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Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Vormunds: Straftatbestände im Vormundschaftsamt

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Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Vormunds: Straftatbestände im Vormundschaftsamt

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Vormunds bezeichnet die Art der Verantwortlichkeit, die entsteht, wenn der Vormund, der das Vermögen der unter Vormundschaft stehenden Person (des Entmündigten) verwaltet oder deren persönliche Angelegenheiten führt, während dieser Tätigkeit Handlungen begeht, die im Rahmen des türkischen Strafgesetzbuchs eine Straftat darstellen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs gilt der Vormund, da er durch die Vormundschaftsbehörde bestellt wird und an einer öffentlichen Tätigkeit teilnimmt, als Amtsträger; verwendet er daher das Vermögen des Entmündigten zu seinem eigenen Vorteil, kann er wegen Unterschlagung im Amt zur Verantwortung gezogen werden. Dieser Beitrag behandelt die Pflichten des Vormunds, den Unterschied zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verantwortlichkeit, die wichtigsten Straftaten, die ein Vormund begehen kann, sowie das gerichtliche Verfahren im Rahmen der Bestimmungen des türkischen Zivilgesetzbuchs und des türkischen Strafgesetzbuchs.

Begriff der Vormundschaft und des Vormunds

Die Vormundschaft wird in den Artikeln 396 ff. des türkischen Zivilgesetzbuchs Nr. 4721 geregelt und als Rechtsinstitut definiert, das den Schutz der persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen von Minderjährigen, die nicht der elterlichen Sorge unterstehen, sowie von entmündigten Volljährigen bezweckt. Der Vormund ist die Person, die verpflichtet ist, sämtliche Interessen der unter Vormundschaft stehenden Person in Bezug auf ihre Persönlichkeit und ihr Vermögen zu schützen und sie bei Rechtsgeschäften zu vertreten (Art. 403 ZGB).

Im türkischen Recht bestehen die Vormundschaftsorgane aus den Vormundschaftsabteilungen sowie den Vormündern und Pflegern. Vormundschaftsbehörde ist das Friedensgericht, Aufsichtsbehörde das Zivilgericht erster Instanz (Art. 397 ZGB). Der Vormund wird vom Friedensgericht bestellt und führt seine Aufgabe unter dessen Aufsicht aus. Auch in Antalya werden Vormundschaftsangelegenheiten von den Friedensgerichten am Wohnsitz des Mündels geführt.

Die Vormundschaft betrifft nicht nur türkische Staatsangehörige. In Städten mit hoher Konzentration ausländischer Einwohner wie Antalya kann auch für ausländische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei durch türkische Gerichte ein Vormund bestellt werden. In diesem Fall unterliegen Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten des bestellten Vormunds denselben nachfolgend erläuterten Grundsätzen.

Grunddefinition

Der Vormund ist keine Person, die ihr eigenes Vermögen verwaltet; er verwaltet ein fremdes Vermögen aufgrund einer aus dem Gesetz und einem Gerichtsbeschluss folgenden Befugnis und unterliegt daher sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich einer verschärften Sorgfaltspflicht.

Aufgaben und Pflichten des Vormunds

Um die Grenzen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Vormunds zu verstehen, muss zunächst dessen Aufgabenbereich bekannt sein. Die Pflichten des Vormunds sind in den Artikeln 438 ff. des türkischen Zivilgesetzbuchs geregelt und lassen sich unter drei Hauptüberschriften zusammenfassen.

Vermögensverwaltung

Der Vormund führt bei Aufnahme seiner Tätigkeit zusammen mit einer von der Vormundschaftsbehörde zu bestimmenden Person ein Verzeichnis des Vermögens des Mündels (Art. 438 ZGB). Wertpapiere, wertvolle Gegenstände und wichtige Dokumente werden an einem sicheren Ort verwahrt; der nicht für die Bedürfnisse des Mündels erforderliche Teil des Bargelds wird zur Verzinsung bei einer Bank angelegt (Art. 441 ZGB). Der Vormund ist verpflichtet, das Vermögen des Mündels mit der Sorgfalt eines guten Verwalters zu führen.

Schutz der Persönlichkeit und Vertretung

Der Vormund trifft die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Mündels in dessen persönlichen Angelegenheiten und übt die gebotene Sorgfalt in Fragen der Pflege, Bildung und Gesundheit aus. Zudem vertritt er das Mündel bei sämtlichen Rechtsgeschäften (Art. 448 ZGB). Für bestimmte wichtige Geschäfte ist die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde, für andere sowohl der Vormundschafts- als auch der Aufsichtsbehörde erforderlich (Art. 462-463 ZGB); beispielsweise unterliegt der Kauf und Verkauf von Immobilien der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde.

Rechenschaftspflicht

Der Vormund muss die Rechnungslegung über die Verwaltung in den von der Vormundschaftsbehörde bestimmten Zeitabständen — grundsätzlich einmal jährlich — der Vormundschaftsbehörde vorlegen (Art. 454 ZGB). Die Rechenschaftspflicht ist die grundlegende Garantie für die Kontrolle der Verfügungen des Vormunds über das Vermögen; die Verletzung dieser Pflicht oder die unrichtige Erstellung der Abrechnungen ist der häufigste Anlass für den Eintritt strafrechtlicher Verantwortlichkeit.

Unterschied zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verantwortlichkeit

Die Verantwortlichkeit des Vormunds entsteht auf zwei getrennten Ebenen. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit ist die Pflicht des Vormunds, den durch sein schuldhaftes Verhalten bei der Ausübung seiner Aufgabe dem Mündel entstandenen Schaden zu ersetzen, und ist in Artikel 467 des türkischen Zivilgesetzbuchs geregelt. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit greift hingegen, wenn das Verhalten des Vormunds einem im türkischen Strafgesetzbuch definierten Straftatbestand entspricht, und kann mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden.

Die beiden Arten der Verantwortlichkeit sind voneinander unabhängig: Die Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Vormund hindert nicht die Erhebung einer Schadensersatzklage; ebenso beseitigt die Zahlung des Schadensersatzes nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Auch die Haftung des Staates für Schäden aus rechtswidrigen Handlungen der in den Vormundschaftsabteilungen tätigen Personen ist gesondert geregelt (Art. 468 ZGB).

Wichtige Unterscheidung

Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit bezweckt den Ersatz des Schadens, die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Bestrafung der Tat. Der nachträgliche Ausgleich des dem Mündel entstandenen Schadens durch den Vormund beseitigt eine bereits begangene Unterschlagung oder Untreue nicht; kann jedoch über die Bestimmungen zur tätigen Reue eine Strafminderung bewirken (Art. 248 tStGB).

Die Amtsträgereigenschaft des Vormunds und die Auffassung des Kassationsgerichtshofs

Die entscheidende Frage bei der Bestimmung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Vormunds ist, ob er als Amtsträger gilt. Artikel 6 Abs. 1 Buchst. c des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 definiert den Amtsträger als "eine Person, die durch Ernennung oder Wahl oder auf sonstige Weise dauerhaft, befristet oder vorübergehend an der Ausübung einer öffentlichen Tätigkeit teilnimmt". Die Vormundschaft ist eine öffentliche Schutztätigkeit, die der Staat durch seine Justizorgane ausübt, und der Vormund nimmt durch gerichtliche Bestellung an dieser Tätigkeit teil.

Gefestigte Rechtsprechung des Plenums für Strafsachen des Kassationsgerichtshofs und des 5. Strafsenats des Kassationsgerichtshofs

Nach gefestigter Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs ist der Vormund, da er vom Friedensgericht bestellt wird und seine Aufgabe unter Aufsicht der Vormundschaftsbehörde ausübt, Amtsträger im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c tStGB. Eignet sich der Vormund daher Geld oder Sachen des Mündels, deren Besitz ihm aufgrund seiner Aufgabe übertragen wurde, zu seinem eigenen oder fremdem Vorteil an, begeht er nicht Untreue, sondern Unterschlagung im Amt.

Die praktische Folge dieser Einordnung ist erheblich: Die Strafe für Unterschlagung im Amt ist deutlich höher als für Untreue, und die Unterschlagung im Amt wird nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen verfolgt.

Wichtigste Straftaten, die ein Vormund begehen kann

Da der Aufgabenbereich des Vormunds sowohl die Vermögensverwaltung als auch den Schutz der Persönlichkeit umfasst, können auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit begründenden Handlungen sowohl als Vermögensdelikte als auch als Delikte gegen die Person auftreten.

Unterschlagung im Amt (Art. 247 tStGB)

Unterschlagung im Amt wird definiert als die Aneignung einer Sache, deren Besitz dem Amtsträger aufgrund seines Amtes übertragen wurde oder für deren Schutz und Aufsicht er verantwortlich ist, zu seinem eigenen oder fremdem Vorteil. Überträgt der Vormund Geld vom Bankkonto des Mündels auf sein eigenes Konto, verwendet er Mieteinnahmen des Mündels für seine eigenen Bedürfnisse oder eignet er sich den Verkaufserlös einer Immobilie des Mündels an, wird dies in diesem Rahmen bewertet. Die Grundstrafe für diese Tat beträgt fünf bis zwölf Jahre Freiheitsstrafe; wird die Tat durch listige Handlungen zur Verschleierung der Unterschlagung begangen, wird die Strafe um die Hälfte erhöht.

Untreue (Art. 155 tStGB)

Wird der Vormund nicht als Amtsträger angesehen oder fällt die Tat nicht unter Unterschlagung im Amt, können Missbräuche im Rahmen der Verwaltungsbefugnis über anvertraute Gegenstände die qualifizierte Untreue darstellen (Art. 155 Abs. 2 tStGB). Die Strafe für diese qualifizierte Tat beträgt ein bis sieben Jahre Freiheitsstrafe und bis zu dreitausend Tagessätze Geldstrafe.

Amtsmissbrauch (Art. 257 tStGB)

Verhält sich der Vormund, ohne die Absicht der Aneignung zu verfolgen, jedoch entgegen den Anforderungen seines Amtes und fügt dem Mündel dadurch einen Nachteil oder Schaden zu, kann dies Amtsmissbrauch darstellen. Nachlässigkeit oder Verzögerung bei der Erfüllung der Amtspflichten — etwa das Versäumen der fristgerechten Erhebung einer im Interesse des Mündels erforderlichen Klage oder das Verstreichenlassen von Ausschlussfristen — kann im Rahmen von Absatz 2 dieser Vorschrift als Amtsmissbrauch durch Unterlassen gewertet werden.

Urkundenfälschung (Art. 204 tStGB)

Erstellt der Vormund in den der Vormundschaftsbehörde vorgelegten Abrechnungen und Berichten unrichtige Angaben oder erstellt oder verwendet er gefälschte Rechnungen oder Ausgabenbelege, kann dies eine Urkundenfälschung darstellen. Die Fälschung von Urkunden, die in Amtseigenschaft und im Rahmen der Dienstpflicht erstellt werden, stellt die qualifizierte Form der Fälschung öffentlicher Urkunden dar und wird mit drei bis acht Jahren Freiheitsstrafe geahndet (Art. 204 Abs. 2 tStGB).

Delikte gegen die Person

Die Verantwortlichkeit des Vormunds beschränkt sich nicht nur auf das Vermögen. Auch Handlungen wie Misshandlung des unter seiner Pflege und Aufsicht stehenden Mündels (Art. 232 tStGB), das Verlassen einer sich selbst nicht versorgen könnenden Person (Art. 97 tStGB) oder die Nichterfüllung der Hilfeleistungspflicht (Art. 98 tStGB) können die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Vormunds begründen.

Deliktstyp Gesetzliche Grundlage Typische Erscheinungsform Vorgesehene Strafe
Unterschlagung im Amt Art. 247 tStGB Aneignung von Geld oder Vermögen des Mündels 5 bis 12 Jahre Freiheitsstrafe
Untreue (qualifiziert) Art. 155 Abs. 2 tStGB Missbrauch anvertrauten Vermögens im Rahmen der Verwaltungsbefugnis 1 bis 7 Jahre Freiheitsstrafe + Geldstrafe
Amtsmissbrauch Art. 257 tStGB Schaden des Mündels durch Pflichtverletzung oder Nachlässigkeit 6 Monate bis 2 Jahre (aktiv), 3 Monate bis 1 Jahr (unterlassen)
Fälschung öffentlicher Urkunden Art. 204 Abs. 2 tStGB Unrichtige Angaben in Abrechnungen und Berichten 3 bis 8 Jahre Freiheitsstrafe
Misshandlung Art. 232 tStGB Schlechte Behandlung des unter Pflege stehenden Mündels 2 Monate bis 1 Jahr Freiheitsstrafe

Verfahren bei Eintritt der strafrechtlichen Verantwortlichkeit

Wird eine strafbare Handlung des Vormunds festgestellt, laufen zwei getrennte Verfahren parallel: das verwaltungs-gerichtliche Aufsichtsverfahren im Vormundschaftsrecht und das Strafverfahren.

Beschwerde bei der Vormundschaftsbehörde und Amtsenthebung

Die urteilsfähige unter Vormundschaft stehende Person sowie jeder Beteiligte können sich gegen Handlungen und Maßnahmen des Vormunds mit einer Beschwerde an die Vormundschaftsbehörde wenden (Art. 461 ZGB). Vernachlässigt der Vormund seine Aufgabe schwerwiegend, missbraucht er seine Befugnisse, verhält er sich vertrauenserschütternd oder gerät er in Zahlungsunfähigkeit, enthebt ihn die Vormundschaftsbehörde seines Amtes (Art. 483 ZGB). Die Amtsenthebung ist eine Maßnahme, die zum Schutz der unter Vormundschaft stehenden Person unverzüglich angewendet werden kann, ohne den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten.

Strafverfahren

Unterschlagung im Amt, Urkundenfälschung und Amtsmissbrauch sind nicht antragsgebunden; die Staatsanwaltschaft leitet bei Kenntnisnahme von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren ein. Stellt die Vormundschaftsbehörde bei ihrer Aufsicht einen Tatverdacht fest, ist sie verpflichtet, dies der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren ein hinreichender Tatverdacht, wird öffentliche Klage erhoben, und das Verfahren wird je nach Art der Straftat vor dem Strafgericht erster Instanz oder dem Schwurgericht geführt; für Unterschlagung im Amt ist das Schwurgericht zuständig. Da örtlich grundsätzlich das Gericht am Tatort zuständig ist, wird bei aus einer Vormundschaftstätigkeit in Antalya entstandenen Straftaten das Verfahren ebenfalls bei den dortigen Gerichten geführt.

Paralleles Schadensersatzverfahren

Unabhängig vom Strafverfahren können das Mündel oder ein neu bestellter Vormund beim Zivilgericht Klage auf Ersatz der aus der schuldhaften Verwaltung des früheren Vormunds entstandenen Schäden erheben. Für Schadensersatzklagen wegen der Verantwortlichkeit des Vormunds sind besondere Verjährungsfristen vorgesehen: Grundsätzlich muss die Klage innerhalb eines Jahres ab Zustellung der endgültigen Abrechnung erhoben werden (Art. 492 ZGB).

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit beeinflussende Umstände

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Vormunds beruht auf dem Verschuldensprinzip; ohne Vorsatz entstehen weder Unterschlagung im Amt noch Untreue. Demgemäß begründen aus einem Verwaltungsfehler resultierende, aber nicht auf Aneignungsvorsatz beruhende Wertverluste grundsätzlich nur zivilrechtliche Verantwortlichkeit. Mit Genehmigung der Vormundschaftsbehörde vorgenommene Geschäfte genießen, solange sie im Rahmen der Genehmigung bleiben, die Vermutung der Pflichtgemäßheit. Wurde die Genehmigung jedoch durch Täuschung erlangt oder werden ihre Grenzen überschritten, entfällt die Verantwortlichkeit nicht.

Bei Unterschlagung im Amt ist die tätige Reue besonders geregelt: Wird die unterschlagene Sache vor Beginn des Ermittlungsverfahrens unverändert zurückgegeben oder der Schaden vollständig ersetzt, wird die Strafe um zwei Drittel gemindert; erfolgt Rückgabe und Ersatz vor Beginn der Hauptverhandlung, sinkt der Minderungssatz auf die Hälfte, vor Urteilsverkündung auf ein Drittel (Art. 248 tStGB).

Häufig gestellte Fragen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Vormunds

In welchen Fällen wird der Vormund strafrechtlich zur Verantwortung gezogen?
Der Vormund wird strafrechtlich zur Verantwortung gezogen, wenn er das Vermögen des Mündels zu seinem eigenen Vorteil verwendet, Abrechnungen und Berichte fälscht, dem Mündel durch pflichtwidriges Verhalten oder Vernachlässigung seiner Aufgabe Schaden zufügt oder die unter seiner Pflege stehende Person misshandelt. Voraussetzung ist, dass die Tat einem Straftatbestand des türkischen Strafgesetzbuchs entspricht und grundsätzlich vorsätzlich begangen wird.
Gilt der Vormund als Amtsträger?
Ja. Nach gefestigter Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs ist der Vormund, da er vom Friedensgericht bestellt wird und an einer öffentlichen Schutztätigkeit teilnimmt, Amtsträger im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c tStGB. Diese Einordnung führt dazu, dass Missbräuche des Vormunds hinsichtlich des Vermögens als Unterschlagung im Amt gewertet werden.
Welche Straftat begeht der Vormund, wenn er Geld des Mündels auf sein eigenes Konto überträgt?
Überträgt der Vormund Geld des Mündels, das sich aufgrund seiner Aufgabe in seinem Besitz befindet, auf sein eigenes Konto, stellt dies nach der Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs Unterschlagung im Amt (Art. 247 tStGB) dar. Die Strafe für diese Tat beträgt fünf bis zwölf Jahre Freiheitsstrafe, und die Tat wird unabhängig von einem Antrag von Amts wegen verfolgt.
Wo kann eine Beschwerde gegen den Vormund eingereicht werden?
Beschwerden gegen Handlungen und Maßnahmen des Vormunds werden bei der Vormundschaftsbehörde, dem Friedensgericht, eingereicht (Art. 461 ZGB). Stellt die Tat zugleich eine Straftat dar, kann bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstattet werden. Jeder Beteiligte, einschließlich des urteilsfähigen Mündels, hat ein Beschwerderecht.
Was ist der Unterschied zwischen strafrechtlicher und zivilrechtlicher Verantwortlichkeit des Vormunds?
Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit bezweckt den Ersatz des dem Mündel durch schuldhafte Verwaltung entstandenen Schadens und wird mit einer Schadensersatzklage geltend gemacht (Art. 467 ZGB). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit führt bei Vorliegen eines Straftatbestands zu Freiheits- oder Geldstrafe. Beide Arten der Verantwortlichkeit sind voneinander unabhängig und können aufgrund derselben Tat gemeinsam entstehen.
Beseitigt die Amtsenthebung des Vormunds die strafrechtliche Verantwortlichkeit?
Nein. Die Amtsenthebung (Art. 483 ZGB) ist eine vormundschaftsrechtliche Maßnahme zum Schutz des Mündels; sie steht der Ermittlung und Bestrafung einer bereits begangenen Straftat nicht entgegen. Gegen den enthobenen Vormund werden das Strafverfahren und die Schadensersatzklage gesondert geführt.
Kann nachlässiges Verhalten des Vormunds eine Straftat darstellen?
Ja, das ist möglich. Vernachlässigt oder verzögert der Vormund die Erfüllung seiner Amtspflichten und fügt dem Mündel dadurch einen Nachteil oder Schaden zu, kann dies Amtsmissbrauch durch Unterlassen (Art. 257 Abs. 2 tStGB) darstellen. Zudem können Nachlässigkeiten, die eine Verletzung der Pflegepflicht darstellen, im Rahmen der Straftatbestände des Verlassens und der Verletzung der Hilfeleistungspflicht bewertet werden.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel wurde zu Informationszwecken erstellt und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine auf Ihre persönliche Situation zugeschnittene rechtliche Bewertung wird dringend empfohlen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
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