Die Scheidungsklage wegen Ehebruchs ist eine besondere und absolute Scheidungsklage nach Art. 161 des türkischen Zivilgesetzbuchs (tZGB). Ist der Ehebruch rechtmäßig und mit ausreichenden Beweisen nachgewiesen, muss das Gericht nicht zusätzlich prüfen, ob die eheliche Lebensgemeinschaft zerrüttet ist; allerdings ist der Beweismaßstab hoch, die Ausschlussfrist kurz und die güterrechtlichen Folgen schwerwiegend.
Dieser Leitfaden behandelt systematisch die Scheidungsklagen wegen Ehebruchs in Antalya: den Begriff des Ehebruchs, die Abgrenzung zur Verletzung der Treuepflicht, die Ausschlussfrist von sechs Monaten und fünf Jahren, die Einrede der Verzeihung, den Beweiswert digitaler und amtlicher Beweise, materiellen und immateriellen Schadensersatz, das Verhältnis zum nachehelichen Unterhalt, die güterrechtliche Sanktion nach Art. 236/2 tZGB sowie die Auswirkungen auf das Sorgerecht — im Licht aktueller Urteile des Kassationsgerichtshofs.
Was ist Ehebruch? Die rechtliche Einordnung nach Art. 161 tZGB
Der in Art. 161 tZGB geregelte Ehebruch liegt vor, wenn einer der Ehegatten mit einer anderen Person als dem eigenen Ehegatten geschlechtlich verkehrt. Rechtlich genügt für die Annahme von Ehebruch keine bloße emotionale Annäherung oder eine verdächtige Beziehung; der Geschlechtsverkehr muss durch sicheren Beweis oder starke Indizien nachgewiesen werden.
Die wichtigste rechtliche Folge des Ehebruchs ist, dass er ein absoluter Scheidungsgrund ist. Das heißt: Ist der Ehebruch bewiesen, kann das Gericht die Scheidung aussprechen, ohne die Frage der Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft in demselben umfassenden Maße wie beim allgemeinen Scheidungsgrund zu prüfen. Das macht die Ehebruchsklage rechtstechnisch sehr stark — der Preis dafür ist jedoch ein hoher Beweismaßstab. Kann der Geschlechtsverkehr selbst nicht nachgewiesen werden, wird die Akte häufig im Rahmen der Verletzung der ehelichen Treuepflicht oder der Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft (Art. 166 tZGB) gewürdigt.
Der Unterschied zwischen Ehebruch und der Verletzung der Treuepflicht
Jeder Ehebruch ist eine Verletzung der Treuepflicht; jedoch ist nicht jede Verletzung der Treuepflicht ein Ehebruch. Die eheliche Treuepflicht nach Art. 185 tZGB verlangt von den Ehegatten sexuelle, emotionale und moralische Verbundenheit zueinander. Intensiver Nachrichtenaustausch mit einer anderen Person, eine emotionale Beziehung, heimliche Treffen oder außereheliche Nähe können eine Verletzung der Treuepflicht darstellen; als Ehebruch gilt jedoch nicht jede dieser Handlungen.
| Thema | Ehebruch (Art. 161 tZGB) | Verletzung der Treuepflicht (Art. 185 / 166 tZGB) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 161 tZGB — besonderer und absoluter Scheidungsgrund | Art. 185 tZGB, meist i.V.m. Art. 166 tZGB |
| Beweismaßstab | Sicherer Beweis oder starke Indizien für Geschlechtsverkehr erforderlich | Nachweis vertrauenszerstörenden Verhaltens kann genügen |
| Rechtsfolge | Absoluter Scheidungsgrund; keine zusätzliche Prüfung nötig | Wird im Rahmen des allgemeinen Scheidungsgrundes gewürdigt |
| Fristenregime | Ausschlussfrist von 6 Monaten und 5 Jahren | Kein besonderes Fristenregime |
| Güterrechtliche Wirkung | Art. 236/2 tZGB — Anteil am Zugewinn kann gekürzt oder aufgehoben werden | Diese besondere Sanktion greift nicht in jedem Fall |
Dieser Unterschied ist in der Praxis von entscheidender Bedeutung. Wird die Akte als Ehebruch gewonnen, können nicht nur die Scheidung selbst, sondern auch Schadensersatz, Unterhalt und Güterrecht schwerwiegendere Folgen nach sich ziehen. Ob eine Akte auf Art. 161 oder Art. 166 tZGB zu stützen ist, muss daher von Beginn an strategisch anhand der Beweislage festgelegt werden.
Voraussetzungen der Scheidungsklage wegen Ehebruchs
Für die Erhebung einer Scheidungsklage wegen Ehebruchs müssen die vom Gesetz geforderten Grundelemente gemeinsam vorliegen: eine gültige eheliche Lebensgemeinschaft; der Geschlechtsverkehr eines Ehegatten mit einer anderen Person als dem Ehegatten; die Erhebung der Klage innerhalb der Ausschlussfristen; das Fehlen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzeihung des Ehebruchs durch den betrogenen Ehegatten; und der Nachweis des Ehebruchs durch rechtmäßig erlangte Beweise.
Zwei Punkte sind hier besonders entscheidend: Frist und Beweis. Auch wenn Ehebruch ein sehr schwerwiegender Scheidungsgrund ist, kann eine Akte, bei der die Frist versäumt wurde oder die auf rechtswidrig erlangten Beweisen beruht, abgewiesen werden oder auf einen anderen Rechtsgrund übergehen.
Die Ausschlussfrist — die Regel von 6 Monaten und 5 Jahren
Nach Art. 161/2 tZGB erlischt das Recht, wegen Ehebruchs Scheidungsklage zu erheben, sechs Monate nach Kenntnisnahme des Ehebruchs durch den betrogenen Ehegatten und in jedem Fall fünf Jahre nach der Tat. Diese Fristen sind Ausschlussfristen und werden vom Gericht von Amts wegen geprüft.
Der in der Praxis am meisten diskutierte Punkt ist, wann der „Zeitpunkt der Kenntnisnahme" beginnt. Die Klagefrist beginnt nicht mit dem Entstehen des Verdachts, sondern mit dem tatsächlichen Bekanntwerden des Ehebruchs. Dieser Zeitpunkt wird jedoch im Einzelfall bestimmt und mit Zeugenaussagen, Nachrichteninhalten, Hotelunterlagen, Social-Media-Inhalten oder anderen Beweisen in Verbindung gebracht.
| Fristart | Beginn | Folge |
|---|---|---|
| 6-Monats-Frist | Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Ehebruch | Wird innerhalb dieser Frist keine Klage erhoben, erlischt das Klagerecht aus diesem besonderen Grund |
| 5-Jahres-Frist | Zeitpunkt der Ehebruchshandlung | Das Klagerecht erlischt in jedem Fall nach Ablauf von fünf Jahren |
| Fortdauernder Ehebruch | Wenn die Beziehung noch andauert | Der Fristbeginn wird anders beurteilt; ein Fristablauf tritt möglicherweise nicht ein |
| Verzeihung | Bei Kenntnis des Ehebruchs ausdrückliche oder stillschweigende Verzeihung | Das Klagerecht entfällt vollständig |
Fortdauernder Ehebruch
Zwischen einer einmaligen Ehebruchshandlung und einer andauernden Beziehung besteht ein wesentlicher Unterschied. Setzt der untreue Ehegatte das Zusammenleben mit dem Dritten fort, unterhält er eine dauerhafte Beziehung oder besteht die außereheliche Verbindung weiterhin, wird dies als fortdauernder Ehebruch gewürdigt. In diesem Fall gilt für den Beginn der 6-Monats-Frist möglicherweise nicht die klassische Logik einer Einzelhandlung.
Insbesondere das Fortführen derselben Lebensgemeinschaft mit dem Dritten, ein gemeinsames Kind oder das offenkundige Andauern der Beziehung hält das Klagerecht aus dem besonderen Scheidungsgrund lebendig. Die Fristberechnung erfolgt daher nicht in jeder Akte gleich; zunächst muss festgestellt werden, ob es sich beim Ehebruch um eine Einzelhandlung oder eine fortdauernde Beziehung handelt.
Die Einrede der Verzeihung
Eine der entscheidendsten Einreden bei der Scheidungsklage wegen Ehebruchs ist die Verzeihung. Nach Art. 161/3 tZGB hat der verzeihende Ehegatte kein Klagerecht mehr. Hat der betrogene Ehegatte trotz Kenntnis des Ehebruchs seinen Ehegatten ausdrücklich oder stillschweigend verziehen, kann er auf diesen Ehebruch keine Klage mehr stützen.
Das Vorliegen einer Verzeihung wird jedoch nicht bei jedem erneuten Zusammentreffen automatisch angenommen. Ein vorübergehendes Zusammenkommen wegen der Kinder, ein notgedrungenes Verbleiben im gleichen Haushalt, kurzer Kontakt oder das Nicht-sofort-Trennen-Können aus wirtschaftlichem oder sozialem Druck bedeuten für sich allein keine Verzeihung. Für die Annahme von Verzeihung ist erforderlich, dass der Ehebruch bekannt war und dennoch ein ausdrücklicher oder stillschweigender Wille vorlag, das Verschulden des Ehegatten zu vergeben. Der Unterschied zwischen „Versöhnung" und „erzwungenem Zusammenleben" muss daher in der Akte sorgfältig herausgearbeitet werden.
Beweis und Beweismittel bei der Ehebruchsklage
Bei Ehebruchsklagen ist die Beweisstruktur von entscheidender Bedeutung. Das Gericht sucht keinen unmittelbaren Zeugen des Geschlechtsverkehrs; es verlangt jedoch konkrete Tatsachen, die eine starke Überzeugung vom Vorliegen des Geschlechtsverkehrs begründen. Die am häufigsten verwendeten Beweismittel sind: WhatsApp- und andere Nachrichtenverläufe, Social-Media-Korrespondenz und -Beiträge, Hotelübernachtungsunterlagen, Mietwagen- und Buchungssystemdaten, Personenstandsregisterauszüge, ein außereheliches Kind, Zeugenaussagen, Foto- und Videoaufnahmen, die Häufigkeit von Telefonkontakten sowie das Zusammenleben oder gemeinsame Reisen.
| Beweismittel | Wofür verwendet? | Beweiskraft |
|---|---|---|
| WhatsApp / Social Media | Nähe, geplante Treffen, sexuelle Inhalte, Kontinuität der Beziehung | Je nach Inhalt sehr stark |
| Hotelunterlagen | Tatsache gemeinsamer Übernachtung | Bildet starkes Indiz |
| Personenstandsregister / außereheliches Kind | Nachweis des Ehebruchs über die Abstammung | Eines der stärksten Beweismittel |
| Zeugenaussage | Bestehen der Beziehung, Zeitpunkt der Kenntnisnahme, Verzeihungseinrede, Zusammenleben | Unterstützend und bedeutsam |
| Foto / Video | Art und Grad der Nähe der Beziehung | Variiert je nach Inhalt |
| Telefonverkehr / Standortdaten | Zur Stützung anderer Beweise | Allein unzureichend, ergänzend |
Digitale Beweise — WhatsApp und soziale Medien
Digitale Inhalte können bei Ehebruchsklagen entscheidende Beweiskraft haben; jedoch gilt nicht jede digitale Information automatisch als verwertbar. In der Rechtspraxis werden auf einem gemeinsam genutzten Computer offen gelassene Konten, zufällig eingesehene Nachrichten oder Daten, die mit Zustimmung des Ehegatten zugänglich wurden, als rechtmäßig erlangte Beweise anerkannt.
Demgegenüber entsteht bei Inhalten, die durch Passwort-Knacken, das Installieren von Spionagesoftware, systematisches unbefugtes Eindringen in ein privates Konto oder schwerwiegende Eingriffe in die Privatsphäre erlangt wurden, ein Streit über die Rechtswidrigkeit. Auch der Inhalt der Nachrichten ist für ihren Beweiswert wichtig: bloße Flirt-Äußerungen oder Hinweise auf emotionale Nähe werden nicht immer als ausreichender Ehebruchsbeweis angesehen. Nachrichten mit eindeutigen Hinweisen auf sexuellen Verkehr, ein Hoteltreffen, eine regelmäßige Beziehung oder ein außereheliches Zusammenleben bilden hingegen ein deutlich stärkeres Indiz.
Hotel- und Übernachtungsunterlagen
Hotelunterlagen besitzen bei Ehebruchsklagen sehr starke Beweiskraft. Dass eine verheiratete Person mit einer Person des anderen Geschlechts im selben Zeitraum und unter denselben Umständen im selben Hotel übernachtet, gilt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als starkes Indiz für Ehebruch. Die Rechtsprechung verlangt meist keinen unmittelbaren Bildbeweis des Geschlechtsverkehrs; sie würdigt die Tatsache der gemeinsamen Übernachtung als starken Beweis.
Die Beweiskraft steigt deutlich, wenn eine Eintragung im selben Hotel zum selben Datum, zeitnahe Ein- und Auscheckzeiten, Zimmeraufteilung und Aufenthaltsdauer, wiederholte Übernachtungen mit derselben Person sowie Telefon- und Nachrichtendaten gemeinsam gewürdigt werden.
2. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs, Urteil vom 23.04.2019, Aktenzeichen 2018/4128, Urteil 2019/4892Werden Hotelunterlagen über mehrfache Übernachtungen des beklagten Ehegatten mit einer Person des anderen Geschlechts zu denselben Zeiten im selben Hotel während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam mit der Häufigkeit von Telefonkontakten und Nachrichteninhalten gewürdigt, steht fest, dass das Fehlen eines unmittelbaren Bildbeweises des Geschlechtsverkehrs dem Nachweis des Ehebruchs nicht entgegensteht; nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bilden diese Umstände ein starkes Indiz für Ehebruch.
Ein außereheliches Kind
Ein außereheliches Kind ist eine der schwerwiegendsten und konkretesten Tatsachen im Zusammenhang mit Ehebruch. Insbesondere wenn im Personenstandsregister eine Anerkennung erfolgt ist oder die Abstammung durch andere amtliche Beweise nachgewiesen wird, gilt dies als schwerste Verletzung der ehelichen Treuepflicht. Ein außereheliches Kind beeinflusst nicht nur die Scheidung selbst, sondern unmittelbar auch die Feststellung schweren Verschuldens, hohen immateriellen Schadensersatz, die Beurteilung des nachehelichen Unterhalts und die Möglichkeit der Kürzung des Zugewinnanteils.
Zeugenaussagen
Zeugenaussagen allein reichen bei der Ehebruchsklage möglicherweise nicht immer aus; sie sind jedoch häufig eine der tragenden Säulen der Akte. Zeugenangaben sind insbesondere entscheidend für den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Beziehung, ob die Ehebruchsbeziehung fortdauert, ob die Parteien zusammenleben, ob die Verzeihungseinrede zutrifft und ob die Beziehung zum Dritten offenkundig geworden ist.
Sind Zeugenaussagen widersprüchlich, beruhen sie auf Hörensagen oder sind sie übermäßig abstrakt, sinkt ihre Beweiskraft. Die Auswahl der Zeugen und die strategische Vorbereitung der zu stellenden Fragen beeinflussen daher das Schicksal der Ehebruchsklage unmittelbar.
Folgen für Schadensersatz, Unterhalt und Güterrecht
Da Ehebruch zu den schwersten Verschuldensformen zählt, entfaltet er sehr starke Wirkung zugunsten des betrogenen Ehegatten bei materiellem und immateriellem Schadensersatz, beim Verhältnis zum nachehelichen Unterhalt und bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung.
Materieller und immaterieller Schadensersatz
Nach Art. 174 tZGB kann der Ehegatte, dessen bestehende oder erwartete Interessen verletzt wurden, materiellen Schadensersatz verlangen; ist die Persönlichkeitsverletzung gegeben, kann immaterieller Schadensersatz beansprucht werden. Ehebruch ist für den immateriellen Schadensersatz besonders bedeutsam, weil er die Würde, das Vertrauen, die Erwartungen an die Ehe und das Ansehen des Ehegatten im sozialen Umfeld unmittelbar verletzt. Bei der Bemessung des Schadensersatzes würdigt das Gericht gemeinsam den Verschuldensgrad der Parteien, ihre wirtschaftliche und soziale Lage, die Dauer der Ehe, die Schwere der Untreue, die Kontinuität der Beziehung, das Vorliegen eines außerehelichen Kindes, die Kaufkraft des Geldes und den Billigkeitsgrundsatz.
Wirkung auf den nachehelichen Unterhalt
Nach Art. 175 tZGB muss der Ehegatte, der nachehelichen Unterhalt beansprucht, weniger oder gar nicht schuldhaft handeln. Da der Ehegatte, der den Ehebruch begangen hat, als schwer schuldhaft gilt, wird sein Antrag auf nachehelichen Unterhalt größtenteils abgewiesen. Der betrogene Ehegatte kann demgegenüber Unterhalt beanspruchen, wenn er durch die Scheidung in wirtschaftliche Not gerät und der andere Ehegatte leistungsfähig ist. Aktuelle Kriterien zu Höhe und Dauer des Unterhalts können dem Leitfaden zu Unterhaltsklagen entnommen werden.
Art. 236/2 tZGB — Kürzung des Zugewinnanteils bei der Güterauseinandersetzung
Dieser Punkt stellt in der Praxis eine der stärksten Sanktionen dar. Wird die Scheidung wegen Ehebruchs ausgesprochen, kann das Gericht nach Art. 236/2 tZGB den Anteil des ehebrechenden Ehegatten am Zugewinn nach Billigkeit kürzen oder ihn vollständig entfallen lassen. Während im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung die Ehegatten grundsätzlich hälftig am Zugewinn beteiligt werden, kann dieser Anteil im Fall des Ehebruchs für den schuldigen Ehegatten gemindert werden.
8. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs, Urteil vom 12.11.2018, Aktenzeichen 2017/14628, Urteil 2018/18316Nach Art. 236/2 tZGB kann bei einer Scheidung wegen Ehebruchs oder Anschlags auf das Leben der Anteil des schuldigen Ehegatten am Zugewinn nach Billigkeit gekürzt oder vollständig aufgehoben werden. Voraussetzung für die Ausübung dieser Befugnis ist, dass die Scheidung auf Ehebruch beruht und dieser Umstand mit ordnungsgemäßen Beweisen nachgewiesen ist; bei Akten, die sich allein auf den allgemeinen Scheidungsgrund stützen, ist die Anwendung dieser besonderen Sanktion nicht möglich.
| Rechtsfolge | Mögliche Wirkung bei bewiesenem Ehebruch |
|---|---|
| Scheidungsurteil | Starke, unmittelbare Wirkung als absoluter Scheidungsgrund |
| Materieller Schadensersatz (Art. 174/1) | Tendenz zur Erhöhung zugunsten des betrogenen Ehegatten |
| Immaterieller Schadensersatz (Art. 174/2) | Starke Anspruchsgrundlage wegen Persönlichkeitsverletzung |
| Nachehelicher Unterhalt (Art. 175) | Beim ehebrechenden Ehegatten meist Abweisung |
| Güterrecht (Art. 236/2) | Zugewinnanteil des schuldigen Ehegatten kann gekürzt oder aufgehoben werden |
| Sorgerecht | Nicht automatisch entscheidend; wird berücksichtigt, soweit der Lebensstil das Kindeswohl berührt |
Die Wirkung von Ehebruch auf das Sorgerecht
Ehebruch beeinflusst das Sorgerecht nicht automatisch. Maßgeblicher Maßstab beim Sorgerecht ist das Kindeswohl. Lebt der ehebrechende Ehegatte jedoch die Beziehung vor dem Kind aus, setzt er das Kind diesem Umfeld aus oder führt er ein ungeordnetes Leben, kann dieser Umstand bei der Sorgerechtsbeurteilung Bedeutung erlangen.
Typische Fälle, in denen der Ehebruch beim Sorgerecht deutlich berücksichtigt wird, sind: das Kind wird Zeuge der außerehelichen Beziehung; der Elternteil lebt die neue Beziehung so, dass die Psyche des Kindes beeinträchtigt wird; der Lebensstil birgt ein Risiko für die Entwicklung des Kindes; das Privatleben des Elternteils beeinträchtigt die sichere Umgebung des Kindes. Ehebruch allein senkt also nicht das Sorgerecht; er kann jedoch im Rahmen des Kindeswohls zu einem wirksamen Faktor werden.
Strategische Vorbereitung bei Ehebruchsklagen
Scheidungsklagen mit dem Vorwurf der Untreue sind emotional sehr belastend und zugleich technisch zu den schwierigsten Akten zu zählen. Zwischen Verdacht und Beweis besteht ein großer Unterschied. Auch bei den vor den Familiengerichten in Antalya verhandelten Verfahren dieser Art ist meist nicht die Frage entscheidend, ob sich der Vorfall tatsächlich ereignet hat, sondern wie korrekt und rechtmäßig er vor Gericht nachgewiesen wird.
Die entscheidenden Punkte der strategischen Vorbereitung sind: die richtige Feststellung, ob die Akte auf Art. 161 oder Art. 166 tZGB zu stützen ist; die Prüfung, ob die 6-Monats-Frist versäumt wurde; die Rechtmäßigkeitskontrolle digitaler Beweise; die ordnungsgemäße Beibringung von Hotel- und amtlichen Unterlagen; wie der Einrede der Verzeihung zu begegnen ist; die gemeinsame Planung von Schadensersatz- und güterrechtlichen Ansprüchen. Die Zusammenarbeit mit einem bei der Rechtsanwaltskammer Antalya eingetragenen Familienrechtsanwalt bei den vor dem Gericht in Antalya geführten Verfahren ermöglicht eine konsistente Ausgestaltung all dieser Elemente.
Bei einer falsch aufgebauten Akte kann der Ehebruch möglicherweise nicht bewiesen werden, und die Klage kann sich auf den allgemeinen Scheidungsgrund reduzieren. Dies führt zu erheblichen Rechtsverlusten bei der güterrechtlichen Sanktion nach Art. 236/2 tZGB, beim Verhältnis zum nachehelichen Unterhalt und beim immateriellen Schadensersatz.
Häufig gestellte Fragen zur Scheidungsklage wegen Ehebruchs
Was ist für eine Scheidungsklage wegen Ehebruchs erforderlich?
Es muss durch sicheren Beweis oder starke Indizien nachgewiesen werden, dass der Ehegatte mit einer anderen Person als dem Ehegatten geschlechtlich verkehrt hat. Zudem muss die Klage innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnisnahme und in jedem Fall innerhalb von fünf Jahren nach der Tat erhoben werden; der betrogene Ehegatte darf den Ehebruch nicht verziehen haben.
Gilt jede Untreue rechtlich als Ehebruch?
Nein. Nicht jede Verletzung der Treuepflicht ist Ehebruch. Viele Verhaltensweisen, bei denen der Geschlechtsverkehr nicht nachgewiesen werden kann, werden als Verletzung der Treuepflicht oder vertrauenszerstörendes Verhalten gewürdigt; in diesem Fall wird die Klage auf Art. 166 tZGB gestützt.
Wie lange kann eine Ehebruchsklage erhoben werden?
Die Klage muss innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnisnahme des betrogenen Ehegatten vom Ehebruch und in jedem Fall innerhalb von fünf Jahren ab der Ehebruchshandlung erhoben werden. Diese Fristen sind Ausschlussfristen und werden vom Gericht von Amts wegen geprüft. Bei fortdauerndem Ehebruch kann die Fristbeurteilung abweichen.
Können WhatsApp-Nachrichten als Beweis in der Ehebruchsklage dienen?
Wenn sie rechtmäßig erlangt wurden, ja. Nachrichten, die auf Geschlechtsverkehr oder eine regelmäßige Beziehung hindeuten, bilden ein starkes Indiz. Durch Passwort-Knacken oder Spionagesoftware erlangte Inhalte werfen hingegen einen Streit über die Rechtmäßigkeit auf.
Genügen Hotelunterlagen als Beweis für Ehebruch?
In den meisten Fällen ja. Wiederholte Übernachtungen im selben Hotel im selben Zeitraum werden vom Kassationsgerichtshof, zusammen mit Telefon- und Nachrichtendaten gewürdigt, als starkes Indiz für Ehebruch anerkannt; ein unmittelbarer Bildbeweis ist nicht erforderlich.
Kann der ehebrechende Ehegatte Unterhalt erhalten?
In der Regel nein. Nach Art. 175 tZGB wird nachehelicher Unterhalt dem weniger oder nicht schuldhaft handelnden Ehegatten gewährt. Da Ehebruch als schweres Verschulden gilt, wird der Unterhaltsantrag des ehebrechenden Ehegatten größtenteils abgewiesen; Kindesunterhalt wird gesondert im Rahmen des Kindeswohls beurteilt.
Beeinflusst Ehebruch die Vermögensaufteilung?
Ja. Erfolgt die Scheidung wegen Ehebruchs, kann das Gericht nach Art. 236/2 tZGB den Zugewinnanteil des schuldigen Ehegatten nach Billigkeit kürzen oder vollständig aufheben. Voraussetzung für die Anwendung dieser besonderen Sanktion ist, dass die Akte auf Art. 161 tZGB gestützt wird und der Ehebruch mit ordnungsgemäßen Beweisen nachgewiesen ist.
Die Scheidung wegen Ehebruchs ist Teil umfassender familienrechtlicher Streitigkeiten; den ganzheitlichen rechtlichen Rahmen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Dienstleistungsseite Rechtsanwalt für Familienrecht Antalya.


