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Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Scheidungsurteile in der Türkei

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Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Scheidungsurteile in der Türkei

Ein von einem ausländischen Gericht ergangenes Scheidungsurteil wird in der Türkei nicht automatisch wirksam. Damit das Urteil in das Personenstandsregister eingetragen werden kann und Rechtswirkung entfaltet, muss es ein Verfahren der Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung durchlaufen. Anerkennung bedeutet die Anerkennung der Rechtskraft und Beweiskraft des ausländischen Urteils; Vollstreckbarerklärung bedeutet, dass vollstreckungsbedürftige Bestimmungen wie Unterhalt, Entschädigung oder Vermögensaufteilung in der Türkei durchsetzbar werden.

Seit 2017 können Scheidungsurteile bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch im Verwaltungsweg über das Personenstandsamt anerkannt werden, ohne dass ein Gericht angerufen werden muss. Dieser Leitfaden erläutert die Scheidung von Ausländern in der Türkei sowie den aktuellen rechtlichen Rahmen für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Scheidungsurteile.

Ist eine Scheidung von Ausländern in der Türkei möglich?

Ehegatten ausländischer Staatsangehörigkeit können bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei vor türkischen Familiengerichten eine Scheidungsklage erheben. Für Ausländer, die in der Türkei in Immobilien investieren oder mit Aufenthaltstitel leben, stellt sich diese Frage häufig. Das Gericht ist zwar zur Verhandlung der Klage zuständig, bestimmt das anzuwendende Recht jedoch nach den türkischen Kollisionsnormen.

Gemäß Art. 14 des Gesetzes über internationales Privat- und Verfahrensrecht Nr. 5718 (MÖHUK) ist auf Scheidungsgründe und -folgen das gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten anzuwenden. Haben die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, gilt das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, fehlt auch dieses, türkisches Recht. Diese abgestufte Anknüpfungsregel bestimmt, welches Landesrecht bei Scheidungsklagen von Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeit in Antalya maßgeblich ist.

Was sind Anerkennung und Vollstreckbarerklärung? Der grundlegende Unterschied

Die Wirksamkeit ausländischer Gerichtsurteile in der Türkei hängt von zwei getrennten Verfahren ab: Anerkennung und Vollstreckbarerklärung. Die Unterscheidung beruht darauf, ob das Urteil ein vollstreckungsbedürftiges Element enthält.

Was ist Anerkennung?

Anerkennung wird definiert als die Anerkennung der Rechtskraft- und Beweiskraftwirkung eines ausländischen Gerichtsurteils in der Türkei. Für Urteile, die lediglich einen Rechtszustand feststellen und keiner Vollstreckung bedürfen, wie ein Scheidungsurteil, genügt die Anerkennung. Das anerkannte Scheidungsurteil wird in das Personenstandsregister eingetragen, wodurch der Familienstand der Person auf "ledig" aktualisiert wird.

Was ist Vollstreckbarerklärung?

Vollstreckbarerklärung bedeutet, dass das ausländische Urteil Vollstreckungsfähigkeit erlangt, also im Wege der Zwangsvollstreckung in der Türkei durchsetzbar wird. Für die Durchsetzung von mit dem Scheidungsurteil zugesprochenen Bestimmungen wie Unterhalt, materieller und immaterieller Entschädigung oder Vermögensaufteilung, bei denen eine Partei von der anderen etwas fordern kann, ist ein Vollstreckbarerklärungsurteil erforderlich.

Zusammengefasst

Wird nur die Eintragung der Scheidung ins Personenstandsregister gewünscht, genügt die Anerkennung. Müssen mit dem Urteil verbundene Forderungen wie Unterhalt, Entschädigung oder Vermögensaufteilung eingezogen werden, muss Vollstreckbarerklärung beantragt werden. In der Praxis werden beide Anträge meist gemeinsam in einer einzigen Klage geltend gemacht.

KriteriumAnerkennungVollstreckbarerklärung
ZweckAnerkennung der Rechtskraft- und BeweiswirkungVollstreckbarkeit des Urteils
Typische VerwendungEintragung der Scheidung ins PersonenstandsregisterUnterhalt, Entschädigung, Vermögensaufteilung
Voraussetzung der GegenseitigkeitNicht erforderlichErforderlich
VollstreckbarkeitNicht gegebenGegeben
RechtsgrundlageMÖHUK Art. 58MÖHUK Art. 50-57

Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Scheidungsurteils

Für die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Gerichtsurteils in der Türkei müssen die in Art. 54 MÖHUK aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Voraussetzungen stellen sicher, dass das Urteil sowohl verfahrensrechtlich als auch materiell mit der türkischen Rechtsordnung vereinbar ist.

Wichtigste erforderliche Voraussetzungen

Im Rahmen von Art. 54 MÖHUK

1. Rechtskräftiges Urteil: Das ausländische Gerichtsurteil muss nach dem Recht des Urteilsstaats rechtskräftig sein.

2. Keine Verletzung der öffentlichen Ordnung: Das Urteil darf der türkischen öffentlichen Ordnung nicht offensichtlich widersprechen.

3. Verteidigungsrecht: Das Verteidigungsrecht der unterlegenen Partei darf nicht verletzt worden sein.

4. Keine ausschließliche Zuständigkeit: Das Urteil darf nicht in einer Angelegenheit ergangen sein, die der ausschließlichen Zuständigkeit türkischer Gerichte unterliegt.

5. Gegenseitigkeit: Bei der Vollstreckbarerklärung muss zwischen dem urteilenden Staat und der Türkei Gegenseitigkeit bestehen (Abkommen, tatsächliche Praxis oder Gesetzesbestimmung). Diese Voraussetzung wird nur bei der Vollstreckbarerklärung, nicht bei der Anerkennung verlangt.

Im türkischen Recht bedeutet die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils keine erneute materielle Überprüfung des Urteils. Das Gericht prüft lediglich, ob die Voraussetzungen des MÖHUK erfüllt sind; es erörtert nicht, ob das ausländische Gericht richtig entschieden hat.

Anerkennung im Verwaltungsweg: Das Verfahren beim Personenstandsamt

Der durch Gesetz Nr. 7039 in das Personenstandsdienstegesetz eingefügte Art. 27/A ermöglicht die Eintragung ausländischer Scheidungsurteile unter bestimmten Voraussetzungen ohne Anrufung eines Gerichts im Verwaltungsweg in das Personenstandsregister. Diese Regelung hat das Verfahren durch den Wegfall der Belastung des Klageverfahrens erheblich beschleunigt.

Voraussetzungen der Verwaltungsanerkennung

Für die Eintragung im Verwaltungsweg müssen die Parteien gemeinsam oder durch ihre Vertreter einen Antrag stellen, das Urteil muss hinsichtlich Parteien und Gegenstand rechtskräftig, ordnungsgemäß ausgestellt und beglaubigt (apostilliert) sowie vereidigt übersetzt sein. Der Antrag wird im Inland bei Personenstandsämtern, im Ausland bei Konsulaten gestellt. Bei Anträgen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist wiederum die gerichtliche Anerkennung/Vollstreckbarerklärung erforderlich.

Erforderliche Dokumente und Apostille

Die Grundlage des Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsantrags bildet die ordnungsgemäße Vorlage des ausländischen Gerichtsurteils bei den türkischen Behörden. Unvollständige oder unbeglaubigte Dokumente sind die häufigste Ursache für Verzögerungen im Verfahren.

Beim Antrag verlangte Grunddokumente

• Original oder beglaubigte Abschrift des ausländischen Scheidungsurteils

• Vermerk oder Dokument, das die Rechtskraft des Urteils bestätigt

Apostille in Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1961; in Nichtvertragsstaaten konsularische Beglaubigung

Vereidigte Übersetzung und notariell beglaubigte türkische Übersetzung sämtlicher Dokumente

• Ausweis-/Passdokumente und gegebenenfalls Vollmacht

Die Apostille wird als internationaler Beglaubigungsvermerk definiert, der ausgestellt wird, damit eine öffentliche Urkunde in einem anderen Land als gültig anerkannt wird. Da die Türkei Vertragspartei des Haager Apostille-Übereinkommens von 1961 ist, ist bei Scheidungsurteilen aus Mitgliedstaaten keine gesonderte konsularische Beglaubigung erforderlich.

Zuständiges Gericht

Für Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsklagen ist das Familiengericht zuständig, an Orten ohne Familiengericht das Zivilgericht erster Instanz in der Funktion des Familiengerichts. Örtlich zuständig ist gemäß Art. 51 MÖHUK das Gericht am Wohnsitz der Person, gegen die die Vollstreckbarerklärung beantragt wird, in der Türkei, andernfalls am Ort ihres Aufenthalts. Fehlen auch diese Orte, ist eines der Gerichte in Ankara, Istanbul oder Izmir zuständig. Für in Antalya wohnhafte Parteien wird die Klage beim Familiengericht am Wohnsitz des Betroffenen verhandelt.

Gefestigte Rechtsprechung der 2. Zivilsenat des Kassationsgerichtshofs

Bei der Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils darf das Gericht nicht in die Sache selbst eintreten; es prüft lediglich, ob die im MÖHUK vorgesehenen formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch die Prüfung der Verletzung der öffentlichen Ordnung wird eng ausgelegt, und die bloße Verschiedenheit des ausländischen Rechts vom türkischen Recht gilt für sich genommen nicht als Verstoß.

Verfahren und voraussichtliche Dauer

Die Dauer des Verfahrens variiert je nach gewähltem Weg (Verwaltungs- oder Gerichtsweg) und der Vollständigkeit der Dokumente. Die folgende Tabelle bietet eine allgemeine Orientierung; die konkrete Dauer hängt von der Arbeitsbelastung des Gerichts und dem Zustellungsverfahren ab.

PhaseWegUngefährer Zeitraum
Apostille und Übersetzung der DokumenteVerwaltungs-/Gerichtsweg1-4 Wochen
Verwaltungsmäßige Eintragung beim PersonenstandsamtVerwaltungswegBei vollständigen Voraussetzungen wenige Wochen
Anerkennungsklage (unstreitig)GerichtswegCa. 3-8 Monate
Vollstreckbarerklärungsklage (bei vollstreckungsbedürftigem Urteil)GerichtswegCa. 6-12 Monate

Häufig gestellte Fragen zur Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile

Ist das von mir bei einem ausländischen Gericht erwirkte Scheidungsurteil in der Türkei automatisch wirksam?

Nein. Ein ausländisches Gerichtsurteil entfaltet ohne Abschluss des Anerkennungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahrens in der Türkei keine Rechtswirkung und wird nicht in das Personenstandsregister eingetragen. Ohne Anerkennung gilt die Person in den türkischen Registern weiterhin als verheiratet.

Was ist der Unterschied zwischen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung?

Anerkennung ist die Anerkennung der Rechtskraft- und Beweiswirkung des Urteils und genügt für die Eintragung der Scheidung ins Personenstandsregister. Vollstreckbarerklärung ist erforderlich, damit vollstreckungsbedürftige Bestimmungen wie Unterhalt, Entschädigung oder Vermögensaufteilung durchgesetzt werden können.

Muss ich zur Anerkennung des Scheidungsurteils unbedingt vor Gericht gehen?

Nicht immer. Seit 2017 können Scheidungsurteile bei Erfüllung der Voraussetzungen auch im Verwaltungsweg über Personenstandsämter oder Konsulate eingetragen werden. Sind die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, wird die gerichtliche Anerkennung erforderlich.

Wird bei der Anerkennungsklage die Voraussetzung der Gegenseitigkeit verlangt?

Nein. Die Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird nur bei der Vollstreckbarerklärung verlangt. Wird nur die Anerkennung der Scheidung beantragt, findet die Gegenseitigkeitsvoraussetzung keine Anwendung.

Welche Dokumente sind erforderlich?

Erforderlich sind das Original oder eine beglaubigte Abschrift des ausländischen Gerichtsurteils, ein Rechtskraftvermerk, eine Apostille (oder konsularische Beglaubigung) sowie eine vereidigte türkische Übersetzung sämtlicher Dokumente. Bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten wird auch eine Vollmacht verlangt.

Kann die Anerkennung erfolgen, wenn mein Ehepartner am Verfahren nicht teilnimmt?

Der Verwaltungsweg erfordert einen gemeinsamen Antrag der Parteien. Nimmt eine der Parteien nicht teil oder sind die verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Anerkennungsantrag im Klageweg beim Familiengericht geltend gemacht.

Wie lange dauert das Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren?

Die verwaltungsmäßige Eintragung kann bei vollständigen Voraussetzungen innerhalb weniger Wochen abgeschlossen sein. Die gerichtliche Anerkennungsklage dauert durchschnittlich 3-8 Monate, Vollstreckbarerklärungsklagen mit vollstreckungsbedürftigem Urteil können je nach Arbeitsbelastung des Gerichts länger dauern.

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Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel wurde zu Informationszwecken erstellt und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre persönliche Situation zugeschnittene rechtliche Bewertung wird dringend empfohlen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
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