Die Scheidung nach Art. 163 tZGB ist eine besondere und relative Scheidungsklage, die erhoben wird, wenn einer der Ehegatten eine entehrende Straftat begeht oder ein ehrloses Leben führt und dem anderen Ehegatten deshalb das Zusammenleben mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Dieser Grund ist nicht in Art. 166, sondern in Art. 163 tZGB geregelt und beruht auf Verschulden; im Gesetzestext heißt es, die Klage könne „jederzeit" erhoben werden.
Dieser Leitfaden behandelt systematisch die Scheidungsklagen nach Art. 163 tZGB in Antalya: die Begriffe der entehrenden Straftat und des ehrlosen Lebens, die Unterschiede zu Art. 166 tZGB, das Fristenregime, die Beweismittel, die Wirkung strafgerichtlicher Entscheidungen, die Folgen für Schadensersatz und Unterhalt sowie die Prozessstrategie — im Licht aktueller Urteile des Kassationsgerichtshofs.
Was ist Art. 163 tZGB und unter welchen Voraussetzungen findet er Anwendung?
Für eine Scheidungsklage nach Art. 163 tZGB muss eine von zwei alternativen Situationen vorliegen: Entweder hat einer der Ehegatten eine entehrende Straftat begangen, oder er führt ein ehrloses Leben. Unabhängig davon, welche Alternative vorliegt, ist die gemeinsame Voraussetzung dieselbe: Dem klagenden Ehegatten darf wegen dieser Umstände die Fortsetzung des Zusammenlebens nicht mehr zugemutet werden können.
Diese Regelung wird in der Praxis häufig mit dem allgemeinen Scheidungsgrund (Art. 166 tZGB) verwechselt. Art. 163 tZGB ist jedoch ein besonderer, verschuldensabhängiger und relativer Scheidungsgrund. Das bloße Vorliegen der Straftat oder des ehrlosen Lebens genügt also nicht; darüber hinaus muss dieser Umstand das gemeinsame Leben für den anderen Ehegatten unerträglich gemacht haben. Diese doppelte Prüfung ist das grundlegende Merkmal, das Art. 163 tZGB von den absoluten Scheidungsgründen unterscheidet.
Für die Stattgabe der Klage sind drei Elemente erforderlich: dass die Handlung während des Bestehens der Ehe erfolgte; dass der beklagte Ehegatte ein Verschulden trifft; und dass die Handlung nicht nur moralisch kritikwürdig ist, sondern von solchem Gewicht, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft für den Kläger unzumutbar macht. Fehlt eines dieser Elemente, kann dies selbst bei materieller Prüfung zur Abweisung der Klage führen.
Was ist eine entehrende Straftat?
Das Gesetz zählt den Begriff der „entehrenden Straftat" nicht einzeln auf; daher wird jeder Fall gesondert beurteilt. Art der Straftat, Begehungsweise, gesellschaftliche Wahrnehmung und Auswirkung auf das Ansehen des Ehegatten innerhalb der Ehe werden gemeinsam geprüft. In der Rechtslehre werden entehrende Straftaten als solche definiert, die die Person in der Gesellschaft entwürdigen und das Zusammenleben innerhalb der Ehe für den anderen Ehegatten erschweren. Erforderlich ist zudem, dass die Straftat während des Bestehens der Ehe begangen wurde.
In der Praxis kommen im Rahmen von Art. 163 tZGB am häufigsten folgende Straftaten in Betracht: Straftaten im Zusammenhang mit Drogenhandel oder -konsum; Sexualstraftaten; das Ansehen schwer beeinträchtigende Straftaten wie Betrug, Diebstahl und Urkundenfälschung; Zuhälterei oder ähnliche ehrenrührige Handlungen; Gewaltstraftaten gegen den Ehegatten oder die Kinder.
Entscheidend ist hierbei: Eine strafrechtliche Verurteilung allein führt nicht stets unmittelbar zur Scheidung. Das Gericht prüft zusätzlich, ob diese Handlung das Zusammenleben für den anderen Ehegatten unzumutbar macht. Denn Art. 163 tZGB ist kein absoluter, sondern ein relativer besonderer Scheidungsgrund.
Was bedeutet „ein ehrloses Leben führen"?
Das Führen eines ehrlosen Lebens bezeichnet ein zum Lebensstil gewordenes, dauerhaftes Verhaltensmuster und nicht einen einmaligen Fehler oder ein Einzelereignis. In der Rechtslehre wird anerkannt, dass ein ehrloses Leben eine über einen bestimmten Zeitraum andauernde Lebensweise sein muss; einzelne, punktuelle Handlungen genügen in der Regel für sich allein nicht.
In diesem Rahmen können beispielhaft folgende Situationen in Betracht kommen: dauerhafte Prostitution oder ein Umfeld der Zuhälterei; ein auf Einkünften aus Straftaten beruhender fortlaufender Lebensstil; ein mit dauerhafter Alkohol- oder Suchtabhängigkeit einhergehender gesellschaftlicher Verfall; die eheliche Lebensgemeinschaft herabwürdigendes, dauerhaftes sexuelles oder moralisches Fehlverhalten; ein die Würde des Ehegatten und das Familienleben dauerhaft beeinträchtigender Lebensstil.
Die Unterscheidung zwischen einem einzelnen Ereignis und einem dauerhaften Lebensstil ist von entscheidender Bedeutung. Manche Handlungen können Ehebruch, vertrauenszerstörendes Verhalten oder einen Grund für die Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach Art. 166 tZGB darstellen, gelten jedoch nicht stets als ehrloses Leben im Sinne von Art. 163 tZGB. Kann das Element der Dauerhaftigkeit nicht durch Beweise belegt werden, kann das Gericht die Beurteilung statt auf Art. 163 tZGB auf Art. 166 tZGB stützen.
Der Unterschied zwischen Art. 163 tZGB und Art. 166 tZGB
Einer der in der Praxis häufigsten Fehler ist die Verwechslung von Art. 163 tZGB mit Art. 166 tZGB. Die folgende Tabelle fasst die wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Gründen zusammen:
| Kriterium | Art. 163 tZGB | Art. 166 tZGB |
|---|---|---|
| Rechtsnatur | Besonderer, verschuldensabhängiger, relativer Scheidungsgrund | Allgemeiner Scheidungsgrund |
| Zugrunde liegender Umstand | Entehrende Straftat oder ehrloses Leben | Jeder die Ehe von Grund auf erschütternde Umstand |
| Besondere Voraussetzung | Zusammenleben ist dem anderen Ehegatten nicht mehr zumutbar | Das gemeinsame Leben ist unerträglich geworden |
| Fristenregime | Klage „jederzeit" möglich; keine besondere Ausschlussfrist | Kein besonderes Fristenregime; allgemeine Verfahrensregeln |
| Struktur des Sachverhalts | Spezifischer und schwerwiegender | Breiterer und flexiblerer Sachverhalt |
| Verschuldensstruktur | Verschulden des beklagten Ehegatten wird gesetzlich vermutet | Verschulden wird je nach Akte verteilt |
Stützt sich der Kläger ausschließlich auf Art. 163 tZGB und kann dieser besondere Grund nicht bewiesen werden, kann das Gericht nicht in jedem Fall von sich aus zu Art. 166 tZGB übergehen und entscheiden. Die richtige Wahl der Rechtsgrundlage von Anfang an ist daher für das Schicksal des Verfahrens entscheidend.
Die Ausschlussfrist — Bedeutung der Regelung „jederzeit"
Für Art. 163 tZGB ist keine besondere Ausschlussfrist von sechs Monaten und fünf Jahren wie bei Ehebruch (Art. 161 tZGB) oder Angriff auf das Leben (Art. 162 tZGB) vorgesehen. Im Gesetzestext heißt es ausdrücklich, die Scheidungsklage könne „jederzeit" erhoben werden. Auch in der Rechtslehre wird festgestellt, dass für Klagen aus diesem Grund keine besondere Ausschlussfrist vorgesehen ist.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Klage in jedem Fall unbegrenzt und bedingungslos Erfolg hat. Ist seit der Handlung sehr viel Zeit vergangen, gilt der Vorfall als tatsächlich verziehen, oder kann von einer Unzumutbarkeit des gemeinsamen Lebens nicht mehr die Rede sein, kann das Gericht die Klage abweisen. Bei der Prozessstrategie müssen daher die Aktualität der Vorfälle und ihre Auswirkung auf die eheliche Lebensgemeinschaft zwingend betont werden.
Beweis und Beweismittel
Bei Klagen nach Art. 163 tZGB ist die Beweisstruktur von entscheidender Bedeutung. Das Gericht prüft sowohl das Vorliegen der entehrenden Straftat oder des ehrlosen Lebens als auch gesondert, ob dieser Umstand das gemeinsame Leben unerträglich gemacht hat. Die stärksten Beweismittel sind Strafakten, Ermittlungsunterlagen der Staatsanwaltschaft, Strafregisterauszüge und Verurteilungsdaten, Polizeiprotokolle, Zeugenaussagen, Social-Media-Inhalte, Nachrichtenverläufe, Krankenhaus- oder Suchtbehandlungsunterlagen sowie Fotos, Videos und amtliche Aufzeichnungen, die den Lebensstil belegen.
Wirkung strafgerichtlicher Entscheidungen
Strafgerichtliche Entscheidungen sind bei Klagen nach Art. 163 tZGB sehr starke Beweismittel. Insbesondere eine Verurteilung wegen einer entehrenden Straftat stützt das Vorliegen der Straftat erheblich. Das Familiengericht führt jedoch keine bloß formale Prüfung, die an das Strafurteil gebunden ist, sondern beurteilt die Auswirkung der Straftat auf die eheliche Lebensgemeinschaft gesondert.
| Beweismittel / Umstand | Auswirkung auf die Scheidungsklage |
|---|---|
| Rechtskräftige Verurteilung | Sehr starkes Beweismittel; das Vorliegen der Straftat gilt als bewiesen |
| Laufendes Strafverfahren | Kann unterstützendes Beweismittel sein; allein nicht ausreichend |
| Polizeiprotokoll / Tatortaufnahme | Macht den Vorfall greifbar |
| Zeugenaussage | Erläutert die Auswirkung der Straftat oder des Lebensstils auf das Familienleben |
| Social-Media- / Nachrichtenverläufe | Stützt ehrloses Leben oder vertrauenszerstörendes Verhalten |
| Fehlende Verurteilung | Lässt die Klage nicht automatisch scheitern; das Familiengericht trifft eine eigenständige Beurteilung |
Das Fehlen einer Ermittlung, einer Strafanzeige oder einer Verurteilung steht der Scheidungsklage nicht in jedem Fall entgegen. Entscheidend ist, dass das Familiengericht aufgrund der Gesamtheit der Akte zu der Überzeugung gelangt, dass das Zusammenleben für den Kläger unzumutbar geworden ist.
Zeugenaussagen
Der Zeugenbeweis ist insbesondere bei Vorwürfen des ehrlosen Lebens entscheidend, da ein ehrloses Leben meist nicht durch ein einziges amtliches Dokument, sondern durch die Widerspiegelung der Lebensweise einer Person im Umfeld bewiesen wird. Nachbarn, das familiäre Umfeld, nahestehende Zeugen, das berufliche Umfeld oder Personen, die die Vorfälle unmittelbar miterlebt haben, können die Dauerhaftigkeit des Verhaltens darlegen.
Damit Zeugenaussagen als stark gelten, müssen sie sich möglichst auf unmittelbare Beobachtung statt auf Hörensagen stützen, die Dauerhaftigkeit des Lebensstils schildern, dessen Auswirkung auf die Ehe konkretisieren und nicht im Widerspruch zu anderen Beweisen stehen. Auswendig gelernte oder allgemein gehaltene Zeugenaussagen haben vor Gericht nur begrenzten Wert.
2. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs, Urteil vom 14.05.2019, Aktenzeichen 2018/3729, Urteil 2019/6184Bei auf Art. 163 tZGB gestützten Scheidungsklagen wird für die Stattgabe des Vorwurfs des ehrlosen Lebens verlangt, dass das Verhalten zu einer über einen bestimmten Zeitraum andauernden Lebensweise geworden ist; einmalige oder vereinzelte Vorfälle gelten grundsätzlich nicht als solche. Zudem muss durch Beweise in der Akte dargelegt werden, dass dieser Lebensstil für den klagenden Ehegatten von solchem Gewicht ist, dass er das gemeinsame Leben unzumutbar macht.
In welchen Fällen kann statt Art. 163 tZGB Art. 166 tZGB gewählt werden?
Nicht jeder Sachverhalt eignet sich unmittelbar für eine Klage nach Art. 163 tZGB. Ist das Element der entehrenden Straftat umstritten, die Dauerhaftigkeit des ehrlosen Lebens nicht eindeutig oder liegen die Beweise eher auf der Ebene vertrauenszerstörenden Verhaltens, kann die allgemeine Scheidungsklage nach Art. 166 tZGB sicherer sein. Dieselben Umstände können bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen auch im Rahmen der Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft beurteilt werden.
Die Wahl der richtigen Rechtsgrundlage muss daher von Beginn an strategisch getroffen werden. Bei Akten, die auf die falsche Gesetzesbestimmung gestützt werden, können selbst sehr gewichtige Tatsachen aufgrund von Verfahrens- oder Qualifikationsfehlern folgenlos bleiben.
Auswirkung auf Schadensersatz und Unterhalt
Da Klagen nach Art. 163 tZGB verschuldensabhängig sind, haben sie erhebliche Folgen für Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz. Wird das Verschulden des Ehegatten, der eine entehrende Straftat begangen hat oder ein ehrloses Leben führt, als schwerwiegend eingestuft, wird die Grundlage für Schadensersatzansprüche des anderen Ehegatten gestärkt. Ebenso ist das Verschulden für die Beurteilung des Unterhalts entscheidend.
Die wichtigsten finanziellen Folgen, die bei Akten nach Art. 163 tZGB relevant werden, sind: materieller Schadensersatz zugunsten des klagenden Ehegatten nach Art. 174/1 tZGB; immaterieller Schadensersatz nach Art. 174/2 tZGB bei Verletzung der Persönlichkeitsrechte; Abweisung oder Kürzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt für den schwer schuldhaft handelnden Ehegatten; bei gemeinsamen Kindern Kindesunterhalt sowie die Sorgerechtsbeurteilung im Rahmen des Kindeswohls. Aktuelle Kriterien zu Höhe und Dauer des Unterhalts können dem Leitfaden zu Unterhaltsklagen entnommen werden.
Diese Folgen werden in jeder Akte gesondert beurteilt; Art der Straftat, Schwere des Lebensstils und Auswirkung auf den klagenden Ehegatten beeinflussen unmittelbar die Höhe des Schadensersatzes und die Unterhaltsentscheidung.
Strategische Vorbereitung bei Klagen nach Art. 163 tZGB
Bei den vor den Familiengerichten in Antalya verhandelten Scheidungsakten gehen Vorwürfe wegen Straftaten und ehrlosen Lebens meist mit Strafakten, Social-Media-Aufzeichnungen und Zeugenaussagen zum Lebensstil einher. Das häufigste Problem besteht jedoch darin, dass zu Beginn nicht korrekt beurteilt wird, ob der Sachverhalt tatsächlich eher unter Art. 163 tZGB oder unter Art. 166 tZGB fällt.
Die entscheidenden Punkte der strategischen Vorbereitung sind: die richtige Gesetzesgrundlage heranzuziehen, die Unterscheidung zwischen entehrender und gewöhnlicher Straftat vorzunehmen, die Dauerhaftigkeit des ehrlosen Lebens durch konkrete Beweise zu belegen, Strafakte und Familiengerichtsakte koordiniert zu führen, die Zeugenliste korrekt zusammenzustellen und Schadensersatz- sowie Unterhaltsansprüche von Anfang an zu planen. Die Zusammenarbeit mit einem bei der Rechtsanwaltskammer Antalya eingetragenen Familienrechtsanwalt bei den vor dem Gericht in Antalya geführten Verfahren ermöglicht eine stimmige Ausgestaltung dieser Elemente.
Bei einer falsch aufgebauten Akte kann selbst eine sehr schwerwiegende Handlung möglicherweise nicht zu einem ausreichend starken rechtlichen Ergebnis führen. Um Rechtsverluste zu vermeiden, ist daher eine sorgfältige Vorbereitung der Klage sowohl im Verfahren als auch hinsichtlich Beweisen und Strategie unerlässlich.
Häufig gestellte Fragen zur Scheidungsklage nach Art. 163 tZGB
Auf welche Vorschrift stützt sich die Scheidung wegen Begehung einer Straftat?
Sie stützt sich auf Art. 163 tZGB. Dieser Grund ist nicht in Art. 166, sondern in Art. 163 tZGB geregelt. Die Vorschrift regelt zwei alternative Tatbestände gemeinsam: das Begehen einer entehrenden Straftat und das Führen eines ehrlosen Lebens.
Genügt ein einzelner Vorfall für ein ehrloses Leben?
In der Regel nicht. Rechtslehre und Praxis verlangen, dass das ehrlose Leben zu einer über einen bestimmten Zeitraum andauernden Lebensweise geworden ist. Einmalige, punktuelle Verhaltensweisen können je nach Fall im Rahmen von Art. 166 tZGB als Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft beurteilt werden.
Ist bei einer entehrenden Straftat eine Verurteilung Voraussetzung?
Nein. Eine Verurteilung ist ein sehr starkes Beweismittel, aber nicht der einzige zwingende Weg. Das Familiengericht würdigt auch Zeugenaussagen, Ermittlungsunterlagen, Polizeiprotokolle und weitere Beweise eigenständig.
Gibt es bei einer Klage nach Art. 163 tZGB eine Ausschlussfrist?
Der Gesetzestext enthält die Formulierung „kann jederzeit Scheidungsklage erheben". Eine besondere Ausschlussfrist von sechs Monaten bis fünf Jahren wie bei Ehebruch oder Angriff auf das Leben ist nicht vorgesehen. Liegt die Handlung jedoch sehr lange zurück oder gilt sie als verziehen, kann dies die Erfolgsaussichten der Klage mindern.
Können ehrloses Leben und Art. 166 tZGB gemeinsam geltend gemacht werden?
Ja. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können dieselben Umstände auch im Rahmen des allgemeinen Scheidungsgrundes (Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft) beurteilt werden. Die Wahl der richtigen Gesetzesgrundlage erfolgt von Beginn an anhand der Beweisstruktur der Akte.
Kann bei einer Klage nach Art. 163 tZGB Schadensersatz verlangt werden?
Ja. Art. 163 tZGB ist ein verschuldensabhängiger Scheidungsgrund. Da das Verschulden des beklagten Ehegatten als schwerwiegend gilt, stehen sowohl materielle als auch immaterielle Schadensersatzansprüche nach Art. 174 tZGB auf solider Grundlage.
Kann der schwer schuldhaft handelnde Ehegatte nachehelichen Unterhalt erhalten?
Nachehelicher Unterhalt wird nach Art. 175 tZGB dem weniger oder nicht schuldhaft handelnden Ehegatten gewährt. Ist im Rahmen von Art. 163 tZGB festgestellt, dass ein Ehegatte schwer schuldhaft gehandelt hat, werden dessen Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt größtenteils abgewiesen; der Kindesunterhalt wird hingegen gesondert im Rahmen des Kindeswohls beurteilt.
Die Scheidung wegen Begehung einer Straftat und Führens eines ehrlosen Lebens ist Teil umfassender familienrechtlicher Streitigkeiten; den ganzheitlichen rechtlichen Rahmen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Dienstleistungsseite Rechtsanwalt für Familienrecht.


