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Wie erwirbt man Immobilien durch Zwangsversteigerung in Antalya? Aktueller Leitfaden

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Wie erwirbt man Immobilien durch Zwangsversteigerung in Antalya? Aktueller Leitfaden

Der Immobilienerwerb durch Zwangsversteigerung ist das Verfahren, bei dem die Immobilie eines zahlungsunfähigen Schuldners nach den Vorschriften des Vollstreckungs- und Konkursgesetzes Nr. 2004 über das elektronische Versteigerungsportal (UYAP E-Satış) im Wege der Zwangsvollstreckung zum Verkauf ausgeschrieben und nach öffentlicher Versteigerung dem Meistbietenden übertragen wird. Das Verfahren umfasst miteinander verbundene technische Phasen: rechtliche Prüfung vor der Versteigerung, Gebotsabgabe, Zahlung des Preises, Rechtskraft der Versteigerung, Eintragung und Räumung.

Dieser Leitfaden behandelt umfassend die auf dem Immobilienmarkt von Antalya häufig auftretenden Fragen zur Teilnahme an Zwangsversteigerungen: Teilnahmevoraussetzungen, Gebotsmechanismus, finanzielle Verpflichtungen, das Risiko der Aufhebung der Versteigerung und das Eintragungsverfahren — im Licht aktueller Urteile des Kassationsgerichtshofs.

Was bedeutet der Immobilienerwerb durch Zwangsversteigerung?

Die Zwangsversteigerung ist die auf Antrag des Gläubigers durch das Vollstreckungsamt vorgenommene Ausschreibung einer dem Schuldner gehörenden Immobilie zur Zwangsvollstreckung. Dieses im Rahmen des Vollstreckungs- und Konkursgesetzes Nr. 2004 und des türkischen Zivilgesetzbuchs streng formgebundene Verfahren bietet zwar wirtschaftliche Vorteile, ist jedoch einer der Bereiche, in denen der Grundsatz caveat emptor (der Käufer sei wachsam) am striktesten gilt. Sich nur auf den Marktwert der Immobilie zu konzentrieren, kann dazu führen, dass nach der Eintragung auftretende Hindernisse wie Hypotheken, Pfändungen, Besitzer oder Bebauungsbeschränkungen übersehen werden.

Zeitpunkt des Eigentumserwerbs (Art. 705 tZGB)

Nach Artikel 705 des türkischen Zivilgesetzbuchs wird Eigentum an Immobilien grundsätzlich durch Eintragung erworben. Bei Zwangsvollstreckung, Gerichtsentscheidung, Erbschaft und Enteignung entsteht das Eigentum jedoch bereits vor der Eintragung. Bei Zwangsversteigerungen geht das Eigentum unter der Voraussetzung der Rechtskraft der Versteigerung bereits im Zeitpunkt der Versteigerung auf den Käufer über; für die Verfügung über die Immobilie (Verkauf, Verpfändung) ist jedoch die Eintragung zwingend erforderlich.

Rechtliche Prüfung vor der Versteigerung (Due Diligence)

Die vor der Teilnahme an der Versteigerung durchzuführende rechtliche Prüfung ist die entscheidende Phase für die Sicherheit der Investition. Der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung bedeutet nicht, dass sämtliche Belastungen der Immobilie von selbst entfallen. Der Käufer muss Hypotheken, Pfändungen, einstweilige Verfügungen, Mietvermerke, Verkaufsvormerkungen und Nießbrauchsrechte sorgfältig prüfen.

Analyse des Grundbucheintrags und der Belastungen

Nach Veröffentlichung der Versteigerungsbekanntmachung muss ein aktueller Grundbuchauszug der Immobilie beim Grundbuchamt Antalya (oder dem für die Belegenheit der Immobilie zuständigen Amt) eingeholt werden. Der Grundbuchauszug ist gewissermaßen die rechtliche Röntgenaufnahme der Immobilie. Insbesondere bei im Wege der Hypothekenverwertung eingeleiteten Vollstreckungsverfahren ist das Eigentumsrecht des Erstehers ernsten Risiken wie der Aufhebung der Versteigerung ausgesetzt.

1. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs, Urteil vom 21.04.2021, Aktenzeichen 2021/6, Urteil 2021/2462

Wird die Aufhebung der Versteigerung beschlossen und rechtskräftig, wird die auf den Namen des Erstehers vorgenommene Eintragung unrechtmäßig. In diesem Fall ist die Immobilie samt den vor der Versteigerung bestehenden Belastungen wieder auf den Namen des früheren Eigentümers einzutragen. Die Zahlung des Versteigerungspreises allein sichert die Wirksamkeit der Eintragung nicht.

Tatsächliche Nutzung und Besitzerrisiko

Wird eine im Grundbuch als Wohnung eingetragene Immobilie tatsächlich als Geschäftsraum genutzt, oder befindet sich darin der Schuldner oder ein Dritter (Mieter, unberechtigter Besitzer), wirkt sich dies unmittelbar auf das Übergabeverfahren nach der Versteigerung aus. Insbesondere in touristischen und Ferienwohnungsgebieten Antalyas mit hoher Mietfluktuation ist das Bestehen eines gültigen Mietvertrags bei zur Versteigerung stehenden Immobilien ein ernstzunehmender Faktor. Der Versteigerungsteilnehmer sollte die Immobilie vor der Versteigerung vor Ort besichtigen und den rechtlichen Status der aktuellen Bewohner prüfen.

Elektronisches Versteigerungsverfahren (UYAP E-Satış)

Durch Änderungen am Vollstreckungs- und Konkursgesetz Nr. 2004 finden Versteigerungen nicht mehr physisch, sondern elektronisch über das UYAP-E-Versteigerungsportal statt. Die vom Vollstreckungsamt erstellte Verkaufsbekanntmachung wird auf diesem Portal veröffentlicht; Grundbuchauszug, Bebauungsstatus, Schätzwert, Versteigerungstermine und Verkaufsbedingungen sind in der Bekanntmachung enthalten. Die Verkaufsbedingungen sind gewissermaßen die Verfassung der Versteigerung; jeder Teilnehmer gilt als habe er deren Bestimmungen im Voraus akzeptiert.

Sicherheitsleistung und Teilnahmevoraussetzungen

Jede Person, die an der Versteigerung teilnehmen möchte, muss eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 oder 20 Prozent des Schätzwerts der Immobilie (der in der Bekanntmachung angegebene Satz) hinterlegen. Die Sicherheit wird bar oder als Bankbürgschaft hinterlegt und sichert die Ernsthaftigkeit des Teilnehmers. Nicht erfolgreichen Teilnehmern wird die Sicherheit zurückerstattet; die Sicherheit des Erstehers wird mit dem Versteigerungspreis verrechnet.

Gebotsabgabe und Unwiderruflichkeit

Die Frist für die elektronische Gebotsabgabe beträgt in der Regel sieben Tage. Die mit 50 Prozent des Schätzwerts beginnende Versteigerung wird bei in den letzten Minuten abgegebenen Geboten vom System in der Regel automatisch um 10 Minuten verlängert. Jedes in das System eingegebene Gebot ist im Sinne des Schuldrechts eine unwiderrufliche Willenserklärung. Mit dem Klick auf die Gebotsschaltfläche verpflichtet sich der Teilnehmer, die Immobilie zu diesem Preis zu erwerben.

12. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs, Urteil vom 26.06.2025, Aktenzeichen 2025/3460, Urteil 2025/4938

Die Behauptung, der Versteigerungspreis sei versehentlich oder aufgrund eines Systemfehlers falsch eingegeben worden, hebt die Pflicht zur Zahlung des Preises nicht auf. Wird der Preis nicht gezahlt, wird die Versteigerung aufgehoben und die Immobilie erneut zur Versteigerung ausgeschrieben; der erste Ersteher haftet nach Art. 133 İİK für die Differenz zwischen den beiden Versteigerungen und für weitere Schäden.

Zahlung des Versteigerungspreises: 10-tägige Ausschlussfrist

Nach dem Zuschlag ist die vorrangigste Pflicht des Erstehers, den Versteigerungspreis fristgerecht und bar in die Vollstreckungsakte einzuzahlen. Nach Art. 130 İİK wird der Verkaufspreis grundsätzlich sofort gezahlt; das Vollstreckungsamt kann dem Ersteher auf Antrag eine Frist von höchstens zehn Tagen einräumen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist und kann außer bei einem auf einen Feiertag fallenden letzten Tag nicht verlängert werden.

12. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs, Urteil vom 22.04.2013, Aktenzeichen 2013/9411, Urteil 2013/15221

Wurde der Versteigerungspreis nicht innerhalb der dem Ersteher eingeräumten 10-Tage-Frist gezahlt, ist es nicht rechtswidrig, dieselbe Immobilie aus derselben Akte erneut zu versteigern, bevor die gegen diese Versteigerung erhobene Klage auf Aufhebung der Versteigerung rechtskräftig entschieden ist.

Versteigerung zur Verrechnung mit der Forderung

Der Gläubiger kann unter Anrechnung seiner eigenen Forderung als Sicherheit an der Versteigerung teilnehmen. Übersteigt der Versteigerungspreis jedoch seine Forderung, muss er die Differenz sowie Steuern und Gebühren bar einzahlen. Wird zudem nach dem Versteigerungstermin durch eine rechtskräftige negative Feststellungsklage festgestellt, dass keine vollstreckbare Forderung besteht, entfällt die Verrechnungsmöglichkeit, und der Ersteher muss den gesamten Preis bar einzahlen.

Klage auf Aufhebung der Versteigerung: 7-Tage-Frist

Die sieben Tage nach der Versteigerung sind für den Ersteher die risikoreichste Zeit. Nach Art. 134 İİK können der Schuldner, der Gläubiger, die Bietenden und die im Grundbuch verzeichneten Beteiligten beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung der Versteigerung beantragen. Die Erhebung der Aufhebungsklage setzt die Eintragungsverfahren von selbst aus; die Immobilie wird dem Ersteher erst nach Rechtskraft der Entscheidung über die Aufhebungsklage übergeben.

Der Kassationsgerichtshof hat jedoch eine wichtige Unterscheidung getroffen, um zu verhindern, dass bösgläubige oder unbegründete Klagen die Eintragung unbegrenzt blockieren.

12. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs, Urteil vom 11.05.2023, Aktenzeichen 2023/2110, Urteil 2023/3295

Nach Art. 134 letzter Absatz und Art. 135/1 İİK richtet der Vollstreckungsbeamte nach Rechtskraft der Versteigerung ein Schreiben an das Grundbuchamt zur Eintragung auf den Namen des Erstehers. Es ist nicht anzuerkennen, dass aus verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesene Aufhebungsklagen (Abweisungen ohne Prüfung der Sache) der Eintragung entgegenstehen; eine gegenteilige Praxis verstieße gegen das Eigentumsrecht des Erstehers.

Eigentumserwerb und Eintragungsverfahren

Nach Rechtskraft der Versteigerung richtet das Vollstreckungsamt ein Eintragungsschreiben an das Grundbuchamt. Mit Eingang des Eintragungsschreibens beim Grundbuchamt werden die früheren Einträge und die von der Versteigerung erfassten Pfändungen/Hypotheken gelöscht und die Eintragung auf den Namen des Erstehers vorgenommen. Die Annahme des Eintragungsantrags ist jedoch nicht stets automatisch; die unvollständige Erfüllung finanzieller Verpflichtungen ist der häufigste Ablehnungsgrund.

Mehrwertsteuer, Stempelsteuer und Grundbuchgebühr

Bei Zwangsversteigerungen bestehen drei Hauptverpflichtungen: Stempelsteuer (ein bestimmter Promillesatz auf den Versteigerungspreis), Mehrwertsteuer (je nach Art und Fläche der Immobilie 1, 10 oder 20 Prozent) und Grundbuchgebühr. Der kritischste Posten ist die Mehrwertsteuer; wird sie nicht fristgerecht und vollständig entrichtet, kann dies zur Aufhebung der Versteigerung führen.

14. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs, Urteil vom 26.11.2009, Aktenzeichen 2009/12731, Urteil 2009/13531

Wird trotz Zahlung des Versteigerungspreises festgestellt, dass die Mehrwertsteuer unvollständig entrichtet wurde, ist die Aufhebung der Versteigerung durch das Vollstreckungsamt rechtmäßig. Die vollständige Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen ist Voraussetzung für die Eintragung; selbst ein kleinster Mangel kann zum Verlust des Eigentumsrechts führen.

Ablehnungsgründe der Eintragung und Risiko der unrechtmäßigen Eintragung

Während die Klage auf Aufhebung der Versteigerung anhängig ist, vorgenommene Eintragungen sind unrechtmäßige Eintragungen. Wird der Aufhebungsklage stattgegeben und wird diese Entscheidung rechtskräftig, verliert der Grundbucheintrag seine Rechtsgrundlage; die Eintragung wird gelöscht und die Immobilie erneut auf den Namen des früheren Eigentümers eingetragen. Die Beständigkeit der Eintragung hängt daher unmittelbar davon ab, dass die Versteigerung unangefochten und ordnungsgemäß rechtskräftig wird.

Übergabe der Immobilie, Räumung und Nutzungsentschädigung

Für den Ersteher ist es ebenso entscheidend, die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Immobilie zu erlangen, wie das Eigentum auf dem Papier zu erwerben. Bei Zwangsversteigerungen gibt es keine Garantie dafür, dass die Immobilie leer übergeben wird; in ihr können sich der Schuldner, ein Mieter oder ein unberechtigter Besitzer befinden. Art. 135/2 İİK gibt dem Ersteher in diesem Fall ein wirksames rechtliches Mittel.

12. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs, Urteil vom 05.03.2013, Aktenzeichen 2012/31440, Urteil 2013/7516

Wird die dem Ersteher zugeschlagene Immobilie von einem Dritten besetzt, kann der Ersteher nach Rechtskraft der Versteigerung beim Vollstreckungsamt die Räumung des Dritten aus der Immobilie beantragen (Art. 135/II İİK). Überträgt der Ersteher die Immobilie nach der Versteigerung an einen Dritten, kann auch dieser zweite Erwerber, der in die Rechte des ersten Erstehers eintritt, nach derselben Vorschrift die Räumung verlangen.

Bei den vor dem Gericht in Antalya verhandelten Vollstreckungsbeschwerden beginnt das Räumungsverfahren mit dem vom Vollstreckungsamt an den Besitzer versandten Räumungsbefehl. Dem Besitzer wird in der Regel eine Frist von 15 Tagen eingeräumt; wird die Immobilie innerhalb dieser Frist nicht geräumt, führt das Vollstreckungsamt die zwangsweise Räumung in Begleitung der Polizei durch. Der Ersteher kann zudem für die Zeit der unrechtmäßigen Nutzung der Immobilie Nutzungsentschädigung (ecrimisil) verlangen; dieser Anspruch gilt jedoch erst ab 15 Tagen nach Zustellung einer entsprechenden Mahnung an den Schuldner oder Besitzer.

Versteigerungen landwirtschaftlicher Flächen und ministerielle Zustimmung

Eines der komplexesten Gebiete bei Zwangsversteigerungen sind landwirtschaftliche Flächen. Insbesondere Zitrusplantagen, Gewächshausflächen und Olivenhaine in Antalya sind Immobilien, bei denen Zwangsversteigerungen häufig vorkommen. Das Gesetz zum Bodenschutz und zur Landnutzung Nr. 5403 legt Mindestgrößen landwirtschaftlicher Flächen fest (z. B. 2 Hektar bei absolut landwirtschaftlichen Flächen, 0,5 Hektar bei Dauerkulturflächen), um die Zerstückelung landwirtschaftlicher Flächen und ihre zweckwidrige Nutzung zu verhindern.

Das am 15.05.2014 in Kraft getretene Gesetz Nr. 6537 hat bei der Pfändung und Zwangsversteigerung von Anteilen an landwirtschaftlichen Flächen mit mehreren Miteigentümern eine wichtige Erleichterung gebracht. Diese Erleichterung hat jedoch die Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme des Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten im Eintragungsverfahren nicht beseitigt. Das Vollstreckungsamt muss von der Provinz- oder Bezirksdirektion des Ministeriums eine Stellungnahme zur landwirtschaftlichen Beschaffenheit der Immobilie einholen; äußert sich das Ministerium ablehnend, kann die Eintragung selbst bei gezahltem Preis verweigert werden.

Wichtiger Hinweis bei Versteigerungen landwirtschaftlicher Flächen

Vor der Teilnahme an Versteigerungen landwirtschaftlicher Flächen müssen zwingend die aktuelle Beschaffenheit der Immobilie (landwirtschaftlich/Bauland/Garten), der Parzellierungsstatus und die Übereinstimmung mit den Kriterien des Ministeriums geprüft werden. Andernfalls kann der Ersteher, auch wenn er das Eigentum nach Art. 705 tZGB als erworben gilt, im Grundbuch keine Handlungen vornehmen und muss unter Umständen auf das Verfahren der Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft verwiesen werden.

Ablauf der Zwangsversteigerung: Phasen und gesetzliche Fristen

Die folgende Tabelle fasst die entscheidenden Phasen, Rechtsgrundlagen und Fristen zusammen, die ein Versteigerungsteilnehmer beachten muss.

Phase Rechtsgrundlage Frist / Pflicht
Verkaufsbekanntmachung und Vorbereitung Art. 126, 114 İİK Grundbuchanalyse und Prüfung der tatsächlichen Nutzung vor der Versteigerung
Hinterlegung der Sicherheit Art. 124 İİK 10 oder 20 Prozent des Schätzwerts
Elektronische Gebotsabgabe Art. 114/a İİK, UYAP E-Satış 7 Tage (automatische Verlängerung bei Geboten in letzter Minute)
Zahlung des Versteigerungspreises Art. 130 İİK Sofortzahlung; höchstens 10 Tage Frist (Ausschlussfrist)
Klage auf Aufhebung der Versteigerung Art. 134 İİK Innerhalb von 7 Tagen ab Versteigerungstermin
Mehrwertsteuer + Stempelsteuer + Gebühr MwSt-Gesetz, Gesetze Nr. 488 und 492 Vollständige Zahlung vor Eintragung zwingend
Grundbucheintragung Art. 134 letzter Absatz, 135/1 İİK — Art. 705 tZGB Eintragungsschreiben des Vollstreckungsamts nach Rechtskraft
Räumungsantrag Art. 135/2 İİK Antrag beim Vollstreckungsamt nach Rechtskraft
Antrag auf Nutzungsentschädigung Art. 995 tZGB, Art. 135/2 İİK Ab 15 Tagen nach Zustellung der Mahnung

Wichtigste Risiken bei Zwangsversteigerungen

Bei unzureichender Steuerung des Verfahrens drohen dem Ersteher vor allem folgende rechtliche und finanzielle Risiken: Unrechtmäßigwerden der Eintragung durch Aufhebung der Versteigerung, Haftung für die Differenz zwischen zwei Versteigerungen bei Nichtzahlung des Preises (Art. 133 İİK), Aufhebung der Versteigerung wegen unvollständig gezahlter Mehrwert- oder Stempelsteuer, Ablehnung der Eintragung bei landwirtschaftlichen Flächen wegen ministerieller Stellungnahme, langwierige Räumung von Mieter oder Besitzer sowie Ablehnung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung wegen fehlender Zustellung.

Häufig gestellte Fragen zum Immobilienerwerb durch Zwangsversteigerung

Wer kann an einer Zwangsversteigerung teilnehmen und wie erfolgt die Anmeldung?

Jede volljährige und geschäftsfähige Person kann über das UYAP-E-Versteigerungsportal an der Versteigerung teilnehmen. Für die Teilnahme genügt eine Anmeldung über das E-Government-Portal, die Hinterlegung der Sicherheit in Höhe von 10 oder 20 Prozent des Schätzwerts auf das jeweilige Bankkonto sowie die Annahme der Verkaufsbedingungen bei Gebotsabgabe. Ausgenommen sind Personen, denen die Teilnahme untersagt ist, wie der Schuldner oder der Vollstreckungsbeamte.

Bis wann muss der Versteigerungspreis gezahlt werden, und was geschieht bei Verzug?

Nach Art. 130 İİK wird der Preis grundsätzlich sofort gezahlt; das Vollstreckungsamt kann höchstens eine Frist von 10 Tagen einräumen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Wird der Preis nicht fristgerecht gezahlt, wird die Versteigerung aufgehoben und die Immobilie nach Art. 133 İİK erneut versteigert. Der erste Ersteher verliert seine Sicherheit und haftet für die Preisdifferenz zwischen beiden Versteigerungen.

Kann ich meine Entscheidung nach Erhalt des Zuschlags ändern?

Nein. Jedes über das elektronische Portal abgegebene Gebot ist im Sinne des Schuldrechts eine unwiderrufliche Willenserklärung. Behauptungen über eine versehentliche Falscheingabe oder einen Systemfehler werden in der Rechtsprechung nicht anerkannt. Der einzige Ausweg ist die Nichtzahlung des Preises, was jedoch schwerwiegende Folgen wie den Verlust der Sicherheit und die Haftung für die Preisdifferenz nach sich zieht.

Was geschieht bei Erhebung einer Klage auf Aufhebung der Versteigerung, und wie lange dauert sie?

Der Schuldner, der Gläubiger oder Beteiligte können innerhalb von 7 Tagen ab dem Versteigerungstermin beim Vollstreckungsgericht Klage auf Aufhebung der Versteigerung erheben. Mit Erhebung der Klage werden Eintragung und Räumung ausgesetzt. Aus verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesene Aufhebungsanträge stehen der Eintragung jedoch nicht entgegen. Die materielle Prüfung und Rechtskraft der Klage dauert in der Regel zwischen 6 Monaten und 2 Jahren.

Fällt bei einer durch Zwangsversteigerung erworbenen Immobilie Mehrwertsteuer an?

Ja, bei den meisten Zwangsversteigerungen fällt Mehrwertsteuer an. Der Satz kann je nach Art und Fläche der Immobilie 1, 10 oder 20 Prozent betragen. Zusätzlich werden Stempelsteuer und Grundbuchgebühr fällig. Da eine unvollständige oder verspätete Zahlung der Mehrwertsteuer zur Aufhebung der Versteigerung führen kann, müssen die finanziellen Berechnungen vor der Eintragung zwingend überprüft werden.

Was kann ich tun, wenn sich in der ersteigerten Immobilie ein Mieter oder Besitzer befindet?

Nach Art. 135/2 İİK können Sie nach Rechtskraft der Versteigerung beim Vollstreckungsamt die Räumung der Immobilie beantragen. Das Vollstreckungsamt sendet dem Besitzer einen 15-tägigen Räumungsbefehl; erfolgt keine Räumung innerhalb dieser Frist, wird die zwangsweise Räumung in Begleitung der Polizei durchgeführt. Zusätzlich kann ab 15 Tagen nach Zustellung der Mahnung eine Klage auf Nutzungsentschädigung erhoben werden.

Verursacht der Erwerb einer landwirtschaftlichen Fläche durch Zwangsversteigerung Probleme bei der Eintragung?

Das kann der Fall sein. Nach dem Gesetz Nr. 5403 ist bei der Eintragung landwirtschaftlicher Flächen die Stellungnahme des Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten zwingend erforderlich. Zwar hat das Gesetz Nr. 6537 die Zwangsversteigerung von Anteilen an landwirtschaftlichen Flächen erleichtert, doch kann die Eintragung bei ablehnender Stellungnahme des Ministeriums selbst nach Zahlung des Preises verweigert werden. Daher sollten Beschaffenheit der Immobilie und Übereinstimmung mit den Ministeriumskriterien vor der Teilnahme geprüft werden.

Allgemeine Informationen zu den damit verbundenen Verfahren und Klagen finden Sie auf unserer Seite Rechtsanwalt für Immobilienrecht in Antalya.

Rechtlicher Hinweis Dieser Beitrag dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung oder anwaltliche Dienstleistung dar. Da jede Streitigkeit über den Immobilienerwerb durch Zwangsversteigerung, die Aufhebung der Versteigerung, die Eintragung und die Räumung eigene rechtliche Besonderheiten des Einzelfalls aufweist, wird dringend empfohlen, in konkreten Fällen fachkundigen anwaltlichen Rat einzuholen. Die im Beitrag genannten Urteile des Kassationsgerichtshofs dienen der Information und können sich aufgrund aktueller Rechtsprechungs- und Gesetzesänderungen unterscheiden. Für Fragen zu Zwangsversteigerungen, der Aufhebung von Versteigerungen, Räumung oder der Eintragung landwirtschaftlicher Flächen in Antalya können Sie gerne einen Termin bei unserer Kanzlei vereinbaren.
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Gründender Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Rafet Aslan berät und vertritt Mandanten in Antalya in Strafrecht, Familienrecht, Handelsrecht, Immobilienrecht, Arbeitsrecht und Ausländerrecht. Die Blogbeiträge erläutern rechtliche Risiken und aktuelle Praxis verständlich.
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