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Drittwiderspruchsklage im Vollstreckungsrecht: Leitfaden zum Schutz des Eigentums Dritter

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Drittwiderspruchsklage im Vollstreckungsrecht: Leitfaden zum Schutz des Eigentums Dritter

Die Drittwiderspruchsklage (istihkak davası) ist ein in den Artikeln 96 ff. des Vollstreckungs- und Konkursgesetzes geregeltes Rechtsmittel, mit dem der wahre Berechtigte sein Eigentum oder sein Pfandrecht schützen kann, wenn im Vollstreckungsverfahren Gegenstände gepfändet werden, die zwar vermeintlich dem Schuldner gehören, tatsächlich aber im Eigentum eines Dritten stehen oder mit beschränkten dinglichen Rechten wie einem Pfandrecht eines Dritten belastet sind. Im Verfahren der Drittwiderspruchsklage sind die Fristen Ausschlussfristen, die vom Gericht von Amts wegen zu beachten sind.

Dieser Leitfaden behandelt umfassend die Geltendmachung des Drittwiderspruchs im Pfändungsstadium, die Mitteilungspflicht des Vollstreckungsamts, die Ausschlussfristen, die Verteilung der Beweislast, die Beweismittel, den Mechanismus der Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens und den Schadensersatz wegen Bösgläubigkeit — im Licht aktueller Urteile des Kassationsgerichtshofs.

Rechtsnatur des Drittwiderspruchs im Pfändungsstadium und Mitteilungsverfahren

Im System des Vollstreckungs- und Konkursrechts ist der Drittwiderspruch einer der grundlegendsten Mechanismen zum Schutz des Eigentumsrechts und anderer dinglicher Rechte. Zur rechtlichen Überprüfung von Ansprüchen Dritter an gepfändeten Gegenständen im Vollstreckungsverfahren wurde das Verfahren des Drittwiderspruchs in den Artikeln 96 ff. İİK eingeführt. Der Drittwiderspruch ist im technischen Sinne ein materiell-rechtlicher Anspruch, der je nachdem, ob er im Zeitpunkt der Pfändung oder danach geltend gemacht wird, unterschiedliche verfahrensrechtliche Folgen hat.

Grunddefinition der Drittwiderspruchsklage

Die Drittwiderspruchsklage ist das Verfahren, in dem ein Dritter geltend macht, an einem gepfändeten Gegenstand Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht (Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht, Nießbrauch usw.) zu haben, und die gerichtliche Feststellung dieses Rechts sowie die Freigabe von der Pfändung beantragt.

Der Drittanspruch im Pfändungsprotokoll

Erhebt während der Pfändung eine andere Person als der Schuldner Anspruch auf den gepfändeten Gegenstand, ist dies die erste und wichtigste verfahrensrechtliche Handlung, die das Verfahren des Drittwiderspruchs auslöst. Nach Art. 96/1 İİK kann der Schuldner bei der Pfändung zugunsten eines Dritten einen Drittwiderspruch geltend machen, ebenso kann der Dritte diesen Anspruch selbst erheben. Die Aufnahme dieses Anspruchs in das Pfändungsprotokoll ist nicht bloß eine Erklärung, sondern leitet das förmliche Rechtsverfahren ein.

21. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs, Urteil vom 17.10.2006, Aktenzeichen 2006/11137, Urteil 2006/10343

Der bei der Pfändung anwesende Schuldner hat durch die Erklärung, die gepfändeten Gegenstände gehörten dem klagenden Dritten, und durch die Aufnahme dieser Erklärung in das Pfändungsprotokoll zugunsten des Dritten einen Drittwiderspruch nach Art. 96/1 İİK geltend gemacht. Durch diesen fristgerecht erhobenen Drittwiderspruch wurde die Klagefrist unterbrochen.

Die Geltendmachung eines Drittwiderspruchs während der Pfändung liegt außerhalb des Ermessensspielraums des Vollstreckungsbeamten. Der Vollstreckungsbeamte ist nicht befugt zu prüfen, ob dieser Anspruch begründet ist; seine Aufgabe ist es, den Anspruch in das Protokoll aufzunehmen und das gesetzliche Verfahren in Gang zu setzen. Wird der Anspruch nicht in das Protokoll aufgenommen oder nicht berücksichtigt, kann dies sowohl Gegenstand einer Vollstreckungsbeschwerde gegen die Amtshandlung sein als auch den Kern des Eigentumsrechts des Dritten berühren.

Umfang der Ansprüche auf Pfandrecht und andere dingliche Rechte

Auch wenn beim Begriff des Drittwiderspruchs zunächst an das Eigentumsrecht gedacht wird, schützen Drittwiderspruchsklagen im Rahmen des İİK ein wesentlich breiteres Spektrum dinglicher Rechte. Auch die Geltendmachung beschränkter dinglicher Rechte eines Dritten am gepfändeten Gegenstand, wie Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht oder Nießbrauch, unterliegt dem Verfahren des Drittwiderspruchs. Insbesondere Pfandrechte von Banken an Einlagen oder das Unternehmenspfandrecht gehören zu den technisch anspruchsvollsten Bereichen dieser Klage.

Großer Zivilsenat des Kassationsgerichtshofs, Urteil vom 03.03.2022, Aktenzeichen 2018/93, Urteil 2022/255

Auch die Behauptung, an einem gepfändeten Gegenstand bestehe ein Pfandrecht eines Dritten, der weder Gläubiger noch Schuldner ist, ist ein Drittwiderspruch. Da es keine gesetzliche Regelung gibt, die den Vollstreckungsbeamten ermächtigt, das Unternehmenspfandrecht eines Dritten am gepfändeten Gegenstand anzuerkennen, müssen solche Streitigkeiten allein im Wege der Drittwiderspruchsklage gelöst werden.

Auch bei der Pfändung beweglicher Sachen, die unter das Immobilienpfandrecht (Hypothek) fallen und wesentliche Bestandteile oder Zubehör der Immobilie sind, kommt der Drittwiderspruch in Betracht. Nach dem Grundsatz der Unteilbarkeit des Pfandrechts begründet das Pfandrecht des Dritten ein Vorzugsrecht am Verkaufserlös des gepfändeten Gegenstands. Die Drittwiderspruchsklage ist daher nicht nur zur Rückerlangung des Eigentums am Gegenstand, sondern auch zum Nachweis der Berechtigung am Verkaufserlös von entscheidender Bedeutung.

Mitteilungspflicht des Vollstreckungsamts gegenüber den Parteien

Wird ein Drittwiderspruch geltend gemacht, besteht die wichtigste Aufgabe des Vollstreckungsamts darin, diesen Anspruch den Parteien ordnungsgemäß mitzuteilen und ihnen die gesetzlichen Fristen zur Ausübung ihres Widerspruchsrechts einzuräumen. Dieses Verfahren bestimmt, je nachdem, bei wem der Gegenstand gepfändet wurde, ob das Verfahren nach Art. 96-97 İİK oder nach Art. 99 İİK anzuwenden ist. Wurde der Gegenstand beim Schuldner gepfändet, räumt der Vollstreckungsbeamte Gläubiger und Schuldner eine Frist von drei Tagen ein, um ihren Widerspruch gegen den Drittanspruch mitzuteilen; erheben sie innerhalb dieser Frist keinen Widerspruch, gelten sie als habe sie den Drittwiderspruch anerkannt.

Einer der in der Praxis häufigsten Fehler betrifft das nach Art. 99 İİK anzuwendende Verfahren, wenn der Gegenstand bei einem Dritten gepfändet wurde. In diesem Fall muss der Vollstreckungsbeamte dem Gläubiger eine Frist von sieben Tagen einräumen, damit dieser Klage auf Abweisung des Drittwiderspruchs erhebt. Die bloße Einräumung dieser Frist genügt jedoch nicht; die Mitteilung muss zwingend einen Hinweis auf die Rechtsfolgen enthalten, also eine förmliche Belehrung.

12. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs, Urteil vom 05.10.2022, Aktenzeichen 2022/5718, Urteil 2022/9829

Damit das Verfahren nach Art. 99 İİK Rechtswirkung entfaltet, ist es zwingend erforderlich, dem Gläubiger eine Frist von sieben Tagen einzuräumen und ihn darauf hinzuweisen, dass der Anspruch des Dritten als anerkannt gilt, wenn er keine Klage erhebt; die Frist beginnt mit dem Datum der Zustellung der Entscheidung.

Das Fehlen der Belehrung setzt die Klagepflicht des Gläubigers aus, und Maßnahmen des Vollstreckungsbeamten zum Verkauf des Gegenstands oder zur Auszahlung des Geldes werden rechtswidrig, solange dieses Verfahren nicht abgeschlossen ist. Die Mitteilungspflicht des Vollstreckungsamts besteht nicht nur im Versenden eines Schriftstücks, sondern in der Durchführung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Zustellung, die es den Parteien ermöglicht, ihr Recht auf rechtliches Gehör auszuüben.

Ausschlussfristen für die Klageerhebung und Verfahrenspflicht des Vollstreckungsbeamten

Die Verwaltung der Fristen bei Drittwidersprüchen gehört zu den dynamischsten und für Rechtsverluste anfälligsten Bereichen des Vollstreckungsrechts. In diesem Verfahren sind die Fristen nicht bloß dem Willen der Parteien überlassene einfache Zeiträume, sondern Ausschlussfristen, die die öffentliche Ordnung betreffen, vom Gericht von Amts wegen zu beachten sind und bei deren Versäumung der Zugang zum materiellen Recht verwehrt bleibt.

Unterbrechung der Frist durch den Anspruch im Zeitpunkt der Pfändung

Der entscheidendste Moment im Verfahren des Drittwiderspruchs ist der Zeitpunkt der Durchführung der Pfändung. Macht der Schuldner im Rahmen von Art. 96 İİK während der Pfändung einen Drittwiderspruch zugunsten eines Dritten geltend, hat dies die Wirkung, den Lauf der gesetzlichen Frist zu unterbrechen und die Rechte des Dritten zu schützen. Das Pfändungsprotokoll ist nicht nur ein Feststellungsdokument, sondern fungiert auch als rechtlicher Damm, der Ausschlussfristen anhält.

17. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs, Urteil vom 21.02.2011, Aktenzeichen 2011/1483, Urteil 2011/1455

Da der klagende Dritte während der Pfändung einen Drittwiderspruch geltend gemacht hat, wurde die Klagefrist unterbrochen, sodass die danach erhobene Klage fristgerecht ist.

Die Unterbrechung der Frist ist für den Schutz des Eigentumsrechts des Dritten von entscheidender Bedeutung. Denn wird dieser Anspruch im Zeitpunkt der Pfändung nicht geltend gemacht, kann eine später erhobene Klage in Diskussionen über den „Zeitpunkt der Kenntnisnahme" verstrickt werden.

Die dem Gläubiger eingeräumte Frist von sieben Tagen

Das bei Pfändung eines im Besitz eines Dritten befindlichen Gegenstands anzuwendende Verfahren nach Art. 99 İİK legt die Beweislast dem Gläubiger auf und räumt ihm zugleich nur einen engen Zeitrahmen ein. Pfändet der Vollstreckungsbeamte einen im Besitz eines Dritten befindlichen Gegenstand, muss er dem Gläubiger eine feste Frist von sieben Tagen einräumen, damit dieser Klage auf Abweisung dieses Drittwiderspruchs erhebt. Diese Siebentagesfrist ist für den Gläubiger einerseits ein Recht auf Rechtsschutz, birgt andererseits aber auch die schwerwiegende Sanktion, dass bei ungenutztem Verstreichen der Frist der Anspruch des Dritten materiell-rechtlich bestandskräftig wird.

Schwer wiedergutzumachende Folgen der Fristversäumnis

Da die Fristen bei Drittwiderspruchsklagen Ausschlussfristen sind, unterliegen sie den strengsten Regeln des Verfahrensrechts. Das Verstreichen dieser Fristen macht eine materielle Prüfung des Streits unmöglich und zwingt das Gericht zur verfahrensrechtlichen Abweisung der Klage.

17. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs, Urteil vom 25.03.2010, Aktenzeichen 2009/4429, Urteil 2010/2733

Bei Drittwiderspruchsklagen ist die in Art. 97/9 İİK vorgesehene siebentägige Klagefrist eine Ausschlussfrist. Da dies die öffentliche Ordnung betrifft, muss das Gericht dies von Amts wegen berücksichtigen.

17. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs, Urteil vom 23.02.2012, Aktenzeichen 2011/11744, Urteil 2012/2072

Der klagende Dritte erfuhr von der streitgegenständlichen Pfändung vom 07.04.2010 am 28.10.2010 und hätte die Drittwiderspruchsklage spätestens bis zum 04.11.2010 erheben müssen; da er jedoch die siebentägige Ausschlussfrist versäumte und die Klage erst am 09.11.2010 erhob, war die Klage wegen Fristversäumnis abzuweisen.

Selbst eine Verzögerung von nur fünf Tagen hat die Möglichkeit, das Eigentumsrecht nachzuweisen, vollständig beseitigt und zur Abweisung der Klage ohne materielle Prüfung geführt. Eine weitere gefährliche Dimension der Ausschlussfrist betrifft Zustellungsmängel und den Nachweis des Zeitpunkts der Kenntnisnahme. Für einen bei der Pfändung nicht anwesenden Dritten beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Pfändung zu laufen.

Vergleich der Verfahren nach Art. 96/97 İİK und Art. 99 İİK

Die folgende Tabelle fasst die beiden unterschiedlichen Verfahren des Drittwiderspruchs zusammen, die je nachdem gelten, in wessen Besitz sich der gepfändete Gegenstand befindet.

Vergleichspunkt Art. 96-97 İİK (Besitz des Schuldners) Art. 99 İİK (Besitz des Dritten)
Eigentumsvermutung Zugunsten des Schuldners Zugunsten des Dritten
Klagepflicht Der Dritte erhebt Klage Der Gläubiger erhebt Klage
Frist 7 Tage (Kenntnis der Pfändung) 7 Tage (Zustellung mit Belehrung)
Erfordernis der Belehrung Dreitägige Widerspruchsfrist Belehrung über Rechtsfolgen zwingend
Beweislast Beim Dritten Beim Gläubiger
Folge des Schweigens Anspruch gilt als anerkannt Anspruch gilt als anerkannt

Verteilung der Beweislast, Beweismittel und Antrag auf Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens

Wird bei der Drittwiderspruchsklage in die materielle Prüfung eingetreten, besteht die erste und wichtigste Aufgabe des Gerichts darin zu bestimmen, welche Partei die Beweislast trägt. Das Vollstreckungs- und Konkursgesetz legt den Parteien anhand von Eigentumsvermutungen unterschiedliche Beweislasten auf und macht den Umstand, wo und in wessen Anwesenheit die Pfändung erfolgte, zum Eckpfeiler des Beweismaßstabs der Klage.

Beweislast des Dritten und des Gläubigers

Die Bestimmung der Beweislast bei der Drittwiderspruchsklage beruht grundsätzlich auf den Eigentumsvermutungen der Art. 97/a und 99 İİK. Nach Art. 97/a İİK gilt derjenige, der eine bewegliche Sache besitzt, als deren Eigentümer; selbst wenn Schuldner und Dritter die bewegliche Sache gemeinsam besitzen, gilt sie als im Besitz des Schuldners befindlich. Diese Vorschrift legt die Beweislast unmittelbar dem Dritten auf, wenn die Pfändung an der Adresse des Schuldners oder an einem von Schuldner und Drittem gemeinsam genutzten Ort erfolgt.

Großer Zivilsenat des Kassationsgerichtshofs, Urteil vom 15.12.2020, Aktenzeichen 2017/2193, Urteil 2020/1029

Wird die bewegliche Sache ausschließlich im Besitz des Dritten gepfändet, obliegt die Klagepflicht und damit die Beweislast grundsätzlich nach Art. 99 İİK dem Gläubiger.

Wird der Gegenstand im ausschließlichen Besitz des Dritten gepfändet, spricht die Eigentumsvermutung für den Dritten, und der Gläubiger muss mit eindeutigen und starken Beweisen nachweisen, dass der Gegenstand tatsächlich dem Schuldner gehört, dass das Verhältnis zwischen den Parteien ein Scheingeschäft ist oder dass das Eigentum in der Absicht übertragen wurde, es dem Zugriff der Gläubiger des Schuldners zu entziehen. Der Gläubiger kann diese Vermutung nicht durch abstrakte Behauptungen entkräften; er muss mit konkreten Angaben belegen, dass zwischen Schuldner und Drittem eine organische Verbindung besteht, dass sie in derselben Branche tätig sind oder dass die gepfändeten Gegenstände in den Geschäftsbüchern des Schuldners verzeichnet sind.

Die Rolle von Rechnungen, Handelsbüchern und notariellen Urkunden

Der Nachweis des Eigentums bei Drittwiderspruchsklagen ist ein zu technischer Vorgang, als dass er allein mit Zeugenaussagen bewältigt werden könnte. Die vor Gericht angesehensten Beweismittel sind schriftliche Urkunden, deren Datum vor Entstehung der Schuld liegt und deren Inhalt konkret und überprüfbar ist. Rechnungen, Handelsbücher und notariell beurkundete Verträge bilden das Rückgrat der Klage.

8. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs, Urteil vom 06.03.2017, Aktenzeichen 2015/3478, Urteil 2017/2980

Es ist zutreffend zu entscheiden, dass die Eigentumsvermutung nicht widerlegt wurde, wenn die vorgelegten Rechnungen keine unterscheidungskräftigen Merkmale darüber enthalten, auf welche Gegenstände sie sich beziehen, und die Rechnungen nach Entstehung der Schuld oder sogar nach dem Datum der Vollstreckungseinleitung ausgestellt wurden.

Rechnungen, auf denen lediglich „diverse Waren" vermerkt ist oder die keine Seriennummer enthalten, sind zum Nachweis des Eigentums an bestimmten gepfändeten Gegenständen schwach. Handelsbücher können nach Art. 222 ZPO nur dann als Beweis zugunsten ihres Inhabers dienen, wenn sie ordnungsgemäß geführt und mit Eröffnungs- und Schließungsvermerken versehen wurden.

Notariell beurkundete Dokumente und amtliche Registereintragungen sind die Beweismittel mit der höchsten Beweiskraft. Insbesondere bei registrierungspflichtigen Fahrzeugen und Baumaschinen tritt an die Stelle der Besitzvermutung die Registereintragung.

12. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs, Urteil vom 18.06.2025, Aktenzeichen 2025/1837, Urteil 2025/4650

Die Vermutung, wonach derjenige, der eine bewegliche Sache besitzt, als deren Eigentümer gilt, findet auf im Verkehrsregister eingetragene Fahrzeuge keine Anwendung. Nach Art. 20/d des Gesetzes Nr. 2918 müssen Verkauf und Übertragung registrierter Fahrzeuge notariell erfolgen, damit sie wirksam sind.

Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens und Stopp des Verkaufs

Die Erhebung der Drittwiderspruchsklage setzt das Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht von selbst aus. Wird der streitgegenständliche Gegenstand jedoch verkauft und der Erlös an den Gläubiger ausgezahlt, kann dies den am Ende der Klage erzielten Erfolg bedeutungslos machen. Daher kann das Vollstreckungsgericht nach Art. 97/3 İİK die Aussetzung (Talik) des Vollstreckungsverfahrens anordnen.

Nach Art. 97/13 İİK ist für die Vollziehung der Aussetzungsentscheidung zwingend erforderlich, dass vom Kläger eine Sicherheit für mögliche Schäden des Gläubigers erhoben wird. Die Höhe der Sicherheit wird vom Gericht festgesetzt und dient dem Ausgleich des Verzugsschadens, den der Gläubiger erleidet, falls die Klage abgewiesen wird.

Was geschieht, wenn das Verfahren nicht ausgesetzt wird?

Wird keine Aussetzungsentscheidung getroffen, setzt das Vollstreckungsamt die Verkaufsmaßnahmen fort. In diesem Fall richtet sich die Drittwiderspruchsklage nicht mehr gegen das Eigentum am Gegenstand, sondern gegen den Verkaufserlös (Surrogat). Wurde der Gegenstand verkauft und der Erlös an den Gläubiger ausgezahlt, kann der Dritte bei Obsiegen die Rückerstattung dieses Betrags vom Gläubiger verlangen. Da dieser Vorgang die Rückerlangung des Gegenstands selbst unmöglich macht, ist der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bei für Gewerbebetriebe lebenswichtigen Maschinen oder registrierten Fahrzeugen unverzichtbar.

Aktualisierung 2026: Das am 31. Juli 2026 in Kraft getretene Gesetz Nr. 7589 brachte auch Änderungen im Vollstreckungs- und Verkaufsrecht. Ein Gläubiger, der den Verkauf beantragt und an der Versteigerung teilnehmen möchte, wurde von der Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe befreit, in der seine Forderung durch die Sicherheit gedeckt ist; die Staatskasse wurde bei öffentlichen Versteigerungen vollständig von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit. Der Verkauf von Vermögen unter Vormundschaft stehender Personen wurde ab dem 31. Oktober 2026 auf Versteigerungen über das in UYAP integrierte elektronische Versteigerungsportal verlagert. In Fällen, in denen behauptet wird, der gepfändete Gegenstand gehöre einem Dritten, ist dieser neue Rahmen hinsichtlich der erreichten Verkaufsstufe des Vollstreckungsverfahrens zu beachten.

Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs, Sanktionen bei Bösgläubigkeit und strategische Handhabung

Die ständige Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs im Bereich der Drittwiderspruchsklagen bietet Praktikern von der rechtlichen Einordnung des Streits bis zu den Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen Bösgläubigkeit ein breites Spektrum an Orientierung. In Provinzen mit hoher Tourismus- und Immobiliendichte wie Antalya treten Drittwidersprüche häufig bei Hotelmobiliar, Küchenausstattung, Baumaschinen und per Leasing erworbenen Fahrzeugen auf; der Erfolg solcher Klagen hängt von der korrekten rechtlichen Einordnung ab.

Abgrenzung von Drittwiderspruchsklage und Vollstreckungsbeschwerde

Einer der in der Praxis häufigsten Fehler betrifft die Einordnung des Rechtswegs, wenn der Vollstreckungsbeamte das Verfahren des Drittwiderspruchs nicht oder fehlerhaft durchführt. Der in Art. 33 ZPO verankerte Grundsatz, wonach die rechtliche Einordnung Sache des Richters ist, ist bei Streitigkeiten über den Drittwiderspruch eine grundlegende Richtschnur. Auch wenn die Parteien ihren Antrag als „Beschwerde" bezeichnen, muss das Gericht diesen Antrag als Drittwiderspruchsklage behandeln, wenn der Kern des Streits auf einem dinglichen Recht beruht.

Während die Vollstreckungsbeschwerde die Aufhebung rechtswidriger Amtshandlungen der Vollstreckungs- und Konkursämter bezweckt und grundsätzlich keine materielle Prüfung des Streits vornimmt, ist die Drittwiderspruchsklage im technischen Sinne eine positive Feststellungsklage, die auf dem Eigentums- oder Pfandrechtsanspruch des Dritten beruht. Diese Unterscheidung ist maßgeblich für das anzuwendende Verfahren und die zu erhebenden Beweise.

Haftung für Schadensersatz bei bösgläubigen Ansprüchen

Das Vollstreckungs- und Konkursgesetz sieht schwerwiegende Schadensersatzsanktionen vor, um zu verhindern, dass das Vollstreckungsverfahren durch eine Drittwiderspruchsklage ungerechtfertigt aufgehalten oder der Gläubiger an der Durchsetzung seiner Rechte gehindert wird. Art. 97/13 İİK sieht vor, dass gegen den Kläger, dessen Drittwiderspruchsklage abgewiesen wird, ein Schadensersatz in Höhe von mindestens zwanzig Prozent der durch diese Klage verzögerten Forderung des Gläubigers zuzusprechen ist.

Damit Schadensersatz zugesprochen werden kann, muss zunächst aufgrund der Drittwiderspruchsklage die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens angeordnet und diese Entscheidung tatsächlich vollzogen worden sein. Wurde vom Gericht keine einstweilige Verfügung oder Aussetzungsentscheidung zur Anhaltung des Verfahrens getroffen, entfällt der Anspruch auf Verzugsschadensersatz, da der Einziehungsprozess des Gläubigers technisch nicht behindert wurde.

8. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs, Urteil vom 08.07.2013, Aktenzeichen 2013/6395, Urteil 2013/10641

Damit bei Drittwiderspruchsklagen zugunsten des Gläubigers Schadensersatz zugesprochen werden kann, müssen sämtliche in Art. 97/13 İİK genannten Voraussetzungen zusammen vorliegen.

Wird der Klage des Dritten stattgegeben, kann umgekehrt gegen den Gläubiger Schadensersatz zugesprochen werden, wenn dessen Bösgläubigkeit nachgewiesen wird. Hier liegt die Beweislast beim klagenden Dritten; kann die Bösgläubigkeit des Gläubigers nicht nachgewiesen werden, ist der Schadensersatzantrag abzuweisen. Der Schadensersatzmechanismus ist somit ein beidseitiges Ausgleichsinstrument, das sowohl den Gläubiger als auch den wahren Berechtigten Dritten schützt.

An dieser Stelle ist ein weiterer, nicht mit der Drittwiderspruchsklage zu verwechselnder Rechtsweg die negative Feststellungsklage, die der Schuldner erhebt, der nicht das Eigentum am gepfändeten Gegenstand, sondern die Forderung selbst bestreitet; Voraussetzungen, Fristen und Zuständigkeitsregeln zur Feststellung, dass die Schuld tatsächlich nicht besteht, werden in einem gesonderten Leitfaden ausführlich erläutert.

Häufig gestellte Fragen zu Drittwiderspruchsklagen im Vollstreckungsrecht

Ab wann beginnt die Frist zur Erhebung der Drittwiderspruchsklage?

War der Dritte bei der Pfändung anwesend und hat er seinen Drittwiderspruch in das Protokoll aufnehmen lassen, wird die Frist unterbrochen. War er nicht anwesend, beginnt die siebentägige Ausschlussfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem der Dritte von der Pfändung Kenntnis erlangt. Diese Frist betrifft die öffentliche Ordnung und wird vom Gericht von Amts wegen beachtet; ihre Versäumung führt zur verfahrensrechtlichen Abweisung der Klage ohne materielle Prüfung.

Wer trägt die Beweislast, wenn der Gegenstand an der Adresse des Schuldners gepfändet wird?

Nach Art. 97/a İİK gilt derjenige, der eine bewegliche Sache besitzt, als deren Eigentümer. Erfolgt die Pfändung daher an der Adresse des Schuldners oder an einem von Schuldner und Drittem gemeinsam genutzten Ort, spricht die Eigentumsvermutung für den Schuldner, und die Beweislast geht unmittelbar auf den Dritten über. Der Dritte muss mit starken und eindeutigen Beweisen nachweisen, dass der Gegenstand ihm gehört.

Welche Belehrung muss der Vollstreckungsbeamte bei Einräumung der siebentägigen Frist an den Gläubiger vornehmen?

Im Verfahren nach Art. 99 İİK muss der Vollstreckungsbeamte den Gläubiger bei Einräumung der siebentägigen Frist zur Klageerhebung gegen den Drittwiderspruch ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Anspruch des Dritten als anerkannt gilt, wenn innerhalb dieser Frist keine Klage erhoben wird. Fehlt diese Belehrung, beginnt die Frist nicht zu laufen.

Wie wird die Eigentumsvermutung bei registrierten Fahrzeugen angewendet?

Nach ständiger Rechtsprechung der 12. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs findet die Vermutung, wonach der Besitz das Eigentum beweglicher Sachen belegt, auf im Verkehrsregister eingetragene Fahrzeuge keine Anwendung. Da nach dem Straßenverkehrsgesetz Nr. 2918 Verkauf und Übertragung registrierter Fahrzeuge notariell erfolgen müssen, sind bei solchen Fahrzeugen die notarielle Verkaufsurkunde oder der Registereintrag maßgeblich.

Kann ein Pfandrecht an einem Bankguthaben Gegenstand einer Drittwiderspruchsklage sein?

Ja. Nach ständiger Rechtsprechung des Großen Zivilsenats des Kassationsgerichtshofs ist auch die Behauptung, an einem gepfändeten Gegenstand bestehe ein Pfandrecht eines Dritten, der weder Gläubiger noch Schuldner ist, ein Drittwiderspruch. Pfand- und Verrechnungsrechte von Banken an Einlagen, das Unternehmenspfandrecht oder Rechte an Zubehörgegenständen im Rahmen einer Hypothek werden in diesem Rahmen geschützt.

Wird das Vollstreckungsverfahren bei Erhebung einer Drittwiderspruchsklage automatisch ausgesetzt?

Nein. Die Erhebung der Drittwiderspruchsklage setzt das Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht von selbst aus. Der klagende Dritte muss nach Art. 97/3 İİK gesondert die Aussetzung des Verfahrens beantragen, und das Gericht muss diesem Antrag stattgeben. Für die Aussetzungsentscheidung ist zwingend eine vom Kläger zu hinterlegende Sicherheit für mögliche Schäden des Gläubigers erforderlich.

Muss der Dritte Schadensersatz zahlen, wenn die Drittwiderspruchsklage abgewiesen wird?

Wurde vom Gericht die Aussetzung des Verfahrens angeordnet und die Klage am Ende abgewiesen, muss der klagende Dritte einen Schadensersatz in Höhe von mindestens zwanzig Prozent der dadurch verzögerten Forderung des Gläubigers zahlen. Wurde keine Aussetzungsentscheidung getroffen, entstehen die Voraussetzungen für den Schadensersatz nicht. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens sollte daher als strategische Entscheidung sorgfältig abgewogen werden.

Rechtlicher Hinweis Dieser Beitrag dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung oder anwaltliche Dienstleistung dar. Da jede Streitigkeit über Drittwiderspruchsklagen im Vollstreckungs- und Konkursrecht eigene rechtliche Besonderheiten des Einzelfalls aufweist, wird dringend empfohlen, in konkreten Verfahren fachkundigen anwaltlichen Rat bei einem Rechtsanwalt in Antalya einzuholen. Die im Beitrag genannten Urteile des Kassationsgerichtshofs dienen der Information und können sich aufgrund aktueller Rechtsprechungsänderungen unterscheiden.
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Gründender Rechtsanwalt

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