Die einvernehmliche Scheidung ist ein in Artikel 166/3 des türkischen Zivilgesetzbuchs Nr. 4721 geregelter besonderer Scheidungsweg, der zur Anwendung kommt, wenn sich die Ehegatten sowohl über den Scheidungswillen als auch über die finanziellen und persönlichen Folgen der Scheidung einig sind. Er bietet gegenüber dem streitigen Verfahren einen kürzeren, besser vorhersehbaren und weniger konfliktreichen Ablauf; Schnelligkeit bedeutet jedoch keineswegs, dass das Verfahren weniger streng gehandhabt wird.
Dieser Leitfaden behandelt umfassend die Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung nach Art. 166/3 tZGB in Antalya, die Erstellung der Scheidungsfolgenvereinbarung, die Pflicht zur persönlichen Anhörung in der Verhandlung, das zuständige Gericht, die Verfahrensdauer und häufige Fehler — im Licht aktueller Urteile der 2. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs.
Rechtsnatur und Grundvoraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung
Die einvernehmliche Scheidung ist eine Form der Scheidung, bei der die eheliche Lebensgemeinschaft durch den gemeinsamen Willen der Parteien beendet wird. Nach Art. 166/3 tZGB gilt die eheliche Lebensgemeinschaft als von Grund auf zerrüttet, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat und die Ehegatten gemeinsam die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte die vom anderen erhobene Klage anerkennt. Der Richter hört die Parteien persönlich an, überzeugt sich davon, dass der Wille frei geäußert wurde, und entscheidet auf Scheidung, wenn er die Regelung der finanziellen Folgen sowie der Situation der Kinder für angemessen hält.
Erstens muss die standesamtliche Ehe seit dem Datum der Eheschließung mindestens ein Jahr bestanden haben; zweitens müssen die Ehegatten gemeinsam den Antrag stellen oder die von einem Ehegatten erhobene Klage vom anderen anerkannt werden; drittens muss der Richter die Parteien persönlich anhören und sich davon überzeugen, dass der Wille frei geäußert wurde; viertens muss der Richter die Regelung der finanziellen Folgen sowie der Situation der Kinder für angemessen befinden. Diese vier Voraussetzungen gelten kumulativ; fehlt eine davon, kann keine einvernehmliche Scheidung ausgesprochen werden.
Die Einjahresfrist wird ab dem Datum der standesamtlichen Eheschließung berechnet; ein tatsächliches Zusammenleben der Ehegatten während dieser Zeit wird nicht vorausgesetzt. Wird die Klage vor Ablauf eines Jahres erhoben, findet Art. 166/3 tZGB keine Anwendung; das Verfahren kann dann nur im streitigen Verfahren fortgeführt werden, sofern andere Scheidungsgründe vorliegen.
Wesentliche Unterschiede zwischen einvernehmlicher und streitiger Scheidung
Der markanteste Unterschied der einvernehmlichen zur streitigen Scheidung besteht darin, dass der Streit nicht durch Beweisführung, sondern durch Einigung gelöst wird. Bei der streitigen Scheidung stehen Verschuldensfeststellung, Beweiswürdigung, Zeugenanhörung und meist mehrere Verhandlungstermine im Mittelpunkt. Bei der einvernehmlichen Scheidung stehen hingegen die Scheidungsfolgenvereinbarung und die Willenserklärung in der Verhandlung im Zentrum des Verfahrens.
| Thema | Einvernehmliche Scheidung | Streitige Scheidung |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 166/3 tZGB | Art. 166/1-2 tZGB und andere besondere Gründe |
| Ehedauer | Mindestens 1 Jahr erforderlich | Keine Fristvoraussetzung |
| Einigung der Parteien | Zwingend erforderlich | Nicht erforderlich |
| Beweis- und Zeugenverfahren | Begrenzt | In der Regel umfangreich |
| Anzahl der Verhandlungstermine | Meist ein einziger Termin | Häufig mehrere Termine |
| Dauer | Je nach Gerichtsauslastung kürzer | Länger und variabler |
| Gerichtliche Kontrolle | Vorhanden (inhaltliche Prüfung der Vereinbarung) | Vorhanden (Verschuldens- und Beweisprüfung) |
Trotz dieser Tabelle ist ein entscheidender Punkt nicht zu vergessen: Auch die einvernehmliche Scheidung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Die Parteien können die Ehe nicht allein durch eine Vereinbarung untereinander beenden; die gerichtliche Genehmigung ist zwingend erforderlich.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung: Das Rückgrat des einvernehmlichen Verfahrens
Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist der schriftliche Text, der zeigt, worüber sich die Parteien in welchen Punkten geeinigt haben, und bildet in der Praxis das Rückgrat des einvernehmlichen Scheidungsverfahrens. Dass die Vereinbarung klar, ausgewogen und vollstreckungsfähig abgefasst ist, ist entscheidend für einen reibungslosen Verfahrensablauf. Der Richter prüft die Vereinbarung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich; stellt er einen Verstoß gegen das Kindeswohl oder Unklarheiten fest, kann er Änderungen vorschlagen.
In der Vereinbarung zu regelnde Punkte
Eine gut vorbereitete Scheidungsfolgenvereinbarung enthält folgende Punkte: den Scheidungswillen, nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt, die Sorgerechtsregelung, die Tage des persönlichen Umgangs mit dem Kind, die Aufteilung der Bildungs- und Gesundheitskosten, Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz, Hochzeitsgeschenke und bewegliche Gegenstände, etwaige Vereinbarungen zu Immobilien oder Fahrzeugen sowie die Regelung der Verfahrenskosten und des Anwaltshonorars.
| Punkt der Vereinbarung | Warum erforderlich? |
|---|---|
| Gemeinsame Erklärung des Scheidungswillens | Bildet die rechtliche Grundlage des Verfahrens |
| Sorgerecht | Legt den rechtlichen Status des Kindes fest |
| Regelung des persönlichen Umgangs | Klärt den Umgangsplan mit dem Kind und erleichtert die Vollstreckung |
| Kindesunterhalt | Regelt die Betreuungskosten des Kindes |
| Nachehelicher Unterhalt | Bestimmt das finanzielle Gleichgewicht der Ehegatten nach der Scheidung |
| Materieller und immaterieller Schadensersatz | Beugt künftigen Streitigkeiten vor |
| Aufteilung von Vermögen und Gegenständen | Verringert Vollstreckungsstreitigkeiten nach dem Urteil |
| Verfahrenskosten und Anwaltshonorar | Klärt die Kostenverteilung |
Bei Akten mit Kindern sind einzeilige Formulierungen wie „das Sorgerecht verbleibt bei der Mutter" in der Regel unzureichend. Umgangstage, Feiertags- und Ferienregelung, wer in welchem Umfang Schul- und Gesundheitskosten trägt, Übergabeort und Formel für die Unterhaltserhöhung müssen ausdrücklich niedergeschrieben werden. Andernfalls entstehen in der Vollstreckungsphase nach dem Urteil erhebliche Auslegungsstreitigkeiten.
Die persönliche Anhörung der Parteien: Eine unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung
Die entscheidendste Phase der einvernehmlichen Scheidung ist die persönliche Anhörung der Parteien durch den Richter. Der Richter begnügt sich nicht mit der Erklärung der Anwälte; er muss persönlich feststellen, dass die Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen unterzeichnet und ihren Inhalt verstanden haben. Die ständige Rechtsprechung der 2. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs qualifiziert diese Pflicht nicht als bloße Formalität, sondern als materiellen Kontrollmechanismus der Willensfreiheit.
2. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs, Urteil vom 04.10.2021, Aktenzeichen 2021/7601, Urteil 2021/6759Die Entscheidung über die Scheidung der Parteien nach Art. 166/3 tZGB ohne eine von Kläger und Beklagtem persönlich unterzeichnete Vereinbarung und ohne dass der Kläger in der Verhandlung anwesend war und vom Gericht persönlich angehört wurde, verstößt gegen Verfahrens- und Gesetzesvorschriften und erfordert die Aufhebung.
In diesem im öffentlichen Interesse ergangenen Aufhebungsurteil wurde festgestellt, dass die Scheidungsentscheidung, bei der die Vereinbarung von den Bevollmächtigten anstelle der Parteien unterzeichnet wurde, der Kläger nicht in der Verhandlung anwesend war und seine Erklärung durch einen Videoanruf über das Mobiltelefon in das Protokoll aufgenommen wurde, verfahrens- und gesetzeswidrig ist.
2. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs, Aktenzeichen 2018/5548, Urteil 2018/14612Obwohl nach Art. 166/3 tZGB und dem Aufhebungsurteil die persönlichen Erklärungen der Parteien gemäß der Vereinbarung zur einvernehmlichen Scheidung hätten eingeholt werden müssen, verstößt die Entscheidung über die einvernehmliche Scheidung, bei der die Entschuldigungen der Parteivertreter angenommen wurden, ohne die persönlichen Erklärungen von Kläger und Beklagtem einzuholen, gegen Verfahrens- und Gesetzesvorschriften und erfordert die Aufhebung.
Die persönliche Anwesenheit der Parteien in der Verhandlung ist zwingend erforderlich; eine Vollmacht allein genügt nicht. Der Richter muss die Ehegatten getrennt anhören und persönlich beurteilen, ob sie die Vereinbarung annehmen, ob sie unter Druck stehen und ob die Regelung dem Kindeswohl widerspricht. Im Ausland lebende Ehegatten müssen den Verhandlungstermin mit ihren Anwälten koordiniert planen.
Der Ablauf der Klageerhebung bei der einvernehmlichen Scheidung
Bei der einvernehmlichen Scheidung muss die Klageschrift mit der Vereinbarung übereinstimmen. In der Klageschrift werden das Datum der Eheschließung der Parteien, der auf Art. 166/3 tZGB gestützte Antrag auf einvernehmliche Scheidung, die als Anlage beigefügte Vereinbarung sowie die persönliche Anwesenheit der Parteien in der Verhandlung angegeben. Die Klageschrift muss nicht lang sein; die Rechtsgrundlage muss jedoch korrekt und klar dargelegt werden.
Der Akte beizufügende Unterlagen
Bei Klageerhebung werden die Vereinbarung, ein Auszug aus dem Personenstandsregister, Ausweisdaten, eine Vollmacht (falls vorhanden) sowie Unterlagen zu den Verfahrenskosten der Akte beigefügt. Bei Akten mit Kindern helfen die Ausweisdaten der Kinder sowie Unterlagen zu Einkommen und Wohnsituation dem Richter bei der Festsetzung von Unterhalt und Sorgerecht. Das entscheidende Dokument ist die Vereinbarung; die übrigen Unterlagen sind ergänzender Natur.
Sachlich und örtlich zuständiges Gericht
Bei der einvernehmlichen Scheidung ist das Familiengericht sachlich zuständig. Wo kein Familiengericht besteht, führt das Zivilgericht erster Instanz das Verfahren in der Funktion des Familiengerichts. Nach Art. 168 tZGB ist örtlich zuständig das Gericht am Wohnsitz eines der Ehegatten oder das Gericht am Ort des letzten gemeinsamen sechsmonatigen Aufenthalts vor der Klage. Die Familiengerichte in Antalya schließen trotz hoher Aktenbelastung einvernehmliche Scheidungsverfahren mit vollständig vorbereiteter Vereinbarung zügig ab.
Ablauf der Verhandlung
In der Verhandlung hört der Richter beide Ehegatten getrennt an. Die Parteien erklären ausdrücklich, dass sie die Vereinbarung gelesen und verstanden haben, sie aus freiem Willen unterzeichnet haben und sich scheiden lassen möchten. Sieht der Richter Anhaltspunkte für Druck, Drohung, einen Willensmangel oder einen Verstoß gegen das Kindeswohl, übernimmt er die Vereinbarung nicht unverändert, sondern schlägt die von ihm für erforderlich gehaltenen Änderungen vor. Werden diese Änderungen von den Parteien angenommen, kann die Entscheidung im selben Termin ergehen. Nimmt eine der Parteien in der Verhandlung von der Einigung Abstand, kann das Verfahren nicht mehr als einvernehmliche Scheidung fortgeführt werden.
Verfahrensdauer und fristverlängernde Faktoren
Einvernehmliche Scheidungsverfahren können in der Praxis meist in einem einzigen Verhandlungstermin abgeschlossen werden; es gibt jedoch keine absolute Regel, wonach „jedes Verfahren garantiert in 1-3 Monaten endet". Die Dauer hängt von der Arbeitsbelastung des Gerichts, der Zustellungsgeschwindigkeit, der Teilnahme der Parteien an der Verhandlung und der vollständigen Vorbereitung der Vereinbarung ab. Nach Ergehen der Entscheidung kommen der Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist und die Rechtskraft der Entscheidung zur Gesamtdauer hinzu.
Unvollständige oder widersprüchliche Vereinbarung; Nichtteilnahme einer Partei an der Verhandlung; unzureichende oder unklare Regelung der kindbezogenen Punkte; fehlende Klärung von Verfahrenskosten und Anwaltshonorar; ein Meinungswechsel in letzter Minute; Mängel bei Personenstands- und Ausweisdokumenten. Bei stark ausgelasteten Gerichten wie in Antalya können auch Zustellungsfristen die Gesamtdauer beeinflussen.
Umwandlung eines streitigen Verfahrens in ein einvernehmliches
Ein zunächst als streitig begonnenes Scheidungsverfahren kann sich später durch Einigung der Parteien in eine einvernehmliche Scheidung umwandeln. In diesem Fall erstellen die Parteien eine Vereinbarung, legen sie dem Gericht vor und geben in der Verhandlung persönlich ihre Erklärung ab. Besonders bei bis zur Berufungs- oder Revisionsinstanz verzögerten Verfahren bietet diese Methode einen erheblichen Zeit- und Kostenvorteil.
Auch der umgekehrte Fall ist möglich: Erklärt eine der Parteien in einem als einvernehmliche Scheidung begonnenen Verfahren in der Verhandlung, von der Einigung Abstand zu nehmen, wird das Verfahren als streitige Scheidung fortgeführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs kann das Gericht keine Scheidungsentscheidung auf Grundlage der Vereinbarung zur einvernehmlichen Scheidung treffen, wenn diese von einer der Parteien abgelehnt wird.
2. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs, Urteil vom 16.09.2015, Aktenzeichen 2015/2615, Urteil 2015/16009Nimmt eine der Parteien Abstand davon, die Vereinbarung zur einvernehmlichen Scheidung anzunehmen, kann das Gericht keine Scheidungsentscheidung auf Grundlage dieser Vereinbarung treffen. In diesem Fall verliert das Verfahren seinen Charakter als einvernehmliche Scheidung und wandelt sich in ein streitiges Scheidungsverfahren um; das Gericht setzt das Verfahren nach den Regeln der streitigen Scheidung fort und räumt den Parteien Fristen zur Darlegung ihrer Behauptungen und Verteidigung sowie zur Vorlage ihrer Beweise ein.
Häufigste Fehler bei der einvernehmlichen Scheidung
In der Praxis beruhen das Scheitern oder die unnötige Verzögerung einvernehmlicher Scheidungsverfahren auf der Wiederholung folgender Fehler:
Erstens die oberflächliche Erstellung der Vereinbarung. Einzeilige Bestimmungen wie „kein Unterhalt" oder „das Kind verbleibt bei der Mutter" führen später zu erheblichen Auslegungs- und Vollstreckungsproblemen. Zweitens die fehlende Regelung von Anwaltshonorar und Verfahrenskosten; dieses Versäumnis kann nach dem Urteil zu neuen Streitigkeiten zwischen den Parteien führen. Drittens widersprüchliche oder zögerliche Erklärungen der Parteien in der Verhandlung im Verhältnis zur Vereinbarung; dies kann dazu führen, dass der Richter zu der Überzeugung gelangt, der Wille sei nicht frei gebildet worden.
Viertens die Planung einer einvernehmlichen Scheidung vor Ablauf der einjährigen Ehedauer; in diesem Fall kann das Verfahren nicht unmittelbar auf Grundlage von Art. 166/3 tZGB abgeschlossen werden. Fünftens die unzureichende Regelung des persönlichen Umgangs und der Formel zur Unterhaltserhöhung bei Akten mit Kindern; dieses Versäumnis führt dazu, dass der Richter die Vereinbarung nicht für angemessen hält und Änderungen verlangt.
Praktische strategische Bewertung
Bei Scheidungsverfahren in Antalya wird das einvernehmliche Verfahren sowohl wegen der hohen Verfahrensbelastung in der Stadt als auch wegen des Wunsches der Parteien nach einer schnellen Lösung häufig gewählt. Die praktische Erfahrung zeigt jedoch, dass Schnelligkeit nur bei einer gut vorbereiteten Akte möglich ist. Besonders bei Akten mit Kindern müssen Sorgerecht und persönlicher Umgang zusammen mit den finanziellen Regelungen ausgewogen formuliert werden. Je klarer und vollstreckungsfähiger die Vereinbarung abgefasst ist, desto reibungsloser verläuft die richterliche Prüfung.
Die einvernehmliche Scheidung ist nicht so einfach wie „einen fertigen Text unterschreiben und vor Gericht gehen". Dass die Vereinbarung vollstreckungsfähig abgefasst ist, die Klageschrift im Einklang mit der Vereinbarung formuliert wird, die Erklärungen in der Verhandlung mit dem Text übereinstimmen und im Voraus auf mögliche Änderungsvorschläge des Richters vorbereitet wird, ist der Schlüssel dafür, dass das Verfahren in einem einzigen Termin abgeschlossen werden kann.
Fazit
Die einvernehmliche Scheidung bietet den Parteien im Rahmen von Art. 166/3 tZGB einen schnellen und weniger belastenden Ausweg. Es ist zu beachten, dass ein erfolgreiches Verfahren vom gemeinsamen Vorliegen vier Elemente abhängt: dass die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, dass sich die Parteien über die Scheidung und ihre Folgen einig sind, dass der Richter die Parteien persönlich anhört und den freien Willen feststellt, und dass die Regelung im Hinblick auf das Kindeswohl für angemessen befunden wird.
Das eigentlich entscheidende Element ist nicht nur die Einigung selbst, sondern deren rechtlich korrekte Umsetzung in einen Text. Dass die Vereinbarung klar, ausgewogen und vollstreckungsfähig abgefasst ist und mit der Klageschrift sowie den Erklärungen in der Verhandlung übereinstimmt, spielt eine entscheidende Rolle für einen reibungslosen Verfahrensabschluss.
Häufig gestellte Fragen zur einvernehmlichen Scheidung
Wie lange muss die Ehe für eine einvernehmliche Scheidung gedauert haben?
Seit dem Datum der standesamtlichen Eheschließung müssen mindestens ein Jahr vergangen sein. Diese Voraussetzung ist ausdrücklich in Art. 166/3 tZGB geregelt; ein tatsächliches Zusammenleben wird nicht vorausgesetzt. Vor Ablauf eines Jahres erhobene Klagen können nicht im Rahmen von Art. 166/3 tZGB als einvernehmliche Scheidung geführt werden; sie können nur bei Vorliegen eines anderen Scheidungsgrundes im streitigen Verfahren fortgeführt werden.
Was geschieht, wenn eine der Parteien nicht zur Verhandlung erscheint?
Art. 166/3 tZGB macht die persönliche Anhörung der Parteien durch den Richter zwingend erforderlich; diese Pflicht kann nicht durch eine Vollmacht erfüllt werden. Nach ständiger Rechtsprechung der 2. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs verstoßen Scheidungsentscheidungen, die ohne Anwesenheit der Parteien in der Verhandlung allein auf Grundlage der Erklärung des Bevollmächtigten ergehen, gegen Verfahrensvorschriften und werden aufgehoben. Erscheint einer der Ehegatten nicht zur Verhandlung, kann das Gericht das Verfahren nicht als einvernehmliche Scheidung abschließen.
Ist eine einvernehmliche Scheidung ohne Vereinbarung möglich?
In der Praxis ist die Vereinbarung das grundlegende Dokument der einvernehmlichen Scheidung. Dass die zu vereinbarende Regelung der finanziellen Folgen und der Situation der Kinder schriftlich und klar ist, ist zwingend erforderlich, damit der Richter seine Angemessenheitsprüfung vornehmen kann. Auch die persönliche Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Parteien ist eine vom Kassationsgerichtshof geforderte Voraussetzung; von Bevollmächtigten unterzeichnete und von den Parteien nicht bestätigte Vereinbarungen können dem Verfahren nicht zugrunde gelegt werden.
Kann der Richter die Vereinbarung ändern?
Ja. Der Richter kann unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien und insbesondere der Kinder die von ihm für erforderlich gehaltenen Änderungen an der Vereinbarung vorschlagen. Werden diese Änderungen von den Parteien angenommen, wird die Scheidung ausgesprochen; werden sie nicht angenommen, entsteht die Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung nicht, und das Verfahren kann als streitiges Verfahren fortgeführt werden.
Endet die einvernehmliche Scheidung in einem einzigen Termin?
In den meisten Verfahren kann sie in einem einzigen Termin abgeschlossen werden. Die Dauer hängt jedoch von der Arbeitsbelastung des Gerichts, der Zustellungsgeschwindigkeit und der vollständigen Vorbereitung der Vereinbarung ab. Nach Ergehen der Entscheidung kommen der Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist und die Rechtskraft der Entscheidung zur Gesamtdauer hinzu; in der Praxis liegt die Gesamtdauer meist zwischen einigen Wochen und einigen Monaten.
Kann sich ein streitiges Verfahren später in ein einvernehmliches umwandeln?
Ja. Einigen sich die Parteien während des Verfahrens und legen eine Vereinbarung vor, kann das Verfahren unter geeigneten Voraussetzungen im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung beurteilt werden. Diese Umwandlung ist selbst bei bis zur Berufungs- oder Revisionsinstanz verzögerten Verfahren möglich und bietet einen erheblichen Zeit- und Kostenvorteil. Erforderlich ist jedoch, dass beide Parteien in der Verhandlung persönlich anwesend sind und erklären, die Vereinbarung anzunehmen.
Ist es möglich, bei der einvernehmlichen Scheidung von der Einigung zurückzutreten?
Ja. Erklärt eine der Parteien vor oder während der Verhandlung, von der Einigung Abstand zu nehmen, muss das Gericht diese Erklärung berücksichtigen. Nach dem Urteil der 2. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs, Aktenzeichen 2015/16009, verliert das Verfahren in diesem Fall seinen Charakter als einvernehmliche Scheidung und wird nach den Regeln der streitigen Scheidung fortgeführt; den Parteien wird eine Frist zur Vorlage ihrer Beweise eingeräumt.
Das Verfahren der einvernehmlichen Scheidung ist Teil umfassender familienrechtlicher Streitigkeiten; den ganzheitlichen rechtlichen Rahmen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Dienstleistungsseite Rechtsanwalt für Scheidungsrecht in Antalya.


