Die Scheidungsklage nach Art. 162 tZGB ist eine besondere und absolute Scheidungsklage, die erhoben wird, wenn einer der Ehegatten einen Anschlag auf das Leben des anderen verübt, ihn schwer misshandelt oder sich ihm gegenüber in gravierender Weise entehrend verhält. Sind diese Handlungen bewiesen, lässt das Gesetz dem Gericht keinen weiten Ermessensspielraum; sie können unmittelbar zur Scheidung führen.
Dieser Leitfaden behandelt umfassend die Scheidungsklagen nach Art. 162 tZGB in Antalya: die Begriffe Anschlag auf das Leben, schwere Misshandlung und entehrendes Verhalten, Beweismittel, Ausschlussfristen, die Einrede der Verzeihung sowie die Folgen für Schadensersatz, Sorgerecht und Unterhalt — im Licht aktueller Urteile des Kassationsgerichtshofs.
Was ist Art. 162 tZGB und warum handelt es sich um einen besonderen Scheidungsgrund?
Art. 162 des türkischen Zivilgesetzbuchs (tZGB) regelt, dass ein Ehegatte Scheidungsklage erheben kann, wenn der andere Ehegatte einen Anschlag auf sein Leben verübt, ihn schwer misshandelt oder sich ihm gegenüber in gravierender Weise entehrend verhält. Diese Vorschrift ist im Gesetz als besonderer und absoluter Scheidungsgrund ausgestaltet.
Beim allgemeinen Scheidungsgrund nach Art. 166 tZGB (Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft) muss das Gericht zusätzlich prüfen, ob die Vorfälle das gemeinsame Leben unerträglich gemacht haben. Bei Art. 162 tZGB hingegen hat der Gesetzgeber die erfassten Handlungen bereits selbst als so schwerwiegend eingestuft, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft unhaltbar machen.
Bei einem absoluten Scheidungsgrund genügt der Beweis der Handlung selbst, damit die eheliche Lebensgemeinschaft als zerrüttet gilt. Das Gericht prüft nicht zusätzlich, ob die Ehe „noch fortbestehen kann oder nicht" — sobald die schwerwiegende Handlung feststeht, kann die Scheidung ausgesprochen werden.
Die drei schwerwiegenden Handlungen nach Art. 162 tZGB
Art. 162 tZGB nennt drei schwerwiegende Handlungen als Scheidungsgrund: Anschlag auf das Leben, schwere Misshandlung und in gravierender Weise entehrendes Verhalten. Alle drei unterscheiden sich von gewöhnlichen ehelichen Zerwürfnissen dadurch, dass sie das Recht auf Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Persönlichkeitsrechte des Ehegatten verletzen.
Anschlag auf das Leben
Ein Anschlag auf das Leben liegt vor, wenn einer der Ehegatten die Absicht, den anderen zu töten, durch eine konkrete Handlung nach außen zum Ausdruck bringt. Erforderlich ist, dass die Tötungsabsicht ernsthaft und glaubhaft hervorgetreten ist. Eine gewöhnliche, im Zorn geäußerte Drohung oder ein grobes Wort allein genügt nicht.
In der Praxis gelten insbesondere folgende Handlungen als Anschlag auf das Leben: das Richten eines Messers, einer Waffe oder eines anderen tödlichen Gegenstands auf den Ehegatten; ein Vergiftungsversuch; der Versuch der Erwürgung; schwere, zum Töten geeignete Gewalttätigkeiten; ein unmittelbar auf das Leben zielender konkreter Angriff. Sobald diese Handlungen ins Versuchsstadium gelangen, fallen sie unter Art. 162 tZGB.
2. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs, Urteil vom 18.04.2018, Aktenzeichen 2016/19738, Urteil 2018/5276Dass der beklagte Ehegatte mit einer Schusswaffe auf den klagenden Ehegatten geschossen hat und dieses Verhalten Gegenstand eines Strafverfahrens war, wurde als Anschlag auf das Leben gewertet; die Scheidung nach Art. 162 tZGB wurde für gerechtfertigt erachtet.
Schwere Misshandlung
Unter schwerer Misshandlung versteht man ein unmenschliches, an Grausamkeit grenzendes Verhalten gegenüber dem Ehegatten, das dessen körperliche oder seelische Unversehrtheit in gravierender Weise angreift. Hier geht es nicht um einen gewöhnlichen innerfamiliären Streit, sondern um Handlungen, die in der Ehe schwere Gewalt und Qual darstellen.
Als schwere Misshandlung gelten insbesondere: systematische Schläge, gravierende körperliche Gewalt, Nahrungsentzug, Einsperren in Wohnung oder Zimmer, das Vorenthalten medizinischer Hilfe, Druck bis hin zur Folter sowie andauernde Grausamkeit, die zu seelischem Zusammenbruch führt. Eine einmalige Gewalttat wird nicht immer als schwere Misshandlung im Sinne von Art. 162 tZGB angesehen; ist die Schwere der Tat jedoch sehr hoch, kann auch ein einziger Vorfall genügen.
Bei der Feststellung schwerer Misshandlung würdigt das Gericht gemeinsam die Intensität der Handlung, ob sie sich wiederholt hat, und den konkreten Schaden für die körperliche oder seelische Unversehrtheit des Ehegatten. Wiederholte, schwere Gewaltfälle belegen diese Handlung besonders deutlich.
In gravierender Weise entehrendes Verhalten
Ein in gravierender Weise entehrendes Verhalten bezeichnet ernsthafte Angriffe auf die Ehre, die Würde und das gesellschaftliche Ansehen des Ehegatten. Dabei zählt nicht jede Beleidigung, sondern nur eine solche „in gravierender Weise". Das Gericht berücksichtigt dabei den Ort der Äußerung, das soziale Umfeld der Parteien, die Schwere der Handlung und deren Wirkung.
In der Praxis gelten insbesondere folgende Verhaltensweisen als in gravierender Weise entehrend: schwerste Beschimpfungen des Ehegatten in der Öffentlichkeit, grundlose Bezichtigung einer Sexualstraftat, entwürdigende Zurschaustellung am Arbeitsplatz oder im familiären Umfeld, schwerwiegende Vorwürfe hinsichtlich Treue oder Ehre sowie Verhaltensweisen, die offen auf die Vernichtung der Würde des Ehegatten abzielen.
Der Unterschied zwischen Art. 162 tZGB und Art. 166 tZGB
Art. 162 tZGB ist ein besonderer und absoluter Scheidungsgrund, Art. 166 tZGB hingegen ein allgemeiner Scheidungsgrund. Diese Unterscheidung ist in der Praxis entscheidend, denn die Berufung auf den falschen Rechtsgrund kann den Verlauf und sogar den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflussen.
| Kriterium | Art. 162 tZGB | Art. 166 tZGB |
|---|---|---|
| Rechtsnatur | Besonderer, absoluter Scheidungsgrund | Allgemeiner Scheidungsgrund |
| Gegenstand | Anschlag auf das Leben, schwere Misshandlung, gravierend entehrendes Verhalten | Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft von Grund auf |
| Beweisfolge | Bei Nachweis der Handlung besteht unmittelbar die Grundlage für die Scheidung | Die Unzumutbarkeit des gemeinsamen Lebens wird gesondert geprüft |
| Fristenregime | Ausschlussfrist von 6 Monaten und 5 Jahren | Kein besonderes Fristenregime |
| Wirkung der Verzeihung | Der verzeihende Ehegatte kann keine Klage mehr erheben | Beurteilung kann je nach Akte unterschiedlich ausfallen |
| Prozessstrategie | Stützt sich auf eine schwerwiegende Einzelhandlung | Wird auf einen breiteren Sachverhalt gestützt |
Als wichtige Verfahrensregel gilt: Stützt sich der Kläger ausschließlich auf Art. 162 tZGB und kann dieser besondere Grund nicht bewiesen werden, kann das Gericht nicht in jedem Fall von sich aus zu Art. 166 tZGB übergehen und entscheiden. Die richtige Wahl der Rechtsgrundlage von Beginn an ist daher von großer Bedeutung.
Wie werden Anschlag auf das Leben und schwere Misshandlung bewiesen?
Bei Klagen nach Art. 162 tZGB ist der Beweis von entscheidender Bedeutung, da die Klage auf schwerwiegende Tatsachen gestützt ist und das Gericht erwartet, dass die Vorwürfe durch starke, konsistente und rechtmäßig erlangte Beweise gestützt werden. Auch bei den vor den Familiengerichten in Antalya verhandelten Verfahren dieser Art ist die technisch korrekte Vorlage der Beweise entscheidend für die Erfolgsaussichten der Akte.
Gerichtsmedizinische Gutachten und Strafakten
Anschlag auf das Leben, schwere Körperverletzung und ähnliche Handlungen sind häufig zugleich Gegenstand eines Strafverfahrens. Daher haben gerichtsmedizinische Gutachten, Ermittlungsunterlagen der Staatsanwaltschaft, Polizeiprotokolle, Verurteilungsentscheidungen und Kontakt- und Näherungsverbote im familiengerichtlichen Verfahren sehr hohen Beweiswert.
Die Entscheidung des Strafgerichts beendet das Scheidungsverfahren nicht automatisch, entfaltet jedoch für den Nachweis des Sachverhalts eine sehr starke Wirkung. Steht die Gewalt, die Drohung oder der auf Tötung gerichtete Angriff in der Strafakte fest, erhöht dies die Beweiskraft im Familienverfahren erheblich. Dabei gilt: Nicht jedes ärztliche Gutachten wird automatisch als ausreichend angesehen; es muss zusätzlich in der Akte belegt werden, dass die Verletzung tatsächlich auf die Handlung der Gegenseite zurückgeht.
Zeugenaussagen
Der Zeugenbeweis ist bei Klagen nach Art. 162 tZGB von entscheidender Bedeutung, da sich solche Vorfälle meist innerhalb der Wohnung oder vor einer begrenzten Zahl von Personen ereignen. Die Zeugenaussage sollte sich jedoch möglichst auf unmittelbare Beobachtung statt auf Hörensagen stützen.
Die wichtigsten Merkmale einer starken Zeugenaussage sind: den Vorfall selbst beobachtet zu haben, die verwendeten Worte klar wiedergeben zu können, Zeitpunkt und Ort des Vorfalls erklären zu können, die Folgen der körperlichen Gewalt unmittelbar beobachtet zu haben, und dass die Darstellung mit den übrigen Beweisen übereinstimmt.
Digitale Beweise und Social-Media-Inhalte
Wird das entehrende Verhalten über soziale Medien öffentlich gemacht, der Ehegatte durch entwürdigende Inhalte gezielt angegriffen oder unter Verletzung der Privatsphäre bloßgestellt, gewinnen digitale Beweise an Bedeutung. Nachrichten mit schweren Beleidigungen, herabwürdigende Social-Media-Beiträge, entblößende Aufnahmen und Drohnachrichten können im Rahmen von Art. 162 tZGB berücksichtigt werden. Dabei ist zwingend erforderlich, dass der Beweis auf rechtmäßigem Weg erlangt wurde; andernfalls kann das Gericht ihn unberücksichtigt lassen.
| Beweismittel | Bei welchem Vorwurf stark? | Erläuterung |
|---|---|---|
| Gerichtsmedizinisches Gutachten | Körperliche Gewalt, Anschlag auf das Leben, schwere Körperverletzung | Objektiviert die Art der Verletzung |
| Strafakte | Anschlag auf das Leben, Körperverletzung, Drohung, schwere Gewalt | Sehr starker Beweis für den Sachverhalt |
| Zeugenaussage | Beleidigung, Gewalt, entehrendes Verhalten | Erläutert Kontext und Schwere des Vorfalls |
| Kamera- / Videoaufnahme | Konkretisierung des Angriffs und Verhaltens | Sehr starker unmittelbarer Beweis |
| Social Media / Nachrichten | Entehrendes Verhalten, Drohung, Öffentlichkeit | Wichtig für Beleidigung und Bloßstellung |
| Näherungsverbot | Andauernde Gewalt | Stützt die Schwere und Dauerhaftigkeit der Misshandlung |
Fällt jede körperliche Gewalt unter Art. 162 tZGB?
Nein. Nicht jeder Fall körperlicher Gewalt fällt automatisch unter Art. 162 tZGB. Manche Gewalttaten können im Rahmen von Art. 166 tZGB als Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft gewürdigt werden. Entscheidend sind hier die Intensität der Gewalt, ihre Art, ob sie sich wiederholt hat, und die Wirkung auf den Ehegatten.
Einfache, aber dennoch als Scheidungsgrund geltende Körperverletzungen werden nicht in derselben Kategorie behandelt wie andauernde, grausame Gewalt oder lebensbedrohliche Angriffe. Ob eine Handlung unter Art. 162 oder Art. 166 tZGB fällt, richtet sich daher nach der Gesamtheit der Akte und der Beweiskraft. Auch Schutz- und Näherungsverbote nach dem Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen spielen bei dieser Beurteilung eine wichtige Rolle.
Die Ausschlussfrist — die Regel von 6 Monaten und 5 Jahren
Das Recht, eine Scheidungsklage nach Art. 162 tZGB zu erheben, erlischt sechs Monate nach Kenntnisnahme des Scheidungsgrundes durch den anderen Ehegatten und in jedem Fall fünf Jahre nach der Handlung. Diese Fristen sind Ausschlussfristen; sie werden vom Gericht von Amts wegen geprüft, und bei Fristablauf kann die Klage ohne Prüfung der Begründetheit abgewiesen werden.
Bei der Anwendung der Fristen ist die korrekte Feststellung des Kenntniszeitpunkts von großer Bedeutung. Es muss zwischen einer einmaligen Handlung und einer andauernden schweren Misshandlung unterschieden werden; bei fortdauernden Handlungen ist im Einzelfall zu prüfen, ob mit jeder neuen Tat die Frist erneut zu laufen beginnt. Vor Klageerhebung sollten daher der Zeitpunkt des Vorfalls und der Zeitpunkt der Kenntnisnahme unbedingt geklärt werden.
Die Ausschlussfrist wird vom Gericht in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen berücksichtigt, selbst wenn die Parteien sie nicht geltend machen. Daher kommt der Prozessstrategie bei Klagen, die sich auf länger zurückliegende Vorfälle stützen, besondere Bedeutung zu.
Lässt Verzeihung das Klagerecht entfallen?
Ja. Nach dem letzten Absatz von Art. 162 tZGB hat der verzeihende Ehegatte kein Klagerecht mehr. Allerdings gilt nicht jeder Kontakt, jedes Gespräch oder jeder Versöhnungsversuch rechtlich als Verzeihung. Damit Verzeihung anzunehmen ist, muss ein ausdrücklicher oder stillschweigender Wille vorliegen, die schwerwiegende Handlung trotz Kenntnis zu vergeben.
2. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs, Urteil vom 27.06.2019, Aktenzeichen 2018/6532, Urteil 2019/8412Damit von Verzeihung gesprochen werden kann, muss ein eindeutiger Wille erkennbar sein, das Verhalten des schuldigen Ehegatten trotz Kenntnis zu vergeben und die eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen. Das Verbleiben unter einem Dach wegen der Kinder oder ein vorübergehender Versöhnungsversuch stellt für sich allein keine Verzeihung dar.
Ein Versöhnungsversuch zur Rettung der Ehe, vorübergehender Kontakt wegen der Kinder, ein kurzzeitiges gemeinsames Verweilen sowie das Hinauszögern der Klage aufgrund emotionaler Verwirrung bedeuten daher nicht stets eine Verzeihung. Versöhnungsversuch und Verzeihung müssen in jeder Akte gesondert gewürdigt werden.
Folgen für Schadensersatz, Sorgerecht und Unterhalt bei Klagen nach Art. 162 tZGB
Anschlag auf das Leben, schwere Misshandlung und in gravierender Weise entehrendes Verhalten zählen im Scheidungsrecht zu den schwersten Verschuldensformen und entfalten daher starke Wirkung bei Ansprüchen auf materiellen und immateriellen Schadensersatz, Sorgerecht und Unterhalt. Damit der geschädigte Ehegatte seine Rechte vollumfänglich wahrnehmen kann, müssen all diese Ansprüche bereits bei Erstellung der Akte ganzheitlich geplant werden.
Materieller und immaterieller Schadensersatz
Nach Art. 174 tZGB kann der Ehegatte, dessen bestehende oder erwartete Interessen durch die Scheidung verletzt werden und den kein oder ein geringeres Verschulden trifft, materiellen Schadensersatz verlangen; ist die Persönlichkeitsverletzung gegeben, kann immaterieller Schadensersatz beansprucht werden. Die von Art. 162 tZGB erfassten Handlungen bilden die stärkste Grundlage für die Begründung dieser Ansprüche.
Bei der Bemessung des Schadensersatzes würdigt das Gericht gemeinsam die Schwere der Handlung, den Grad des Verschuldens, die soziale und wirtschaftliche Lage der Parteien, den beim geschädigten Ehegatten entstandenen Schaden, das Ausmaß der Persönlichkeitsverletzung, den Billigkeitsgrundsatz und die Kaufkraft des Geldes. Der Kassationsgerichtshof übt bei Handlungen im Rahmen von Art. 162 tZGB eine strengere Kontrolle gegenüber lediglich symbolischen Schadensersatzbeträgen aus.
Sorgerecht
Maßgeblicher Maßstab beim Sorgerecht ist das Kindeswohl. Geprüft wird jedoch auch, ob ein Elternteil, der einen Anschlag auf das Leben des Ehegatten verübt, schwere Gewalt ausgeübt oder sich grausam verhalten hat, für das Kind ein gesundes Vorbild sein kann. Dass das Kind Zeuge der Gewalt wurde, das familiäre Umfeld die Psyche des Kindes beeinträchtigt, der handelnde Elternteil ein ernsthaftes Risiko mangelnder Impulskontrolle aufweist oder häusliche Gewalt die Sicherheit des Kindes gefährdet, sind Faktoren, die die Sorgerechtsentscheidung unmittelbar beeinflussen.
Unterhalt
Steht die schwere Schuld eines Ehegatten fest, werden dessen Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt erheblich geschwächt. Umgekehrt steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Anträge des geschädigten Ehegatten auf nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder anerkannt werden. Aktuelle Bewertungskriterien zu Höhe und Dauer des Unterhalts können dem Leitfaden zu Unterhaltsklagen entnommen werden.
2. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs, Urteil vom 12.03.2020, Aktenzeichen 2019/4218, Urteil 2020/2890Der Ehegatte, der gegenüber dem anderen schwere Gewalt ausgeübt hat und dessen Handlungen als schwere Misshandlung im Sinne von Art. 162 tZGB gewertet wurden, wurde als voll schuldig angesehen; die Abweisung seines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt sowie die Zuerkennung eines angemessenen immateriellen Schadensersatzes zugunsten des geschädigten Ehegatten wurden für gerechtfertigt erachtet.
Strategische Vorbereitung und örtliche Praxis bei Klagen nach Art. 162 tZGB
Bei den vor den Familiengerichten in Antalya verhandelten Scheidungsakten kommen häusliche Gewalt, Drohung, schwere Beleidigung und auf das Leben gerichtete Handlungen nicht selten vor. Bei solchen Akten genügt jedoch nicht allein, dass eine Verletzung stattgefunden hat; erforderlich sind die Wahl des richtigen Rechtsgrundes, die Einhaltung der Ausschlussfrist und eine technisch stichhaltige Beweisführung.
Die entscheidenden Punkte der strategischen Vorbereitung sind: die richtige Feststellung, ob die Akte auf Art. 162 oder Art. 166 tZGB zu stützen ist, wie der Einrede der Verzeihung zu begegnen ist, wie Strafakte und Familiengerichtsakte koordiniert werden, die Auswahl der Zeugen, die Art der Einbringung gerichtsmedizinischer Gutachten und Näherungsverbote in die Akte sowie die gemeinsame Ausgestaltung von Schadensersatz- und Sorgerechtsanträgen. Die Zusammenarbeit mit einem bei der Rechtsanwaltskammer Antalya eingetragenen Familienrechtsanwalt bei den vor dem Gericht in Antalya geführten Verfahren ermöglicht eine korrekte Ausgestaltung all dieser Elemente.
Bei einer falsch aufgebauten Akte kann selbst eine sehr schwerwiegende Handlung möglicherweise nicht ausreichend zu einem starken rechtlichen Ergebnis führen. Um Rechtsverluste zu vermeiden, ist daher eine sorgfältige Vorbereitung der Klage sowohl im Verfahren als auch hinsichtlich Beweisen und Strategie unerlässlich.
Häufig gestellte Fragen zur Scheidungsklage nach Art. 162 tZGB
In welchen Fällen findet Art. 162 tZGB Anwendung?
Art. 162 tZGB findet Anwendung, wenn einer der Ehegatten einen Anschlag auf das Leben des anderen verübt, ihn schwer misshandelt oder sich ihm gegenüber in gravierender Weise entehrend verhält. Diese drei Handlungen sind als besonderer und absoluter Scheidungsgrund ausgestaltet; sind sie bewiesen, kann unmittelbar die Scheidung ausgesprochen werden.
Fällt jede körperliche Gewalt unter Art. 162 tZGB?
Nein. Nicht jeder Gewaltfall fällt automatisch unter Art. 162 tZGB. Entscheidend sind die Intensität der Gewalt, ihre Dauerhaftigkeit und die Wirkung auf den Ehegatten. Fälle geringerer Intensität können im Rahmen von Art. 166 tZGB als Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft gewürdigt werden.
Fallen schwere Beleidigungen unter Art. 162 tZGB?
Ja, sofern die verwendeten Worte die Ehre und Würde des Ehegatten ernsthaft angreifen, in der Öffentlichkeit entwürdigend wirken oder grundlose schwere Vorwürfe enthalten, kann dies als in gravierender Weise entehrendes Verhalten gelten. Kontext, Ort der Äußerung und ihre Öffentlichkeit sind bei der Beurteilung wichtig.
Wie lange kann eine Scheidungsklage nach Art. 162 tZGB erhoben werden?
Die Klage kann nicht mehr erhoben werden, wenn seit Kenntnisnahme des Scheidungsgrundes sechs Monate und seit der Handlung in jedem Fall fünf Jahre vergangen sind. Diese Fristen sind Ausschlussfristen und werden vom Gericht von Amts wegen geprüft.
Gilt ein Versöhnungsversuch als Verzeihung?
Nicht immer. Vorübergehende Kontaktaufnahme zur Rettung der Ehe, das Verbleiben im gleichen Umfeld wegen der Kinder oder ein kurzzeitiger Versöhnungsversuch bedeuten für sich allein nicht zwingend Verzeihung. Für die Annahme von Verzeihung ist ein ausdrücklicher oder stillschweigender Wille erforderlich, das Verhalten des schuldigen Ehegatten in Kenntnis der Umstände zu vergeben.
Kann bei einer Scheidung nach Art. 162 tZGB Schadensersatz verlangt werden?
Ja. Je nach Schwere der Handlung kann nach Art. 174 tZGB sowohl materieller als auch immaterieller Schadensersatz verlangt werden. Anschlag auf das Leben, schwere Misshandlung und gravierend entehrendes Verhalten zählen zu den Scheidungsgründen, bei denen Schadensersatzansprüche am stärksten begründet werden können.
Wie wirken sich Handlungen nach Art. 162 tZGB auf die Sorgerechtsentscheidung aus?
Maßgeblicher Maßstab beim Sorgerecht ist das Kindeswohl. Steht jedoch fest, dass ein Elternteil schwere Gewalt ausgeübt oder einen Anschlag auf das Leben des Ehegatten verübt hat, kein gesundes Vorbild für das Kind sein kann, das Kind Zeuge der Gewalt wurde oder dessen Sicherheit gefährdet ist, kann das Sorgerecht dem anderen Ehegatten zugesprochen werden.
Die Scheidung wegen Anschlags auf das Leben und entehrenden Verhaltens ist Teil umfassender familienrechtlicher Streitigkeiten; den ganzheitlichen rechtlichen Rahmen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Dienstleistungsseite Rechtsanwalt für Familienrecht Antalya.


