldgrenzen herausgenommenes Land wird auf den Fiskus eingetragen. Das Recht des Nutzers wird durch Einhaltung der Berechtigungs-, Antrags- und Zahlungsbedingungen des Gesetzes Nr. 6292 gewahrt.
Zusammenfassung

Das Verfahren nach Zusatzartikel 23 liegt an der Schnittstelle von Katasterrecht, Forstrecht und Verfahrensrecht. Das Ergebnis hängt nicht von einem einzelnen Schritt ab, sondern von miteinander verbundenen Stufen: Bestimmung des Anwendungsbereichs, der Verwaltung vorgelegte Unterlagen, Führung eines etwaigen laufenden Verfahrens, Feststellung der Nutzung und Verkauf. Ein Mangel auf einer Stufe lässt sich auf der nächsten oft nicht mehr beheben. Eine von Anfang an ganzheitliche und rechtliche Bewertung von Protokoll, Karte, Gerichtsentscheidung und Besitznachweisen minimiert das Risiko von Rechtsverlusten.

Häufig gestellte Fragen zu Zusatzartikel 23 des Forstgesetzes

Wann ist Zusatzartikel 23 des Forstgesetzes in Kraft getreten?

Zusatzartikel 23 wurde durch Artikel 15 des Gesetzes Nr. 7584 vom 11.06.2026 eingefügt. Das Gesetz wurde im Amtsblatt vom 20.06.2026 veröffentlicht, und diese Vorschrift trat am Tag der Veröffentlichung in Kraft.

Kann für Zusatzartikel 23 ein Antrag über e-Devlet oder bei der OGM gestellt werden?

Das Gesetz sieht kein Antragsverfahren vor. Die Anwendung hängt von der Prüfung durch die Generaldirektion für Forstwirtschaft ab. Damit die Prüfung zum richtigen Ergebnis führt, ist es jedoch wichtig, der Verwaltung die Unterlagen und Nachweise, die die Erfüllung der 2/B-Voraussetzungen belegen, vollständig vorzulegen.

Gibt es bei Zusatzartikel 23 eine Frist?

Nein. Eine Frist wie die Zweijahresfrist in Zusatzartikel 22 enthält diese Vorschrift nicht.

Wird Land, dessen 2/B-Status aufgehoben wurde, automatisch zurückgegeben?

Nein. Die Vorschrift sagt, dass eine erneute 2/B-Anwendung „durchgeführt werden kann“. Das setzt voraus, dass die OGM die Erfüllung der 2/B-Voraussetzungen feststellt.

Wird bei einer erneuten 2/B-Anwendung der Grundbuchtitel auf den Nutzer ausgestellt?

Nein. Staatliches Land wird auf den Namen des Fiskus aus den Waldgrenzen herausgenommen. Das Recht des Nutzers betrifft die anschließende Feststellung der Nutzung und das Verkaufsverfahren nach dem Gesetz Nr. 6292.

Was geschieht mit einem laufenden 2/B-Aufhebungsverfahren?

Die Generaldirektion für Forstwirtschaft teilt dem Gericht ihre Arbeiten mit. Das Gericht entscheidet über den Ausgang des Verfahrens unter Berücksichtigung dieser Mitteilung.

Fallen wegen „zweiten Katasters“ aufgehobene 2/B-Parzellen unter Zusatzartikel 23?

Die Vorschrift stellt ausdrücklich klar, dass die neuen Anwendungen nicht als zweites Kataster gelten. Aufhebungen aus diesem Grund gehören daher zu den typischen Fällen, auf die sie abzielt. Der Anwendungsbereich wird dennoch für jedes Grundstück einzeln durch die Prüfung der OGM bestimmt.

Rechtlicher Hinweis Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Prüfungen der Generaldirektion für Forstwirtschaft und neue Regelungen können die Anwendung von Zusatzartikel 23 beeinflussen. Für eine rechtliche Bewertung Ihrer individuellen Situation wird empfohlen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
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