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Was bringt das Gesetz Nr. 7579 für Grundbuchinhaber? (2026)

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Was bringt das Gesetz Nr. 7579 für Grundbuchinhaber? (2026)

Das Gesetz Nr. 7579, veröffentlicht im Amtsblatt vom 22. Mai 2026, Nr. 33261, ist eine Sammelregelung, die vor allem das Grundbuchgesetz sowie insgesamt vierzehn weitere Gesetze ändert. Die für Grundbuchinhaber unmittelbar wichtigste Änderung ist die durch den neuen Zusatzartikel 4 zum Grundbuchgesetz eingeführte Pflicht zum elektronischen Immobilienbewertungsbericht.

Diese Regelung sorgt dafür, dass Immobilienwerte als offizielle Aufzeichnung an die Generaldirektion für Grundbuch und Kataster gelangen, und schafft damit eine mittelbare, aber wirkungsvolle Kontrollgrundlage für die wahrheitsgemäße Angabe des Verkaufspreises. Da Immobilienübertragungen in Regionen mit lebhaftem Markt wie Antalya besonders häufig sind, betrifft diese Änderung Grundbuchinhaber unmittelbar. Dieser Beitrag knüpft an unseren Übersichtsartikel zu den allgemeinen Gesetzesänderungen an und konzentriert sich auf die praktische Situation des Grundbuchinhabers.

Was ist das Gesetz Nr. 7579 und wann ist es in Kraft getreten?

Das Gesetz Nr. 7579, offiziell „Gesetz zur Änderung des Grundbuchgesetzes, bestimmter Gesetze und der Verordnung mit Gesetzeskraft Nr. 375", wurde am 22. Mai 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am selben Tag in Kraft. Das aus zweiunddreißig Artikeln bestehende Gesetz ändert gleichzeitig zentrale Texte des Immobilienrechts wie das Bebauungsgesetz, das Gesetz über Stockwerkeigentum, das Katastergesetz, das Genossenschaftsgesetz und das Grundbuchgesetz.

Der Großteil des Gesetzes trat mit der Veröffentlichung in Kraft; lediglich der erste Absatz von Artikel 24 zu Boden- und Grunduntersuchungsstellen tritt erst am 31. Dezember 2026 in Kraft. Für eine ausführliche Betrachtung der bau- und planungsrechtlichen Dimension dieses Gesetzes kann unser Beitrag Änderungen im Bau- und Immobilienrecht durch das Gesetz Nr. 7579 herangezogen werden.

Die Grundbuchinhaber unmittelbar betreffende Änderung: Der elektronische Bewertungsbericht

Die konkreteste Neuerung des Gesetzes Nr. 7579 für Grundbuchinhaber ist der neue Zusatzartikel 4 zum Grundbuchgesetz. Dieser Artikel führt eine Meldepflicht ein, wonach Immobilienbewertungsberichte elektronisch an die Generaldirektion für Grundbuch und Kataster zu übermitteln sind.

Was ist ein elektronischer Bewertungsbericht?

Der elektronische Bewertungsbericht ist ein offizieller Bericht, der von den durch die Kapitalmarktbehörde (SPK) und die Bank-Aufsichts- und Regulierungsbehörde (BDDK) zugelassenen Bewertungsunternehmen im Rahmen der Wohnungsfinanzierungs- und Kapitalmarktvorschriften erstellt wird und den aktuellen Marktwert der Immobilie ausweist. Nach der neuen Regelung müssen diese Berichte zum Zeitpunkt ihrer Erstellung elektronisch und kostenfrei an die Generaldirektion für Grundbuch und Kataster übermittelt werden.

Adressat der Pflicht sind die öffentlichen Stellen, Banken und sonstigen Finanzinstitute, die den Bericht in Auftrag geben – nicht der Bürger selbst. Dem Bürger wird also keine zusätzliche Meldepflicht auferlegt; der Informationsfluss erfolgt über die institutionellen Akteure. In der Praxis bedeutet dies, dass bei einem Kredit- oder Bewertungsverfahren für eine Immobilie der von unabhängigen Sachverständigen ermittelte Wert unmittelbar in die Aufzeichnungen der Grundbuchbehörde einfließt.

Wie wirkt sich diese Regelung auf die Angabe des tatsächlichen Verkaufspreises aus?

Dass die Bewertungsdaten als offizielle Aufzeichnung bei der Grundbuchbehörde ankommen, schafft eine Kontrollinfrastruktur, die es faktisch erschwert, den Übertragungspreis der Immobilie unrichtig anzugeben. Die Grundbuchbehörde kann den erklärten Übertragungspreis nun mit einem unabhängigen Wertreferenzpunkt abgleichen.

Hier ist eine wichtige rechtliche Unterscheidung hervorzuheben: Das Gesetz Nr. 7579 führt keinen neuen, eigenständigen Straftatbestand für die Angabe eines zu niedrigen Verkaufspreises ein. Die Sanktionen für eine Erklärung unter dem tatsächlichen Wert im Grundbuch ergeben sich weiterhin aus dem bereits geltenden Gebührengesetz Nr. 492. Die Neuerung des Gesetzes Nr. 7579 liegt nicht in einer Strafvorschrift, sondern in der Dateninfrastruktur, die die Überprüfung der Richtigkeit dieser Erklärungen erleichtert.

Geltende rechtliche Folgen einer zu niedrigen Preisangabe im Grundbuch

Die Grundbuchgebühr wird auf Grundlage des erklärten tatsächlichen Übertragungspreises der Immobilie berechnet, wobei dieser Betrag nicht unter dem Grundsteuerwert liegen darf. Wird der Übertragungspreis niedriger als der tatsächliche Wert angegeben, setzt die Behörde die zu wenig entrichtete Gebühr nachträglich fest, wodurch eine Steuerverkürzungsstrafe sowie Verzugszinsen entstehen können.

Gebührengesetz Nr. 492, Artikel 63 (Zusammenfassung)

„Bei Übertragung und Erwerb von Immobilien wird die Grundbuchgebühr auf Grundlage des erklärten tatsächlichen Übertragungs- und Erwerbspreises berechnet, der nicht unter dem Grundsteuerwert liegen darf. Wird festgestellt, dass der erklärte Preis unter dem tatsächlichen Preis liegt, wird die auf die Differenz entfallende Gebühr nachträglich oder von Amts wegen festgesetzt."

Ein weiteres Risiko einer zu niedrigen Preisangabe liegt im zivilrechtlichen Bereich. Die Verschleierung des tatsächlichen Preises kann bei einem späteren Streit zwischen den Parteien zu Diskussionen über ein Scheingeschäft führen und den Nachweis des tatsächlich gezahlten Preises erheblich erschweren. Die Angabe des tatsächlichen Preises bei Immobilienübertragungen ist daher nicht nur eine steuerliche Pflicht, sondern auch eine grundlegende Maßnahme zur rechtlichen Absicherung des Grundbuchinhabers. Damit bei Immobilienübertragungen keine Rechtsverluste entstehen, ist es wichtig, den Vorgang mit fachkundiger Begleitung im Bereich des Immobilienrechts durchzuführen.

Inkrafttreten und Anwendungsfahrplan

Der Status des Inkrafttretens der für Grundbuchinhaber relevanten Bestimmungen des Gesetzes Nr. 7579 ist in der folgenden Tabelle zusammengefasst.

Regelung Einschlägige Bestimmung Datum des Inkrafttretens
Meldung des elektronischen Bewertungsberichts an die Grundbuchbehörde Grundbuchgesetz, Zusatzartikel 4 22. Mai 2026
Mehrheitserfordernis bei Änderung des Verwaltungsplans im Stockwerkeigentum Gesetz über Stockwerkeigentum, Art. 70 22. Mai 2026
Voraussetzungen für die Grundbuchübertragung bei Baugenossenschaften Genossenschaftsgesetz 22. Mai 2026
Bestimmung zu Boden- und Grunduntersuchungsstellen Gesetz Art. 24/1 31. Dezember 2026

Weitere für Grundbuchinhaber relevante Themen

Änderung des Verwaltungsplans im Stockwerkeigentum erleichtert

Das Gesetz Nr. 7579 ändert Artikel 70 des Gesetzes über Stockwerkeigentum und senkt die für eine Änderung des Verwaltungsplans erforderliche Mehrheit von vier Fünfteln auf zwei Drittel. Diese Änderung erleichtert praktisch die Aktualisierung des Verwaltungsplans bei Wohnanlagen mit vielen Miteigentümern.

Voraussetzungen für die Grundbuchübertragung bei Baugenossenschaften

Das Gesetz macht die Grundbuchübertragung an Genossenschaftsmitglieder von der Fertigstellung der letzten Wohnung und der Erstellung einer endgültigen Kostenabrechnung abhängig. Diese Regelung schützt die Grundbuchinhaber unter den Genossenschaftsmitgliedern vor unvollendeten Projekten und unklarer Kostenverteilung.

Lage aus Sicht ausländischer Investoren

Das Gesetz Nr. 7579 enthält keine unmittelbare Änderung der Vorschriften über den Immobilienerwerb durch Ausländer. Die Erfassung elektronischer Bewertungsdaten in den Grundbuchakten erhöht jedoch auch bei von ausländischen Käufern erworbenen Immobilien die Werttransparenz. Da Antalya zu den Provinzen mit der höchsten Nachfrage ausländischer Investoren nach Immobilien zählt, ist diese Transparenz besonders für internationale Käufer in der Region von Bedeutung. Dies macht die wahrheitsgemäße Angabe des Wertes für ausländische Investoren, die Verfahren zur Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des Immobilienwerts prüfen, umso wichtiger.

Häufig gestellte Fragen zum Gesetz Nr. 7579 und Grundbuchverfahren

Führt das Gesetz Nr. 7579 eine neue Strafe für die zu niedrige Angabe des Verkaufspreises im Grundbuch ein?
Nein. Das Gesetz Nr. 7579 führt keinen neuen, eigenständigen Straftatbestand für die Angabe eines zu niedrigen Preises ein. Die Sanktionen für eine zu niedrige Erklärung ergeben sich aus dem geltenden Gebührengesetz Nr. 492; die fehlende Gebühr wird nachträglich festgesetzt, und es können Steuerverkürzungsstrafe sowie Verzugszinsen anfallen. Die Neuerung des Gesetzes liegt nicht in einer Strafvorschrift, sondern in den elektronischen Bewertungsdaten, die die Überprüfung der Richtigkeit der Erklärungen erleichtern.
Wer ist verpflichtet, den elektronischen Bewertungsbericht an die Grundbuchbehörde zu übermitteln?
Die Meldepflicht liegt nicht beim Bürger, sondern bei den öffentlichen Stellen, Banken und sonstigen Finanzinstituten, die den Bericht in Auftrag geben. Diese Einrichtungen sind verpflichtet, den von SPK- und BDDK-zugelassenen Unternehmen erstellten Bewertungsbericht zum Zeitpunkt seiner Erstellung elektronisch und kostenfrei an die Generaldirektion für Grundbuch und Kataster zu übermitteln.
Auf welcher Grundlage wird die Grundbuchgebühr berechnet?
Die Grundbuchgebühr wird auf Grundlage des erklärten tatsächlichen Übertragungspreises der Immobilie berechnet, der in keinem Fall unter dem Grundsteuerwert liegen darf. Wird festgestellt, dass der erklärte Preis unter dem tatsächlichen Preis liegt, wird die auf die Differenz entfallende Gebühr nachträglich festgesetzt.
Welche nicht-steuerlichen Risiken birgt die zu niedrige Angabe des tatsächlichen Verkaufspreises?
Eine zu niedrige Angabe erschwert bei einem späteren Streit zwischen den Parteien den Nachweis des tatsächlich gezahlten Preises und bereitet den Boden für Diskussionen über ein Scheingeschäft. Dies kann sich bei Klagen auf Rückabwicklung, Preisrückerstattung oder Löschung des Grundbucheintrags zum Nachteil des Grundbuchinhabers auswirken. Die Angabe des tatsächlichen Preises ist daher auch aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich.
Welche Mehrheit ist jetzt für eine Änderung des Verwaltungsplans erforderlich?
Nach der durch das Gesetz Nr. 7579 vorgenommenen Änderung von Artikel 70 des Gesetzes über Stockwerkeigentum wurde die für eine Änderung des Verwaltungsplans erforderliche Mehrheit von vier Fünfteln auf zwei Drittel gesenkt. Dies erleichtert die Aktualisierung des Verwaltungsplans bei Gebäuden mit vielen Miteigentümern.
Hat das Gesetz den Immobilienerwerb durch Ausländer verändert?
Das Gesetz Nr. 7579 hat die Vorschriften über den Immobilienerwerb durch Ausländer nicht unmittelbar geändert. Die Erfassung elektronischer Bewertungsdaten in den Grundbuchakten erhöht jedoch die Werttransparenz auch bei von ausländischen Käufern erworbenen Immobilien und macht die Angabe des tatsächlichen Preises bei wertabhängigen Verfahren noch wichtiger.
Wann sind die grundbuchbezogenen Bestimmungen des Gesetzes in Kraft getreten?
Die Bestimmungen des Gesetzes zu Grundbuch, Stockwerkeigentum und Genossenschaften traten am 22. Mai 2026, dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt, in Kraft. Lediglich der erste Absatz von Artikel 24 zu Boden- und Grunduntersuchungsstellen tritt am 31. Dezember 2026 in Kraft.

Allgemeine Informationen zu den damit verbundenen Verfahren und Klagen finden Sie auf unserer Seite Rechtsanwalt für Immobilienrecht in Antalya.

Der allgemeine rechtliche Rahmen und die Klagearten zu diesem Thema sind auf der Seite Rechtsanwalt für Grundbuchrecht in Antalya zusammengefasst.

Rechtlicher Hinweis Dieser Beitrag dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre persönliche Situation zugeschnittene rechtliche Beurteilung wird dringend empfohlen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
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